Pauschalierung der Lohnsteuer

Pauschalierung der Lohnsteuer weiterhin nur bei Veranstaltung allen Betriebsangehörigen

Die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach die Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen nur anwendbar ist, sofern die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht, findet auch nach Einfügung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a weiterhin Anwendung.

Hinweis: Im Streitfall nahmen an einer Weihnachtsfeier nur Vorstandsmitglieder und Führungskräfte teil. Das FG Köln hat daher die Pauschalierung abgelehnt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 5/22

Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2022

EStG § 40 Abs 2 S 1 Nr 2 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a

Findet die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen) nur anwendbar ist, wenn die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht, auch nach Einfügung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, insbesondere mit dessen Legaldefinition in Satz 1, weiterhin Anwendung?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Quelle:

Finanzgericht Köln | Urteil vom 27.01.2020 | Aktenzeichen: 6 K 2175/20


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