Die Kündigungsschutzklage - Frist, Ablauf und Kosten

Wer plötzlich die Kündigung des Arbeitgebers in den Händen hält, ist oft verunsichert, wie er reagieren soll. Umso wichtiger ist es, einen kühlen Kopf zu bewahren und über eine Kündigungsschutzklage nachzudenken.

Es ist nicht immer leicht zu erkennen, ob der Arbeitgeber möglicherweise gegen das Kündigungsschutzgesetz verstoßen hat. Der wichtigste Rat lautet, die Ruhe zu bewahren und sich nicht zu unüberlegten Reaktionen hinreißen zu lassen. Sie sollten sich nicht unmittelbar bei Erhalt der Kündigung äußern und auch nichts unterschreiben. 

Innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung klagen

Allzu viel Zeit dürfen Sie sich aber nicht lassen. Gemäß § 4 KschG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich immer für eine Kündigungsschutzklage entscheiden. Sie können die Klage später jederzeit zurücknehmen, aber nach Ablauf der drei Wochen nicht mehr einreichen.

Sie sollten auch dann klagen, wenn es Ihnen eher um eine Abfindung geht als um den Erhalt des Arbeitsplatzes. Zwar zielt die Klage formal immer darauf ab, die Kündigung für unwirksam zu erklären und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Aber Sie können nicht „auf eine Abfindung klagen“, sondern nur gegen die Kündigung. Wenn Sie dies unterlassen, gibt es für den Arbeitgeber keinen Grund, mit Ihnen über eine Abfindung zu verhandeln.

Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage

Die wichtigste Voraussetzung lautet, dass das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist. Für Kleinbetriebe mit maximal zehn Mitarbeitern findet es keine Anwendung, wobei Teilzeitkräfte anteilig gezählt werden.

Darüber hinaus greift der Kündigungsschutz nicht in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses. Während dieser Frist kann der Arbeitgeber jederzeit ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde und wie lang diese Probezeit gegebenenfalls ist. 

Weitere Einschränkungen gibt es nicht. Insbesondere gilt der Kündigungsschutz auch für Minijobs und ändere Arbeitsverhältnisse mit geringer wöchentlicher Arbeitszeit. 

Kein Anwaltszwang bei Klage gegen die Kündigung

Nein, es besteht kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht. Arbeitnehmer können sich selbst vertreten, wovon aber dringend abzuraten ist. Um sich wirkungsvoll selbst zu vertreten, sind nicht nur umfangreiche Gesetzeskenntnisse erforderlich, sondern auch Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Hinzu kommt, dass zahlreiche Verfahren vor dem Arbeitsgericht letztlich in Verhandlungen über eine Abfindung münden. Hier sind nicht nur die Kenntnisse, sondern auch die Erfahrung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht von unschätzbarem Wert. 

Der Inhalt der Kündigungsschutzklage

In der Klage müssen der 

  • Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eindeutig benannt werden, außerdem sollten 
  • Kopien des Arbeitsvertrags und des Kündigungsschreibens beigefügt werden. Der Klageantrag muss lauten, dass die 
  • Kündigung für unwirksam erklärt wird.

Begründung nicht zwingend erforderlich

Eine Begründung ist an dieser Stelle noch nicht zwingend erforderlich, die Gründe können auch in der Verhandlung noch vorgetragen werden. Dies ist insbesondere hilfreich, wenn es zunächst darum geht, die dreiwöchige Frist gemäß § 4 KschG einzuhalten

 Es kann aber auch aus taktischen Gründen hilfreich sein, nicht alle Gründe schon in der Klage zu nennen. Aber spätestens in der Verhandlung müssen Sie das tun. In zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht können keine Gründe mehr vorgetragen werden, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht bereits vorgetragen wurden. Daher ist es riskant, sich in erster Instanz selbst zu vertreten und erst in zweiter Instanz einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. 

Dem Verfahren vorgeschaltet: Der Gütetermin

Am Anfang steht stets ein verbindlich vorgeschriebener Gütetermin. Dieser soll spätestens zwei Wochen nach Eingang der Klage stattfinden, was in der Praxis aber nicht immer möglich ist. Neben den beiden Parteien nimmt am Gütetermin der vorsitzende Richter der zuständigen Kammer teil.

Im Gütetermin wird versucht, eine gütliche Einigung im Wege eines Vergleichs zu erzielen. Meist schlägt der Richter die Rücknahme der Klage gegen Zahlung einer Abfindung vor. Kommt es zu keiner Einigung, wird erst dann ein Termin für die Gerichtsverhandlung („Kammertermin“) festgesetzt. Üblicherweise findet diese etwa drei bis sechs Monate nach dem Gütetermin statt. 

Streitwert, Anwalts- und Gerichtskosten - was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Anders als sonst üblich trägt in der ersten Instanz eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens jede Partei ihre Gerichtskosten selbst, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Wenn sich der Arbeitnehmer selbst vertritt, fallen nur die Gerichtsgebühren an.

Das Gericht setzt einen Streitwert fest, der im Fall einer Kündigungsschutzklage typischerweise drei Bruttogehältern entspricht. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4000 Euro beträgt der Streitwert also 12.000 Euro, die Gerichtsgebühren belaufen sich in diesem Fall auf 534 Euro. Bei einem Bruttogehalt von 2000 Euro fallen 330 Euro an Gerichtsgebühren an. Deutlich höher sind die Anwaltskosten. Auch diese hängen vom Streitwert ab und betragen typischerweise (inklusive Umsatzsteuer) etwa das 3- bis 3,5-fache der Gerichtsgebühren.

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