Rechtsanwälte - Bürgschaftsrecht

Eine Bürgschaft schafft Sicherheit. Sie wird von Gläubigern genutzt, um sich für den Fall der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners abzusichern. Letzterer ist meistens ein Kreditnehmer und bei dem Gläubiger handelt es sich in der Regel um ein Kreditinstitut, das ein Darlehen gewährt. Die zivilrechtlichen Regelungen über die Bürgschaft sind in Deutschland in den §§ 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten. In seinem Sinne handelt es sich bei einer Bürgschaft um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

Formelle Bedingungen

Die Bürgschaftserklärung ist generell schriftlich zu erteilen (§ 766 BGB). Eine Bürgschaft, die als E-Mail oder in einer anderen elektronischen Form vorliegt, ist damit ungültig. Nur die Bürgschaft eines Kaufmanns, der diese im Rahmen eines Handelsgeschäftes abgibt, kann mündlich erteilt werden. Ein Bürge haftet gegenüber dem Gläubiger immer mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Mitbürgen haften als Gesamtschuldner.

Bestand einer Bürgschaft

Der Bestand und der Umfang einer Bürgschaft sind laut § 767 I BGB von der besicherten Hauptschuld unmittelbar abhängig. Das bedeutet, wenn die zu besichernde Forderung nicht weiter besteht, braucht der Bürge auch nicht mehr zu haften. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von Akzessorietät.

Allerdings haftet der Bürge auch, wenn sich die Hauptschuld durch Verzug oder Verschulden des Hauptschuldners ändert. Grundsätzlich kann ein Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos versucht hat ("Einrede der Vorausklage", § 768 BGB). Kreditinstitute schließen dieses Recht in Bürgschaftsverträgen regelmäßig aus. Damit übernimmt der Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 BGB), aus der er sofort in Anspruch genommen werden kann, wenn der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Haftet ein Bürge erst nach erfolgter Zwangsvollstreckung nur für den tatsächlichen Ausfall der Forderung, handelt es sich um eine Ausfallbürgschaft.

Bürgschaftsformen

Zu den zentralen Bürgschaftsformen gehört unter anderem die Mitbürgschaft. Dabei verbürgen sich mehrere Parteien für dieselbe Verbindlichkeit. Sie haften so als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen (§ 769 BGB). Von einer Zeitbürgschaft oder einer befristeten Bürgschaft ist die Rede, wenn entsprechend einer Vereinbarung die Haftung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. nach Ablauf einer bestimmten Frist (§ 777 BGB) erlischt.

Eine Rückbürgschaft liegt dann vor, wenn mehrere Bürgen für die Schulden des Hauptschuldners haften. Der sogenannte Rückbürge haftet dabei gegenüber dem Vor- bzw. Hauptbürgen für die Rückgriffsansprüche gegen den Schuldner. Da der zentrale Bürgschaftsvertrag zwischen dem Hauptbürgen und dem Gläubiger geschlossen wurde, besteht kein Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Rückbürgen. Der Rückbürge ist vielmehr durch seine Rückbürgschaft vertraglich mit dem (Haupt-) Bürgen verbunden.

Rechtsanwälte für Bürgschaftsrecht in ...

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