Darlehen

Sittenwidrige Darlehen und Bürgschaften von Ehegatten: Bank scheitert gegenüber sittenwidrig mitverpflichteter Ehefrau.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 16. Juni 2009 einen Fall entschieden, bei dem es fraglich war, ob Ehepartner oder Lebensgefährten tatsächlich aus einem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag in Anspruch genommen werden können. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin eine Eigentumswohnung zum Preis von rund DM 300.000 erworben.

Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag über denselben Betrag mit einem Zinssatz von 6,45 Prozent. Das Darlehen sollte durch einen noch anzusparenden Bausparvertrag getilgt werden.

Diese Vertragsurkunde wurde von der Klägerin als Darlehensnehmerin mit unterzeichnet.

Im Rahmen der gemeinsamen Selbstauskunft gab sie ein eigenes, monatliches Nettoeinkommen von DM 3.022 bei 13 Monatsgehältern im Jahr, eine schon bestehende Kreditbelastung über monatlich DM 450 sowie Miet- und Nebenkosten von circa DM 1.100 an. Der BGH entschied, dass die Klägerin keine echte Mitdarlehensnehmerin sei, die auch für die Bank kein erkennbar eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme besaß. Ebenso war sie nicht in der Lage, als im wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartnerin über die Auszahlung oder Verwendung des Darlehens mit zu entscheiden. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände war zu vermuten, dass die Klägerin finanziell übermäßíg mitbelastet wurde und dies alleine aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Lebensgefährten geschehen war.

Allerdings hat zunächst das OLG die Rechtsansicht vertreten, dass keine Sittenwidrigkeit bei der Mitverpflichtung für das Darlehen bestand. Das Haftungsrisiko der Klägerin wurde durch die von ihrem früheren Lebensgefährten an der erworbenen Eigentumswohnung bestellten Grundschuld, in rechtlich hinreichender Art auf ein vertretbares Maß beschränkt. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts wurde seitens des BGH stark angegriffen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung auch vertreten, dass eine Sittenwidrigkeit entfallen könne, wenn das Haftungsrisiko durch Sicherheiten zugunsten des Betroffenen beschränkt wurde.

Nach dem Willen verständiger Parteien darf den finanziell krass überforderten Bürgen jedoch allenfalls eine Ausfallhaftung für das Darlehen treffen.

Dazu muss nach Ansicht des BGH gewährleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt. Dies sahen die Bundesrichter in dem von ihnen entschiedenen Fall nicht als gegeben an. Daher erfolgte der Schuldbeitritt der Frau sittenwidrig und ist infolge dessen als nichtig zu bewerten. Es zeigt sich einmal mehr, dass man vor der Beantragung einer Privatinsolvenz gegebenenfalls besser die kreditfinanzierende Bank verklagt.

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RA Martin J. Haas

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