Die Ehe - drum prüfe, wer sich rechtlich bindet

Die Ehe gilt als die klassische Verbindung zwischen zwei Menschen unterschiedlichen Geschlechts. Verfassungsrechtlich geschützt durch Art.6 Grundgesetz, genießt die Ehe wie die Familie als Institution eine spezielle, gesellschaftlich privilegierte Stellung. Diese Position ist mit rechtlichen Privilegien verbunden, aber auch mit mannigfachen Verpflichtungen, die durch den Rechtsakt der formellen Eheschließung begründet werden. Zu den Verpflichtungen der Ehe zählt beispielsweise, dass sie nicht durch einfache Willenserklärung, sondern ebenfalls nur durch einen formellen Rechtsakt (Scheidungsurteil) beendet werden kann. Es ergeben sich Verantwortlichkeiten gegenüber dem Ehepartner, teilweise über die Beendigung der Ehe hinaus, wie das Recht sie nur zwischen Verwandten ersten Grades kennt. Die Ehe, beziehungsweise das Eherecht, ist Teil des Familienrechts und im Wesentlichen in den §§ 1297-1588 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt (BGB). Neben dem staatlichen Eherecht kennen verschiedenen Religionsgemeinschaften spezielle Eherechte, die im Regelfall allerdings keinerlei Bedeutung für die staatlich festgelegten Regeln der Ehe haben. Wenn es sich allerdings um eine binationale Ehe handelt, kann es jedoch durchaus vorkommen, dass diese eigentlich religiösen Normen unter Umständen über das deutsche Internationale Privatrecht in den deutschen Rechtskreis einbrechen.

Die Schließung der Ehe

Damit die Eheschließung die beschriebenen Rechte und Pflichten auslösen kann, muss sie seit 1875 vor einem Standesbeamten geschlossen werden. Zwar erlaubt eine Änderung des Personenstandsrechts aus dem Jahr 2009 kirchliche Trauungen ohne vorherige standesamtliche Trauung, die Ehe wird aber erst mit der standesamtlichen Eheschließung im rechtlichen Sinn wirksam. Ausschließlich in der Kirche vollzogene Trauungen sind Nichtehen im Sinne des deutschen Gesetzes. Grundsätzlich ist die Eheschließung ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Man kann sich bei seiner Trauung vor dem Standesbeamten nicht vertreten lassen. Rechtssystematische Sonderfälle können sich aus Eheschließungen mit Auslandsbezug ergeben. Heiraten zwei deutsche Staatsangehörige im Ausland, so gelten für die Form und die Wirksamkeit der Eheschließung die rechtlichen Vorschriften des Ortes der Trauung. Zur Anerkennung in Deutschland wird die Eheschließung auf Antrag im Eheregister durch den Standesbeamten beurkundet. Ein solcher Antrag ist auch zulässig, wenn nur einer beiden Ehepartner Deutscher ist. Komplizierter können Fälle sein, in denen zwei ausländische Bürger in Deutschland heiraten. Hier können mit Ausnahme der Form des Eheschlusses materielle Ehevorschriften der Heimatländer Bedeutung erlangen.

Der Ehevertrag - nicht nur für Reiche und Schöne

Eheverträge sind Regelungen, die als Ausdruck von vermögenden Lebensverhältnissen gern belächelt werden. Solche Verträge, die beispielsweise die Gütertrennung als Güterstand festlegen, können für viele Ehen sinnvoll sein. Gute Beratung vor dem folgenreichen Eheschluss ist wichtig.

Rechtsfolgen der Eheschließung

Die Eheschließung begründet nach deutschem Recht Rechte und Pflichten zwischen den Ehepartnern. Einige davon sind: - Anspruch auf die eheliche Gemeinschaft unter Führung eines gemeinsamen Haushalts - Schlüsselgewalt als Fähigkeit, für den Ehepartner rechtlich bindende Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes vorzunehmen - Anspruch auf Ehegattenunterhalt - Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens - Begründung der ehelichen Zugewinngemeinschaft, wenn kein anderer Güterstand vereinbart wurde - Eheliche Kinder sind gemeinsame Kinder - gemeinsames Sorgerecht - Privilegierter Erbrechtsstatus des Ehepartners wird begründet - Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Privilegien werden möglich - Rechtmäßige Ehe kann zu Lebzeiten der Ehepartner nur durch richterliches Urteil beendet werden

Ende der Ehe

Die Ehe endet durch Tod einer der beiden Ehepartner bzw. durch gemeinsamen Tod. Alternativ endet die Ehe durch Scheidung, die bei Gericht eingereicht und von diesem ausgesprochen werden muss.

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