Rechtsanwälte - e-Commerce / Neue Medien

Die Zeiten, in denen das Internet noch quasi als rechtsfreier Raum galt, sind längst vorbei. So gelten im Hinblick auf die so bezeichneten Neue Medien uneingeschränkt die allgemeinen deutschen Rechtsgrundlagen rund um das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), Handelsgesetzbuch (HGB), Urheberrechtgesetz (UrhG), Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), Verbraucherkreditrecht bzw. Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG ), Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), Strafgesetzbuch (StGB) oder zum Beispiel auch die Gewerbeordnung (GewO). Für bestimmte Segmente existieren inzwischen zusätzlich besondere Rechtsvorschriften.

E-Commerce: Besondere Rechtsvorschriften müssen beachtet werden

Gerade für den Teilbereich des E-Commerce sind mittlerweile zahlreiche gesetzliche Vorgaben relevant. In erster Linie muss dabei folgenden Rechtsvorschriften Beachtung geschenkt werden:

  • Fernabsatz- und E-Commerce-Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches
  • Telemediengesetz (TMG)
  • Signaturgesetz (SigG)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB; Art. 246 ff)
  • Preisangabeverordnung (PangV)

Im Bereich E-Commerce warten viele rechtliche Fallstricke und Stolperfallen

Wer sich intensiv mit dem Segment Neue Medien befasst und die vielfältigen Geschäftsmöglichkeiten gerade im Bereich E-Commerce nutzen möchte, ist - angesichts der Masse an unterschiedlichen Regularien, Vorschriften und Richtlinien - grundsätzlich gut beraten, sich bei Unklarheiten an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden.

Schließlich hält gerade der Bereich E-Commerce wahrlich zahlreiche Stolperfallen und Fallstricke bereit, um aus Lust am elektronischen Handel schnell Frust werden zu lassen. Wer im Internet zum Beispiel Dienstleistungen oder Waren verkauft, darf dabei keinesfalls die so bezeichnete Anbieterkennzeichnung bzw. das Impressum vernachlässigen. Es reicht aber nicht, irgendwo auf der Website bzw. im Online-Shop einen entsprechenden Vermerk zu platzieren, sondern hier müssen klare gesetzliche Vorgaben beachtet werden. So muss eine entsprechende Anbieterkennzeichnung grundsätzlich unmittelbar erreichbar, leicht erkennbar und zudem auch ständig verfügbar sein. Des Weiteren muss ein solches Impressum über vom Gesetzgeber vorgegebene Inhalte informieren.

E-Commerce: Ohne kompetente Rechtsberatung kann es zu einem Fiasko kommen

Innerhalb des Bereichs Neue Medien bzw. E-Commerce müssen sich die Nutzer immer mehr auch mit Fernabsatzverträgen intensiv beschäftigen. Seit nämlich das Internet quasi flügge respektive gesellschaftsfähig geworden ist, verwenden Gewerbetreibende und Verbraucher für explizite Vertragsverhandlungen oftmals ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie zum Beispiel Telemediendienste oder E-Mails. Dabei gibt es allerdings derart viele Vorgaben und auch wiederum Ausnahmen (Beispiel: notariell beurkundete Verträge, Behandlungsverträge, Personenbeförderungsverträge etc.), dass es reichlich schwer ist, ohne kompetente Rechtsberatung den Überblick zu behalten.

Gerade Unternehmer bzw. Gewerbetreibende müssen ständig auf der Hut sein, um der Fülle an Pflichten in Bezug auf den Bereich Neue Medien respektive E-Commerce gerecht zu werden. So muss er dem Verbraucher - noch vor dessen Willenserklärung - grundsätzlich bestimmte Informationen (EGBGB Art. 246a §1 Abs.1) zur Verfügung stellen; zudem gilt es zahlreiche Pflichten zu beachten.

Pflichten der Händler im E-Commerce Bereich sind vielfältiger Natur

Diesbezüglich stehen rund um die Thematik Neue Medien gerade die Verbraucherverträge im Fokus, wobei der Gesetzgeber hier quasi einen ganzen Pflichtenkatalog für E-Commerce Händler kreiert hat. Dabei finden insbesondere die gültigen Verbraucherschutzvorschriften spezielle Beachtung. Denn: Sollte ein Händler gegen eben die Verbraucherschutzvorschriften verstoßen, zieht dies oftmals wettbewerbsrechtliche Folgen, zum Beispiel in Form einer Abmahnung, nach sich. Ein heikles Thema ist auch die Werbung im Internet. Werbung per E-Mail ist beispielsweise nämlich vom Grundsatz her wettbewerbsrechtlich verboten. Aber unter bestimmten Voraussetzungen (ausdrückliche Einverständniserklärung des Empfängers) ist sie wiederum zulässig.

Fakt ist jedenfalls, im Bereich Neue Medien bzw. E-Commerce herrscht - trotz zahlreicher Vorschriften - eine große Rechtsunsicherheit. Wer sich aber auf diesem Geschäftsfeld sowohl als Unternehmer bzw. Gewerbetreibender wie auch als Verbraucher bewegt, sollte sich grundsätzlich bei offenen Rechtsfragen kompetente juristische Hilfe holen.

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