Richtig vererben

Richtig Vererben und Verschenken nach der Erbschaftssteuerreform.

Am 1. Januar 2009 ist das Erbschaftssteuerreformgesetz in Kraft getreten. Zwar wird noch darüber gestritten, ob dieses neue Erbschaftssteuerrecht verfassungsgemäß ist. Festzuhalten bleibt jedoch: Die neue Erbschaftssteuer ist da. Die Berater müssen umdenken. Wer sich bislang mit dem Gedanken getragen hat, zu vererben und zu verschenken, sollte nunmehr den Gang zu seinem Berater wählen:

1. Die Vorteile der sogenannten mittelbaren Grundstücksschenkung gelten praktisch nicht mehr.

Mit dieser mittelbaren Grundstücksschenkung konnten Steuerpflichtige nach altem Recht bestehende Bewertungsunterschiede bei Grundvermögen und Geldvermögen nutzen. Da das neue Bewertungsgesetz ein Bewerten nach dem Verkehrswert - also dem aktuellen Marktwert - beinhaltet, fallen die mit dieser Gestaltung verbundenen Vorteile weg.

2. Familienwohnheimschaukel

Wie bereits nach altem Recht, bleibt die lebzeitige Zuwendung des Familienwohnheimes zwischen Ehegatten schenkungssteuerfrei. Neu ist, dass diese Steuerbefreiung jetzt auch von eingetragenen Lebenspartnern beansprucht werden kann. Anders als bei einer Zuwendung von Familienwohnheimen von Todes wegen muss der Beschenkte die Wohnung weder für einen bestimmten Zeitraum in seinem Eigentum halten, noch muss er sie nach der Schenkung zu eigenen Wohnzwecken nutzen.

3. Güterstandsschaukel

Die Güterstandsschaukel gehört zu den unverändert anwendbaren Gestaltungsmodellen zur Reduzierung von Schenkungssteuer. Darunter versteht man den Wechsel aus der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung und zurück. Wegen des Wechsels des Güterstandes infolge ehevertraglicher Beendigung der Zugewinngemeinschaft kommt es zu einem Zugewinnausgleich. Die Erfüllung dieser Ausgleichsforderung ist kein schenkungssteuerpflichtiger Erwerb, daher nicht steuerpflichtig.

4. Übertragung gegen Nießbrauch

Die Vermögensübertragung, beispielsweise von Grundbesitz gegen Nießbrauch bleibt ein geeignetes Gestaltungsmittel. Die jetzige Bewertung der Vermögensgegenstände mit dem gemeinen Wert - also dem Marktwert - wurde durch den Gesetzgeber dadurch kompensiert, dass nunmehr der gesamte kapitalisierte Wert des Nießbrauchsrechts in Abzug gebracht wird. Das Abzugsverbot des § 25 Erbschaftssteuergesetz ist ersatzlos entfallen. Diese Variante bietet sich insbesondere für junge Schenker an.

5. Schenkung über Eck

Durch die höheren Freibeträge in der Familie können Eltern ihren Kindern unter Wahrung bestimmter Fristen erhebliche Geldbeträge zuwenden. Über Eck funktioniert das beispielsweise so: Ein Vater schenkt einen Geldbetrag in Höhe des Freibetrages an sein Kind (400.000 Euro). Eine weitere Schenkung in Höhe von 400.000 Euro vermacht er seiner Ehefrau. Nachdem diese in der Lage war, über diesen Betrag zu verfügen, verschenkt sie ihn ebenfalls an das Kind. Der Freibetrag des Kindes ist ein so genannter persönlicher Freibetrag, der im jeweiligen Rechtsverhältnis gilt, hier also 2 x 400.000 Euro.

Die vorgestellten Varianten sind lediglich beispielhaft. Der Einzelfall entscheidet.

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RA Sacha Feller

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