1. Das FG darf die Urkunde über die vorgerichtliche Vernehmung eines seinerzeit ordnungsgemäß belehrten Zeugen auch dann verwerten, wenn der Zeuge sich vor dem FG auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beruft (Abweichung vom BFH-Urteil vom 14.02.1963 - V 102/60, HFR 1963, 379).
2. Wenn das FG Bareinzahlungen auf Bankkonten des Steuerpflichtigen als Ausgangsgröße für die Schätzung nicht erklärter Betriebseinnahmen heranzieht, darf es solche Bareinzahlungen, die der Steuerpflichtige nach der eigenen Würdigung des FG ausreichend und nachvollziehbar erläutert hat, nicht zugleich als "Schwarzeinnahmen" und damit als zusätzliche Betriebseinnahmen ansehen.
AO § 101, § 162
FGO § 11, § 82, § 105 Abs. 3 Satz 2, § 184 Abs. 2 Nr. 5 a.F.
StPO § 252
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.02.2020, Aktenzeichen: X R 9/19
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