Rechtsanwälte - Forderungseinzug (Inkasso)

In Zeiten schlechter Zahlungsmoral ist das Inkassorecht gefragter denn je. Im Allgemeinen wird unter dem Begriff "Inkasso" die gewerbsmäßige Forderungseinziehung verstanden. Gegen ein Entgelt übergibt ein Gläubiger einem spezialisierten Unternehmen die Forderungstitel, die er gegenüber einem säumigen Schuldner geltend macht.

Der Inkassodienst übernimmt dann alle weiteren Schritte, die notwendig sind, um Außenstände einzutreiben. Dieses Vorgehen erleichtert Auftraggebern – in der Regel Unternehmen – die Arbeit insofern, dass sie es oft mit einer Reihe von Schuldnern zu tun haben, die mit Zahlungen in Verzug geraten sind oder einen Ratenvertrag nicht einhalten.

Behördliche Erlaubnis

Die Inkasso-Geschäfte bergen rechtlichen Gefahren – vor allem im Zusammenhang mit Geldwäsche und strafbaren Einzugsmethoden wie etwa Drohung oder Nötigung. Entsprechend knüpft der Gesetzgeber an die Tätigkeit als Inkassobüro hohe Anforderungen.

So legt er im Rechtsberatungsgesetz (RBerG) fest, dass es sich beim Forderungseinzug typischerweise um eine vom Rechtsanwalt vorzunehmende Tätigkeit handelt. Für den geschäftsmäßigen Einzug fremder Forderungen durch Nicht-Anwälte ist eine besondere Erlaubnis erforderlich. Die sogenannte Inkassolizenz wird vom örtlich zuständigen Amtsgericht erteilt. Nur wer diese gerichtliche Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug hat, darf als Inkassobüro tätig werden (§ 1 RBerG).

In den einzelnen Bundesländern gelten unterschiedliche Bestimmungen, welche Behördenstelle für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist. In der Praxis werden Schuldtitel an ein Inkassobüro übergeben, wenn Mahnungen erfolglos geblieben sind und ein Zahlungspflichtiger bereits seit einiger Zeit in Verzug geraten ist.

Mehrkosten für Eintreibung

Der Dienst für ein Inkasso gewerblicher Art ist in der Regel eine außergerichtliche Leistung. Das Eintreiben von geschuldeten Beträgen kann nach einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

In der Praxis gibt es auch Auftraggeber, die bereits von Anfang an das gesamte Forderungsmanagement an ein Inkassobüro übergeben. Ein solcher Dienst ist dann dauerhaft in Verträge mit einem bestimmten Unternehmen eingebunden. Oft handelt es sich bei den Inkassodiensten auch um eine Koppelung von Inkassoleistungen und einer Rechtsanwaltskanzlei.

Der Schuldner hat gegenüber dem Inkassodienst, der seine rechtmäßige Beauftragung durch den Gläubiger nachweisen kann, die volle Zahlungsverpflichtung. Außerdem trägt er die Mehrkosten für die Eintreibung seiner rückständigen Zahlungen durch die Einschaltung des Inkassobüros.

Außerordentliche Umstände

Im Normalfall wird auch Inkassodienst zunächst einmal von einem Mahnverfahren Gebrauch machen, bevor seine Mitarbeiter an der Haustür klingeln. Eine Mahnung von einem Inkassodienst, der vom Gläubiger beauftragt wurde oder eine Einzugsermächtigung hat, ist nicht schwerwiegender als die Mahnung, die der Gläubiger selbst zugehen lassen würde.

Klar muss sein, dass ein Zahlungsrückstand zu begleichen ist. Wenn außerordentliche Umstände nicht zulassen, dass Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erledigt werden, sollte sofort der Kontakt zum Gläubiger oder eben zum Inkassobüro aufgenommen werden. Kommt die Mahnung von einem Inkassodienst, dann ist dieser der zuständige Ansprechpartner für denjenigen, der eine Zahlung versäumt hat. Mit diesem Büro sind dann auch Absprachen über eine eventuelle Ratenzahlung der fälligen Beträge oder eine zeitweilige Stundung für das zu zahlende Geld zu führen.

Liegen berechtige Gründe vor und ist auch ersichtlich, dass jemand nicht einfach zahlungsunwillig ist, wird auch das Inkassobüro darauf eingehen und eine gemeinsame Lösung suchen. Schließlich ist es auch daran interessiert, die Forderung – irgendwie – bedienen zu lassen.

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