Für eine nicht zuständige Behörde besteht in dem Zeitpunkt, in dem erkannt wird, dass ein fristgebundener Schriftsatz irrtümlich dort eingereicht wurde, die Pflicht, unter Einsatz zeitgemäßer Kommunikationsmittel dafür Sorge zu tragen, dass eine möglicherweise noch laufende Frist eingehalten werden kann.
Hinweis: Das FG Sachsen-Anhalt hat im Streitfall bei einem Einspruch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VIII R 2/22
Aufnahme in die Datenbank am 18.03.2022
AO § 110 Abs 1 ; AO § 357 Abs 2 S 4
Besteht für die unzuständige Behörde in dem Zeitpunkt, in dem erkannt wird, dass ein fristgebundener Schriftsatz irrtümlich dort eingereicht wurde, die Pflicht, unter Einsatz zeitgemäßer Kommunikationsmittel dafür Sorge zu tragen, dass eine möglicherweise noch laufende Frist eingehalten werden kann? Ist die Weiterleitung eines erkennbar fristgebundenen Schriftsatzes ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, wenn dieser in den Postausgang bei der unzuständigen Behörde gegeben wird?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Quelle:
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt | Zwischengerichtsbescheid vom 07.12.2021 | Aktenzeichen: 1 K 539/21
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