Häufig auftretende Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht

Manche Klauseln eines Arbeitsvertrages - betreffend der Arbeitszeit, Lohn, Änderungskündigung,Aufhebungsvertrag, etc. - sind nicht immer mit den Vorgaben der Rechtsprechung übereinstimmend. Lassen Sie den Ihnen von Ihrem Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertrag daher überprüfen.

Ihnen wurde ein Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt?

Nach dem Nachweisgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen innerhalb von einem Monat einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorzulegen, in dem die maßgeblichen Dinge Ihres Arbeitsverhältnisses geregelt werden. Unter anderem ist im Vertrag festzulegen die Höhe des Entgeltes, die Dauer des Urlaubs, die zu leistenden Arbeitsstunden, eine Beschreibung der Tätigkeit und der Arbeitsort. Manche Klauseln eines Arbeitsvertrages sind nicht mit den Vorgaben der Rechtsprechung übereinstimmend. Lassen Sie den Ihnen von Ihrem Arbeitgeber vorgeschlagenen Vertrag daher überprüfen.

Sie haben während Ihrer Arbeitszeit einen Verkehrsunfall mit dem Fahrzeug des Arbeitgebers verursacht. Wer haftet?

Grundsätzlich ist jeder Mitarbeiter für sein Verhalten selbst verantwortlich. Wenn ein Mitarbeiter dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis einen Schaden zufügt, ist zu fragen, wie sehr den Mitarbeiter hieran ein Verschulden trifft. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Arbeitnehmers ausgeschlossen.

Bei der normalen, mittleren Fahrlässigkeit richtet sich der Anteil des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Schaden nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu berücksichtigen ist hier u. a., ob der Arbeitgeber sein Schadensrisiko durch eine Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung begrenzen kann und wie hoch das Entgelt des Arbeitnehmers ist.

Bei grober Fahrlässigkeit, also wenn der Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hat, haftet der Arbeitnehmer in der Regel für den gesamten Schaden. Als Haftungsobergrenze wird hier in der Regel das dreifache Bruttomonatseinkommen angesetzt.

Ihr Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht?

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den Lohn rechtzeitig zu bezahlen. Warten Sie mit dem Geltendmachen von Ansprüchen nicht zu lange zu, denn manchmal sind über den Vertrag oder den Tarifvertrag relativ kurze Ausschlussfristen vereinbart, nach deren Ablauf Ihre Ansprüche verfallen sein können.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen eine Änderungskündigung ausgesprochen?

Hier gilt es zu prüfen, ob die angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen durch Sie zu akzeptieren sind, oder ob dagegen gerichtlich vorgegangen werden kann. Auch hier gilt die 3-Wochen- Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes.

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten?

Hier ist besondere Vorsicht geboten, um keine Sperrfrist bei der Zahlung von Arbeitslosengeld oder sonstige Nachteile auszulösen. Holen Sie anwaltlichen Rat ein.

Ihr Arbeitsvertrag wurde gekündigt?

Bitte beachten Sie, dass innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben ist, um Ihre Rechte zu wahren. Unter anderem dann, wenn Sie zu 50 % oder mehr schwerbehindert, schwanger sind, sich in Elternzeit befinden oder einen nahen Angehörigen pflegen oder Mitglied des Betriebsrates sind, können Sie sich auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen. Auch dann wenn Sie in einem Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern länger als 6 Monate beschäftigt sind, steht Ihnen ein Kündigungsschutz zur Seite.

Über den Autor

RA Geier


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