Die neue Urlaubsrechtsprechung gilt auch für den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten.
Nach neuerer Rechtsprechung haben Arbeitnehmer auch dann einen Urlaubsabgeltungsanspruch ihres gesetzlichen Mindesturlaubs, wenn sie im gesamten Urlaubsjahr und über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig erkrankt waren. Das gilt bei schwerbehinderten Menschen nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch für den Zusatzurlaub. Für einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden, tariflichen Urlaubsanspruch können die Tarifparteien nach einem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 23. März 2010 (Aktenzeichen 9 AZR 128/09) allerdings festlegen, dass eine Abgeltung nicht in Betracht kommt.
In dem zu entscheidenden Fall war der schwerbehinderte Kläger seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anwendbar, der einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch vorsah.
Mit seiner Klage verlangte er die Abgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub, den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und den übergesetzlichen Tarifurlaub für die Jahre 2004 und 2005. Nachdem der Arbeitgeber auch in zweiter Instanz zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche verurteilt wurde, akzeptierte er dies und stritt in der Revision nur noch über die Abgeltung für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte und den übergesetzlichen Tarifurlaub. Das BAG gab der Klage auf Abgeltung für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte statt. Die Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs wiesen die Bundesrichter allerdings zurück.
Das BAG stellte in seiner Begründung fest, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abgeltung für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gegen den Arbeitgeber hat. Die neue Rechtsprechung des Senats, wonach der gesetzliche Mindesturlaub bei einer Kündigung abgegolten werden muss, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist, gilt für den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten entsprechend.
Dagegen scheidet ein Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs aus. Die Tarifvertragsparteien können bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende, tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann. Eine solche Regelung liegt hier vor. Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs sollten nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums untergehen.
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