Mit dem vermehrten Einsatz von softwarebasierten Medizinprodukten stellt sich unweigerlich die Frage nach der Auftragsdatenverarbeitung (ADV). Denn: Moderne Medizintechnik erfasst Daten und ordnet sie dem Patienten zu.
Der Zugriff “externer Dienstleister” auf sensible Patientendaten oder die Weitergabe an Angehörige des Patienten erfordert eine gesonderte vertragliche Regelung, um Zugriffe und Verantwortlichkeiten klar zu regeln und dem Bundesdatenschutzgesetz zu genügen.
Viele Praxen und Krankenhäuser verfügen mittlerweile über Systeme zur Videoüberwachung. Im Sinne der DSGVO und des Rechts am eigenen Bild stellt sich allerdings die Frage, ob und wann Aufnahmen von Personen rechtens sind. Spezifische Bestimmungen sind etwa an die Videoüberwachung öffentlicher Räume geknüpft (§ 4 BDSG).
Das Einholen einer Einverständniserklärung wird im Zuge dessen immer häufiger, die Absicherung vor dem unrechtmäßigen Umgang mit derart sensiblen Daten immer wichtiger.
Patientendaten spielen im Gesundheitswesen eine zentrale Rolle. Ohne sie wäre eine umfassende medizinische Betreuung unter Berücksichtigung der Krankheitshistorie kaum möglich. Und doch gelten für die Erhebung, die Verwaltung und Übermittlung der relevanten Patienten-Informationen strenge Regelungen und Auflagen.
Bundesdatenschutzgesetz und DSGVO beschränken Einsichtnahme und Nutzung der Daten auf das nachweisliche Mindestmaß und stellen sicher, dass sie nur den verantwortlichen Personen zur Verfügung gestellt werden.