Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit

Was macht man als Arbeitnehmer also als erstes, wenn man spürt, dass man nicht arbeiten kann? Man informiert seinen Arbeitgeber und zwar vor oder spätestens zum Dienstbeginn. Das ist etwas anderes als die Krankschreibung vom Arzt, nämlich nur die einfache Mitteilung, dass man krank ist und nicht zur Arbeit erscheinen kann.Spätestens am dritten Tag (nicht Werktag) nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber eingegangen sein.

Es ist mal wieder Grippezeit. Zwar ist keiner gerne krank, es kommt aber doch immer wieder vor. Was macht man als Arbeitnehmer also als erstes, wenn man spürt, dass man nicht arbeiten kann? Man informiert seinen Arbeitgeber und zwar vor oder spätestens zum Dienstbeginn. Das ist etwas anderes als die Krankschreibung vom Arzt, nämlich nur die einfache Mitteilung, dass man krank ist und nicht zur Arbeit erscheinen kann. Es ist vollkommen in Ordnung, wenn man zu diesem Zeitpunkt noch nicht mehr sagen kann, man war ja schließlich noch nicht beim Arzt. Wenn diese Minimalinformation aber nicht erfolgt, geht man das Risiko ein, abgemahnt zu werden.

Den Arzt sollte man dann allerdings auch möglichst zeitnah aufsuchen, denn in der Regel spätestens am dritten Tag (nicht Werktag) nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber eingegangen sein. Es reicht auch nicht aus, das Attest innerhalb von drei Tagen in die Post zu geben, es muss auch rechtzeitig beim Arbeitgeber eingehen. Auch hier droht ansonsten eine Abmahnung.

Auch bei Folgeattesten sollte man darauf achten, dass diese rechtzeitig beim Arbeitgeber ankommen. Es bietet sich also an, schon beim ersten Attest darauf zu achten, auf welchen Zeitraum dieses ausgestellt ist und spätestens am letzten Tag den Arzt wieder aufzusuchen um sich gegebenenfalls ein weiteres Attest ausstellen zu lassen. Auch hier den Arbeitgeber rechtzeitig informieren.

Wenn man übrigens schneller wieder gesund wurde, als der Arzt zuerst dachte – und der Arzt auch der Meinung ist, dass man nicht mehr arbeitsunfähig ist – dann sollte man sich auch hier vertragsgemäß verhalten, sich vom Arzt gesundschreiben lassen und die Arbeitsstelle wieder aufsuchen. Wer nämlich nur vorgibt, krank zu sein, das tatsächlich aber nicht (mehr) ist, muss sogar einer außerordentlichen Kündigung rechnen.

Wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht, bekommt man auch in der Arbeitsunfähigkeit seinen Lohn weiter gezahlt. Das geht sechs Wochen lang, danach bekommt man von seiner Krankenkasse Krankengeld. Wenn man noch keine vier Wochen bei dem Arbeitgeber ist, bekommt man von Anfang an Krankengeld. Das ist weniger als das normale Gehalt, nämlich in der Regel 70% des normalen Bruttoeinkommens und wird bis zu 78 Wochen lang gezahlt. Die Lohnfortzahlung gilt übrigens auch für Jobs in Teilzeit oder auf 450,00 € - Basis.

Was nun? Meistens wird man an dieser Stelle das Bett hüten, aber es gibt ja auch Erkrankungen oder Verletzungen, bei denen das nicht der Fall ist. Muss man jetzt zu Hause sitzen, damit man nicht von Kollegen getroffen wird? Nein. Man darf die Genesung nicht behindern, ansonsten ist man aber nicht eingeschränkt. Mit einem Bänderriss im Bein ins Kino ist also kein Problem, eine Radtour zu machen schon eher. Bei einer psychischen Erkrankung ist es sogar oft ärztlich angeordnet, sich am Leben zu beteiligen und gerade nicht zu Hause zu bleiben. Bei Unsicherheiten bietet es sich an, mit dem Arzt Rücksprache zu halten und seine Empfehlungen umzusetzen. Auch wenn jetzt manch einer sagen mag: „Das ist ja wie im Urlaub!“, Krankheit ist kein Urlaub, daher sind Krankheitstage auch nie Urlaubstage. Wenn man also im Urlaub erkrankt, ist es umso wichtiger, dass das sofort dem Arbeitgeber gemeldet wird. Der Urlaub verfällt in der Regel auch dann nicht, wenn man mehrere Monate krank ist. Normalerweise kann man Urlaub ja nur bis zum 31.3. des nächsten Jahres „mitnehmen“. Da man aber in der Krankheit gar nicht in der Lage ist, Urlaub zu nehmen, gilt diese Beschränkung zumindest im ersten Jahr nicht. Am Ende einer längeren Krankheitsphase lohnt es sich daher oft, sich Gedanken über den noch zustehenden Urlaub zu machen.

Am Ende noch ein beliebter Rechtsirrtum: „Ich bin doch krank, da kann mein Chef mir doch nicht kündigen!“. Falsch. Krankheit allein schützt nicht vor Kündigung. Die Begründung kann sogar in der Arbeitsunfähigkeit selbst liegen. Wenn nämlich zu befürchten ist, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht mehr wird ausfüllen können, darf der Arbeitgeber kündigen. Das gleiche gilt, bei häufigen Kurzerkrankungen über mehrere Jahre. Bei einer solchen „personenbedingten Kündigung“ lohnt es sich in jedem Fall, kurzfristig einen Anwalt aufzusuchen. Die gerichtsfeste Begründung einer solchen Kündigung ist für den Arbeitgeber nämlich schwierig, zumal er ja aus der Kopie seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ersehen kann, was der Arbeitnehmer wirklich hat oder hatte und der Arbeitnehmer das in der Regel auch nicht sagen muss. Aber Eile ist geboten, denn gegen eine solche Kündigung muß man innerhalb von drei Wochen nach Erhalt Klage einreichen, ansonsten wird sie wirksam.

Über den Autor

RA Marc Badock


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