AEntG

Die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland.

In der Praxis kommt es vor, dass ausländische Arbeitnehmer von ihren ausländischen Arbeitgebern als billige Arbeitskräfte in deutschen Unternehmen beschäftigt werden. Für die ausländischen Arbeitnehmer gelten zunächst grundsätzlich die Arbeitsbestimmungen des Heimatlandes, also meist wesentlich geringere Bezahlung, mehr Arbeitszeit und weniger Urlaub als in Deutschland üblich. Seit dem 26. Februar 1996 gilt deshalb das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG). Die jüngste Fassung des AEntG datiert vom 20. April 2009.

Mindestarbeitsbedingungen für bestimmte Branchen

Im AEntG werden für bestimmte Branchen Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt, die für alle Arbeitnehmer gelten sollen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.

Zu Beginn wurden im AEntG nur Mindestarbeitsbedingungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe festgesetzt. Dort war die Diskrepanz zu den Arbeitsbedingungen der deutschen Arbeitnehmer, die den (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen unterliegen, am größten. Mittlerweile fallen folgende Branchen unter die Bestimmungen des AEntG:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe;

  • Gebäudereinigung;

  • Briefdienstleistungen;

  • Sicherheitsdienstleistungen;

  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken;

  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft;

  • Abfallwirtschaft (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst);

  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen im Sozialbereich (SGB II und III);

  • Pflegebereich (Altenpflege und ambulante Krankenpflege).

Für diese Branchen geltend die im AEntG formulierten Mindestarbeitsbedingungen auch dann, wenn die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit einem ausländischen Arbeitgeber stehen.

Selbstverständlich gelten diese AEntG-Mindestarbeitsbedingungen auch für alle in Deutschland geschlossenen Arbeitsverhältnisse.

Das AEntG regelt allgemeine Arbeitsbedingungen für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer. Es gelten alle in Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über

  • Mindestvergütungen;

  • Überstundenvergütungen;

  • Mindesturlaub;

  • Höchstarbeitszeiten;

  • Mindestruhezeiten;

  • Regelungen für Leiharbeitsunternehmungen;

  • Sicherheitsvorschriften;

  • Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz;

  • Schutzregeln für Schwangere, Wöchnerinnen, Kinder und Jugendliche;

  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen;

  • Nichtdiskriminierungsregeln.

Rechtsgrundlage für die Mindestarbeitsbedingungen kann ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag oder eine Rechtsverordnung sein.

Mindestlohn

Die oben aufgeführten Branchen haben die Möglichkeit, den von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Mindestlohn für ihre Branche verbindlich zu machen. Hierfür muss ein entsprechender Mindestlohntarifvertrag abgeschlossen werden. Er wird wirksam, wenn er für allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsordnung für verbindlich erklärt wird.

Der Mindestlohn gilt dann für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der jeweiligen Branche. Er gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Kontrolle

Die Einhaltung der Mindestlöhne wird von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Pflegebranche

Für die Pflegebranche gelten Sonderregelungen (§§ 10 bis 13 AEntG).

Ausschlussfristen

Auf den tariflichen Mindestlohn kann grundsätzlich nicht verzichtet werden (Ausnahme: in einem gerichtlichen Vergleich). Der Anspruch kann auch nicht verwirkt werden. Allerdings können Tarifverträge regeln, dass der Anspruch auf den Mindestlohn innerhalb einer bestimmten Frist (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden muss. Diese Frist muss mindestens sechs Monate betragen.

Gerichtsstand

Auch ausländische Arbeitnehmer können in Deutschland vor dem zuständigen Arbeitsgericht eine Klage einreichen.

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