Pflicht des Chefarztes/Wahlarztes zur persönlichen Leistungserbringung.

Möchte ein Patient von einem bestimmten Arzt, z.B. dem Chefarzt einer Krankenhausabteilung behandelt oder operiert werden, kann er dies vereinbaren. Der Chefarzt/Wahlarzt muss dann die vereinbarte Leistung persönlich erbringen, insbesondere muss der als Wahlarzt gewünschte Chirurg die geschuldete Operation selbst durchführen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 19.07.2016, VI ZR 75/15, erneut festgestellt, dass der Chefarzt/Wahlarzt verpflichtet ist, die prägende Kernleistung einer ärztlichen Behandlung persönlich und eigenhändig zu erbringen, da andernfalls mangels wirksamer Einwilligung des Patienten ein rechtswidriger Eingriff vorliegt: Möchte ein Patient von einem bestimmten Arzt, z.B. dem Chefarzt einer Krankenhausabteilung behandelt oder operiert werden, kann er dies vereinbaren. Der Chefarzt/Wahlarzt muss dann die vereinbarte Leistung persönlich erbringen, insbesondere muss der als Wahlarzt gewünschte Chirurg die geschuldete Operation selbst durchführen. Wird die ärztliche Behandlung bzw. Operation von einem anderen Arzt erbracht, ist sie nicht von der Einwilligung des Patienten gedeckt und der Eingriff damit als rechtswidrig zu werten.

Folgen sind der Verlust des Honoraranspruchs des Arztes, eine mögliche Strafanzeige wegen Körperverletzung sowie im Falle eines Gesundheitsschadens die Haftung des Arztes und des Krankenhauses auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Im Falle einer Krankenhausbehandlung ist der sog. totale Krankenhausvertrag der Regelfall. Patient und Krankenhaus schließen einen Vertrag, der das Krankenhaus verpflichtet, die notwendigen stationären Leistungen zu erbringen, zu denen neben Unterkunft und Pflege auch die ärztlichen Leistungen gehören. Es liegt dann in der Organisationsfreiheit des Krankenhauses zu entscheiden, welcher Krankenhausarzt die Behandlung bzw. Operation durchführt. Der Patient hat keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Arzt den operativen Eingriff vornimmt ( BGH, 11.05.2010, VI ZR 252/08).

Patienten, die die Behandlung durch den Chefarzt oder einen anderen bestimmten Arzt ihrer Wahl wünschen, müssen dies konkret vereinbaren. Der Patient kann hierzu mit dem Krankenhaus eine Wahlleistungs- bzw. Wahlarztvereinbarung treffen, in der man festlegt, dass der Eingriff vom Chefarzt/Wahlarzt durchgeführt wird. Dieser Arzt ist dann zwingend namentlich in der Vereinbarung zu benennen. Mit Abschluss einer solchen Vereinbarung „kauft“ sich der Patient somit die Behandlung eines bestimmten Arztes, von dessen besonderer Erfahrung und medizinischer Kompetenz er ausgeht. Die Wahlleistungen werden dann dem Patienten gesondert nach den Vorschriften der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) in Rechnung gestellt. Diese Honorarkosten für den Wahlarzt muss der Patient entweder selbst tragen oder er hat hierfür eine private (Zusatz-)Krankenversicherung abgeschlossen.

Liegen jedoch Umstände vor, die dazu führen, dass doch nicht der in der Vereinbarung genannte Chefarzt/Wahlarzt den Eingriff durchführen wird, sondern ein anderer, ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

Nur bei Abschluss einer wirksamen Stellvertreterregelung für den Fall der Verhinderung des Chefarztes/Wahlarztes kann ein anderer Arzt, z.B. der ständige ärztliche Vertreter des in der Wahlleistung genannten Chefarztes/Wahlarztes, den Eingriff durchführen, ohne dass dieser als rechtswidrig gilt, wobei die von der Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertreterregelung dabei zwingend zu beachten sind ( BGH, 20.12.2007, III ZR 144/07).

Ansonsten ist der Patient unbedingt rechtzeitig darüber aufzuklären, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt. Erfolgt eine solche rechtzeitige Aufklärung nicht, fehlt es an einer wirksamen Einwilligung und der Eingriff ist rechtswidrig.

Bereits in seiner Entscheidung vom 11.05.2010, VI ZR 252/08, hat der BGH festgestellt, dass der Patient seine Einwilligung in die Operation auf einen bestimmten Arzt beschränken kann. Voraussetzung ist, dass er dies klar zum Ausdruck bringt. Bei einer abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung, in der der Chefarzt/Wahlarzt namentlich benannt ist, ist dies der Fall.

Anders ist es, wenn der Patient nur mündlich gegenüber dem Chefarzt/Wahlarzt geäußert hatte, von ihm behandelt werden zu wollen und dieser erklärt hat, das werde er schon machen. Der vom Patienten lediglich geäußerte Wunsch oder dessen subjektive Erwartung, reichen hier nicht aus. Er muss dies, wenn nicht eine Wahlleistungsvereinbarung oder ein Arztzusatzvertrag geschlossen werden, eindeutig zum Ausdruck bringen, z.B. durch schriftlichen Vermerk bei dem persönlichen Aufklärungsgespräch, und der gewünschte Arzt muss die Leistungserbringung konkret zugesagt haben. Dann aber ist der Patientenwille auch zwingend zu beachten.

Dies hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung nochmals bestätigt und festgestellt, dass sich das Krankenhaus bzw. der beklagte Arzt auch nicht damit rechtfertigen kann, dass man eine hypothetische Einwilligung annimmt, also unterstellt, dass der Patient auch mit der Durchführung des Eingriffs durch den anderen Arzt (wohl) einverstanden gewesen wäre, hätte man ihn hierüber rechtzeitig informiert.

Bedeutsam an der Entscheidung des BGH ist insbesondere, dass auch die Berufung auf das sogenannte rechtmäßige Alternativverhalten, also der Einwand des Krankenhauses/Arztes, dass die Operation in ihrer konkreten Ausführung nicht anders verlaufen wäre, wenn der gewünschte Chefarzt/Wahlarzt sie durchgeführt hätte, nicht greift.Der BGH lehnt diesen Einwand ab, da er dem Schutzzweck der Norm, d.h. dem Schutzzweck des Einwilligungserfordernis bei ärztlichen Eingriffen, widerspricht:

Jedem ärztlichen Eingriff hat eine Aufklärung über die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme, Risiken, Nebenwirkungen und Alternativen vorauszugehen und der Patient hat seine Einwilligung in den Eingriff zu erklären (Ausnahme Notfallbehandlung). Mit dem Einwilligungserfordernis wird die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität geschützt, über die sich der Arzt nicht hinwegsetzen darf. Folge ist, dass Arzt und Krankenhaus nunmehr auch dann haften sollen, wenn der operierende Arzt alles richtig gemacht und nach den Regeln der ärztlichen Kunst fehlerfrei operiert hat.

In der (Fach-)Presse wurde diese Entscheidung daher zu Recht als weitere Stärkung der Patientenrechte hervorgehoben. Zu beachten ist allerdings, dass es in dem zugrundeliegenden Fall postoperativ zu einem Gesundheitsschaden des Patienten gekommen war – auch wenn nach Sachverständigenmeinung der Arzt fehlerfrei operiert hatte. Eine Gesundheitsbeschädigung in Folge des Eingriffs lag also vor.

Der BGH verweist hier zwar auf das Urteil des Senats vom 27.05.2008, wonach ein Aufklärungsmangel allein keine Haftung begründet, wenn aus der Behandlung kein Gesundheitsschaden des Patienten folgt. Begründet wird das mit einer sonst ausufernden Haftungslage für die Ärzte ( BGH, 27.05.2008, VI ZR 69/07 ).

Es gab aber in der Vergangenheit schon gelegentlich anderslautende Auffassungen, wonach ein ärztlicher Eingriff ohne rechtfertigende Einwilligung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt und daher auch ohne einen hierdurch verursachten Gesundheitsschaden zu einer Haftung führe. Für Vertreter dieser Ansicht wird das aktuelle Urteil des BGH daher durchaus dahingehend auslegbar sein, dass selbst dann, wenn die Operation fehlerfrei und ohne nachfolgende Gesundheitsbeeinträchtigung von einem anderen als dem Chefarzt / Wahlarzt durchgeführt wurde, eine Haftung von Arzt und Krankenhaus eintreten soll. Diskussionswürdig ist ein solcher Ansatz allemal. Immerhin gilt – und darauf verweist ja auch der BGH – jede Operation als Eingriff in die körperliche Integrität. Erlaubt der Patient nur einem bestimmten Arzt, diesen Eingriff bei ihm vorzunehmen und wird sich hierüber seitens des Krankenhauses hinweggesetzt, ist dies rechtswidrig und soll – so der BGH – nicht sanktionslos bleiben.

Die Ärzte sind daher unbedingt angehalten, den Umfang einer erklärten Einwilligung des Patienten zu prüfen und die Vereinbarungen einzuhalten.


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Über die Autorin

Bendler, Fuchs-Baumann und Kollegen
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