Personalgespräch

Termin mit dem Chef: das Personalgespräch

Mehr oder weniger regelmäßig werden Arbeitnehmer aufgefordert, sich zu einem Personalgespräch beim Chef oder Vorgesetzten einzufinden. Dann heißt es meistens „Kommen Sie bitte heute Nachmittag in mein Büro“ oder „Wir müssen uns einmal unterhalten“. Stellenweise gibt es auch schriftliche Einladungen, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zum Personalgespräch einzufinden.

Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Muss ich da hingehen?“. Klare Antwort: Grundsätzlich ja. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines so genannten Direktionsrechts berechtigt, ein derartiges Personalgespräch zu führen. § 106 der Gewerbeordnung (GewO) bestimmt zum Direktionsrecht: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Anwesenheit eines Betriebsratmitglieds beim Personalgespräch?

Streit entsteht häufig bei der Frage, ob der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zum Personalgespräch hinzuziehen darf.

Eine gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 82 II Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die Berechnung und die Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrates zum Personalgespräch hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrates hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

Diese gesetzliche Regelung bezieht sich erkennbar auf die im Gesetz genannten Gesprächsthemen. Dabei soll das Betriebsratsmitglied nur auf Wunsch des Arbeitnehmers am Personalgespräch teilnehmen, um diesem bei der Vorbereitung und Durchführung beratend zur Seite stehen zu können. Es besteht kein Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds auf Teilnahme an einem solchen Personalgespräch. Das Teilnahmerecht des Betriebsratsmitglieds besteht aber auch dann, wenn die Initiative zu einem Gespräch nach § 82 I BetrVG nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Arbeitgeber ausgeht. Der Arbeitgeber muss dann die Wahl des Arbeitnehmers hinsichtlich des teilnehmenden Betriebsratsmitglieds akzeptieren.

Das Recht des Arbeitnehmers nach § 82 II BetrVG ist begrenzt auf Gespräche über die in § 82 II Satz 1 genannten Gegenstände, wobei nach der Rechtsprechung des BAG eine Teilidentität der Gesprächsgegenstände ausreicht.

Anwesenheit eines Rechtsanwalts beim Personalgespräch?

Darf der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt zum Personalgespräch mitnehmen?

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Urteil vom 23. Mai 2001 - Aktenzeichen14 Sa 497/01) ist das Arbeitsverhältnis von einem höchstpersönlichen Charakter der Vertragsbeziehungen gekennzeichnet. Von daher „verbiete" es sich, dass ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers eine betriebsfremde Person zum Personalgespräch hinzuziehe.

Mit seiner Entscheidung vom 3. Juni 2008 hat das LAG Niedersachsen klargestellt, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO lediglich die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht aber den Inhalt des Arbeitsvertrages betrifft. Aus diesem Grunde sei ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, auf Weisung des Arbeitgebers an einem Personalgespräch teilzunehmen, in dem es ausschließlich um Verhandlungen über vom Arbeitgeber gewünschte Änderungen des Arbeitsvertrages gehen soll.

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