Aktiengesellschaften (AGs) sind im Hinblick auf Leistungen, die sie im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien bezogen haben, ...
... zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die Emission der Papiere fällt zwar selbst nicht unter die Mehrwertsteuerregelung. Etwas anderes gilt aber für die im Zusammenhang mit der Aktienausgabe entstandenen Kosten. Diese Leistungen hängen mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der AG zusammen. Sie gehören daher zu ihren allgemeinen Kosten und damit zu den Preiselementen ihrer Produkte. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen C-465/03).
Im Streitfall gab eine in Österreich ansässige AG im Januar 2002 zum Zweck der Kapitalerhöhung neue Aktien aus. Auf die in diesem Zusammenhang bezogenen Leistungen (Werbung, Anwaltskosten, technische und rechtliche Beratung) musste sie Mehrwertsteuer entrichten. Das zuständige österreichische Finanzamt ließ diese jedoch nicht zum Vorsteuerabzug zu.
Auf den gegen den Steuerbescheid gerichteten Rechtsbehelf der AG setzte der hiermit befasste Unabhängige Finanzsenat das Verfahren aus und legte dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob AGs im Hinblick auf Leistungen, die sie im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien bezogen haben, zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Der EuGH bejahte dies jetzt.
Zwar stellt die Ausgabe neuer Aktien - so die Richter - selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die unter die Mehrwertsteuerregelung fällt, da die AG hiermit lediglich Kapital erwerben und nicht eine Dienstleistung erbringen will.
Nach der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie sollen Unternehmer vollständig von der im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer befreit werden. Unternehmer sind daher zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit die Eingangsumsätze unmittelbar mit den zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängen. Dies ist bei Kosten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien der Fall, da diese Teil der allgemeinen Kosten einer AG sind und damit zu den Preiselementen ihrer Produkte gehören.
Allerdings sind AGs im Hinblick auf diese Kosten nur insoweit zum Vorsteueranzug berechtigt, als es sich um besteuerte Umsätze handelt. Handelt es sich nur teilweise um besteuerte Umsätze, so kann der Abzug auch nur teilweise vorgenommen werden.
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