Architekt und Baubetreuer: Ohne sie geht beim Hausbau nichts

Ein Architekt ist grundsätzlich unabdingbar, wenn es um den Bau oder auch um die Neugestaltung respektive Sanierung von Gebäuden geht; ohne ihn geht quasi nichts beim Hausbau. Er stellt in erster Instanz den wohl wichtigsten Ansprechpartner für jeden Häuslebauer dar. Ein Architekt arbeitet entweder als Freiberufler oder ist beschäftigt bei Bauträgern oder zum Beispiel auch Fertighausherstellern.

Ein Architekt plant dabei ganz individuell ein entsprechendes Haus und überwacht den gesamten Bauprozess bis zur behördlichen Schlussabnahme. So sorgt ein kompetenter Architekt dann auch dafür, dass zügig gebaut wird. Wer aber im Vorfeld eines Bauvorhabens auf die intensiven Beratungen durch einen Architekten verzichtet, muss in der Regel mit kostspieligen und nervenaufreibenden Bauverzögerungen rechnen. Zudem bekommt der Bauherr dann oftmals nicht das, was er eigentlich will. In Härtefällen ist der Bauherr hinterher dann Besitzer einer Abbruchimmobilie.

Als Grundlage einer Architektenleistung fungiert immer der Architektenvertrag; als Ausgangspunkt der Arbeit eines Architekten ist demgegenüber immer das Planungskonzept entscheidend. Innerhalb dieses Konzepts geht es um grundsätzliche Fragen der Funktion und Gestaltung, der Bauphysik und Bautechnik, um Energieversorgung, Wirtschaftlichkeit und auch Ökologie; zudem nimmt der beauftragte Architekt eine Berechnung der Kosten vor. Für Bauherren, die nicht vom Fach sind, ist die Zusammenarbeit mit einem Architekten äußerst sinnvoll.

Alternativ kann auch ein Baubetreuer eingesetzt werden, wobei sich dieser sowohl mit den baulichen als auch mit den rechtlichen Details rund um den jeweiligen Hausbau explizit auseinandersetzt, meist allerdings ohne die Baupläner erstellt zu haben. Nicht unerwähnt bleiben soll aber auch noch, dass die Einschaltung von Architekten nicht nur beim Bau, sondern auch beim Erwerb von Immobilien sinnvoll sein kann, denn immerhin geht es meist um hohe Investitionen. Unerkannte Mängel können die erhoffte Rendite stark gefährden.

Ein Architekt und sein Auftraggeber können den Architektenvertrag frei aushandeln

Innerhalb des privaten Baurechts sind die Rechte und Pflichten eines beauftragten Architekten dabei im so bezeichneten Architektenrecht formuliert. Hier lassen sich sämtliche Vorschriften und Regeln finden, die für einen Architekten und auch seinen Auftraggeber im Hinblick auf die jeweiligen Auftragstätigkeiten relevant sind. In der Regel erbringt ein beauftragter Architekt vor allem explizite Planungsleistungen, kann zusätzlich aber auch mit der Baubetreuung sowie Bauüberwachung respektive Bauleitung beauftragt werden.

Bei einem entsprechend geschlossenen Architektenvertrag sind grundsätzlich die spezifischen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar; zudem ist diesbezüglich auch immer die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu beachten. Diese schreibt in diesem Zusammenhang beispielsweise die Schriftform gerade für bestimmte Honorarvereinbarungen zwingend vor. Des Weiteren bestimmt das vorgenannte Regelwerk auch Höchst- und Mindestsätze für die entsprechenden Architektenleistungen.

Der Architektenvertrag ist dabei grundsätzlich frei verhandelbar. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um einen Werkvertrag, lediglich bei der technischen und wirtschaftlichen Betreuung werden die vereinbarten Leistungen in einem Dienstvertrag festgehalten. Der Architekt muss beim Abschluss eines Architektenvertrags auf Dienstvertragsbasis die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) allerdings nicht weiter beachten, da diese keine Anwendung in einem Vertrag dieser Art findet. Es ist aber grundsätzlich ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, um einen Architektenvertrag rechtssicher zu formulieren und um spätere Ansprüche aufgrund von Mängeln oder beispielsweise Nichterfüllung von Vertragsgegenständen geltend zu machen bzw. durchzusetzen. Entsprechende Fachanwälte vermittelt jederzeit AdvoGarant.

Baubetreuer: Unterscheidung zwischen wirtschaftlicher und technischer Baubetreuung

Aber nicht nur ein Architekt ist beim Bau von Immobilien gefragt, oftmals kommt dabei auch ein vom jeweiligen Bauherren beauftragter Baubetreuer zum Einsatz. Der Baubetreuer erbringt in der Regel allerdings keine eigenen baulichen Leistungen. Stattdessen ist er vorzugsweise mit der Vorbereitung und der Realisierung bzw. Durchführung der entsprechenden Baumaßnahmen betraut. Inhaltlich wird im Hinblick auf eine Baubetreuung zwischen der wirtschaftlichen und technischen Baubetreuung unterschieden.

Bei der wirtschaftlichen Betreuung sind folgende Aufgabenbereiche rechtlich relevant:

  • Beantragung von Fördermitteln.
  • Finanzierungsplanung des Bauvorhabens.
  • Berücksichtigung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Ermittlung des besten Preises bzw. der besten Konditionen.
  • Ermittlung der Wirtschaftlichkeit bei Rendite-Objekten.
  • Abwicklung sämtlicher Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben. Demgegenüber besitzen bei der technischen Baubetreuung folgende Bereiche rechtliche Relevanz:
  • Erstellen und Einreichen sämtlicher Gemehmigungsdokumente bzw. -unterlagen.
  • Bauleitung.
  • Ansprechpartner und Kontaktperson für alle im Bauvorhaben involvierten Behörden.
  • Ausschreiben sowie Vergabe der baulichen Arbeiten.
  • Abnahme des fertigen Baus (im Namen des Bauherren).
  • Abwicklung von etwaigen Gewährleistungsansprüchen.

Auch ein Architekt oder Handwerker können Fehler machen - AdvoGarant hilft weiter Ob Architekt, Baubetreuer, Bauherr oder auch Handwerker - bei dem Bau von Immobilien kann es trotz der klar definierten Rechtsgrundlagen immer mal wieder zu Unstimmigkeiten oder auch Baufehlern kommen. Wer dann nicht einen kompetenten Rechtsbeistand an seiner Seite weiß, kann ganz schnell - vor allem ins finanzielle - Hintertreffen geraten. AdvoGarant vermittelt diesbezüglich entsprechend qualifizierte Anwälte, die sich mit dem Baurecht, dem Architektenvertrag oder auch der Baubetreuung bestens auskennen.

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