Werbungskostenabzugsverbot des Geschäftsführers

Kein Werbungskostenabzugsverbot bei der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für Lohnsteuer, die auf den eigenen Arbeitslohn entfällt

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.

AO § 3 Abs. 1, § 34, § 43, § 69

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10d Abs. 4 Satz 4, § 12 Nr. 3, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42d Abs. 3 Satz 4

FGO § 40 Abs. 2, § 68 Satz 1, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1, § 127

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.11.2019 - 6 K 360/18 wegen Einkommensteuer 2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.11.2019 - 6 K 360/18 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer für 2015 betrifft.

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 01.03.2021 wird dahin geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 621,03 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Einkommensteuer 2015 wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens wegen Einkommensteuer 2014 und die Kosten des gesamten Verfahrens wegen Einkommensteuer 2015 hat der Beklagte zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 08.03.2022 | Aktenzeichen: VI R 19/20

Vorinstanz:

FG Hessen | Urteil vom 19.11.2019 | Aktenzeichen: 6 K 360/18


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