Eine Kündigung kann aus diversen Gründen unwirksam sein. Bestehen rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit, sind eine Anfechtung und Kündigungsschutzklage ratsame Maßnahmen.
Die rechtliche Wirksamkeit einer Kündigung tritt nicht von selbst ein, sondern sie kann verbindlich nur nach Klage des Arbeitnehmers vom Arbeitsgericht selbst festgestellt werden. Wollen Sie als Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist (beispielsweise weil die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist), müssen Sie innerhalb von drei Wochen (21 Tage) ab Zugang der schriftlichen Kündigung nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Kündigungsschutzklage erheben. Die Kündigungsschutzklage hat zum Ziel, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle einer Änderungskündigung müssen Sie die Klage auf Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (Änderungsklage), beim Arbeitsgericht erheben.
Durch die dreiwöchige Frist soll für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer rasch Klarheit geschaffen werden, ob das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht oder ob das Ende des Arbeitsverhältnisses hergestellt wurde. Die dreiwöchige Klagefrist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer. Der Tag des Zugangs wird dabei nicht mitgezählt, § 187 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die dreiwöchige Klagefrist endet gem. § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach drei Wochen mit dem Ablauf des gleichen Wochentages (24:00 Uhr), an dem die Kündigung zugegangen ist.
Um Fehler auszuschließen, sollten Sie einen kompetenten Rechtsanwalt mit der Durchführung der Klage für Sie beauftragen.
Als Arbeitnehmer ist es Ihre Aufgabe, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Sie stehen also vor der Frage, ob Sie eine Kündigungsschutzklage erheben sollen. Lassen Sie die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, so wird die schriftlich zugestellte Kündigung wirksam. Wann ist es also sinnvoll, eine Kündigungsschutzklage zu erheben?
Dies hängt von vielen Faktoren ab, die hier unmöglich erschöpfend behandelt werden können. Wenn Sie jedoch zumindest das Gefühl haben, die Kündigung sei nicht rechtmäßig, ist dies zunächst ein guter Indikator, sich eingehender mit Ihrer Kündigung auseinanderzusetzen. Oft haben Sie als rechtlicher Laie ein hervorragendes juristisches Gespür. Dieses Gespür kann Ihnen jedoch nur dazu dienen, einen kompetenten Rechtsanwalt zumindest zu einer Erstberatung aufzusuchen. Dieser wird Ihnen letztverbindlich Auskunft erteilen können, ob die Kündigung rechtmäßig war und ob sich das Vorgehen auf dem Klagewege lohnen wird.
Die Kündigung wurde entgegen § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht schriftlich erklärt. Es obliegt Ihrem Arbeitgeber, den Zugang einer Kündigung zu beweisen.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn einem Betriebsratsmitglied entgegen § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KüSchG) ordentlich gekündigt wird.
In Ihrem Betrieb gibt es einen Betriebsrat. Der Betriebsrat wurde jedoch nicht angehört, bevor man Sie gekündigt hat. Dies stellt einen Verstoß gegen § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dar. Mit der Geltendmachung der nicht erfolgten bzw. mangelhaften Anhörung ist allerdings sparsam umzugehen, um sich prozesstaktisch im Rahmen der Güteverhandlung die bestmögliche Ausgangsposition zu schaffen.
Sie sind schwanger und Ihr Arbeitgeber hat Ihnen dennoch gekündigt. Dies stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz Mutterschutzgesetz (MuSchG) dar.
Der Arbeitgeber kündigt einen schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne die gemäß § 85 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes. Auch dies macht die Kündigung unwirksam.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausspricht und er Ihnen gegenüber diese mit einem aus Ihrer Sicht unzutreffenden schweren Pflichtverstoß als Arbeitnehmer begründet, sollten bei Ihnen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung aufkommen und Sie sollten schnellstmöglich kompetenten Rechtsbeistand aufsuchen.
Die Kündigung könnte unwirksam sein, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausspricht und Sie bspw. schon länger im Betrieb sind, Kinder haben und dieselbe Arbeit verrichten wie jüngere kinderlose Kollegen, welche hingegen nicht gekündigt wurden.
Die Kündigung könnte unwirksam sein, wenn man Ihnen gegenüber eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen hat, Sie aber wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes zuvor nicht sehr „eindeutig“ abgemahnt wurden. Es empfiehlt sich daher bei einer Abmahnung, die Sie als Arbeitnehmer als ungerecht empfinden, ohnehin eine Gegendarstellung verfassen zu lassen und die Löschung aus der Personalakte verlangen zu lassen. Sie sollten dies durch einen kompetenten Anwalt erledigen lassen, da unsere Erfahrung zeigt, dass dahingehende Eigenbemühungen der Arbeitnehmer oft erfolglos sind.
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen als Arbeitnehmer eine ordentliche krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen. Ihre Fehlzeiten betragen hingegen weniger als 6 Wochen, es wurde zudem kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) versucht und/oder es liegt keine negative Gesundheitsprognose eines Arztes vor. Ihr Arbeitgeber ist zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gem. § 84 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) verpflichtet, wenn Sie länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt krankgeschrieben waren. Es bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, wie er den Arbeitsplatz erhalten kann und die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und ist zudem ein Instrument, um dem demographischen Wandel zu begegnen. Wie eine solche Maßnahme im Einzelnen auszusehen hat, sieht das Gesetz bewusst nicht vor. In jedem Betrieb sind individuelle und angemessene Lösungen zu finden.
Sollte einer dieser Gründe in Ihrem Fall vorliegen, sollten Sie die Rechtsanwaltskanzlei Gehrmann unverzüglich kontaktieren, damit wir Sie beraten können, ob eine Kündigungsschutzklage Sinn macht.
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Rechtsanwalt & Fachanwalt Ralf Pelz
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