Veräußert ein privater Erschließungsträger ein von ihm zu erschließendes, im Zeitpunkt des Erwerbs aber noch unerschlossenes Grundstück, und sind die in dem Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten nicht gesondert ausgewiesen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück im erschlossenen Zustand.
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 1, § 9 Abs 1 Nr 1,
BGB § 133, § 157, § 433, § 434,
BauGB § 11,
FGO § 118 Abs 2
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2021 - 8 K 1438/19 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 23.02.2022 | Aktenzeichen: II R 9/21
Vorinstanz:
FG Münster | Urteil vom 18.03.2021 | Aktenzeichen: 8 K 1438/19 GrE
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