Dokumentationspflicht
Die Dokumentationspflicht für Banken gemäß § 34 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Die Dokumentationspflicht der Bankberater wurde durch die Neufassung des § 34 WpHG erheblich ausgeweitet. Sie wird seit dem 1. Januar 2008 durch § 14 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) weiter konkretisiert.
Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss über die erbrachten Wertpapier(neben)dienstleistungen und die von ihm getätigten Geschäfte Aufzeichnungen erstellen. Diese Dokumentationspflicht soll der Bundesaufsicht für Finanzen eine Prüfung ermöglichen, ob das Unternehmen die Verhaltenspflichten eingehalten hat. Nach der Dokumentationspflicht des WpHG muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Aufzeichnungen über Vereinbarungen mit seinen Kunden erstellen. Diese müssen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die sonstigen Bedingungen enthalten, zu denen das Unternehmen seine Dienstleistungen für die Kunden erbringt. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen.
Dass aber die derzeit von verschiedenen Banken vorgenommene Anlageberatung immer noch jämmerlich ist, belegt ein aktueller Test der Stiftung Warentest in Berlin.
Nach dortigen Angaben wurde das nunmehr zwingend vorgeschriebene Beratungsprotokoll mitunter sogar verweigert. Bei 126 der insgesamt 146 Testgespräche waren Wertpapiere Gegenstand der Beratung. 65 Kunden wurde die Aushändigung des Beratungsprotokolls verweigert, obwohl sie ausdrücklich darum baten, so ein Sprecher der Stiftung Warentest in Berlin. Das ist ein krasser Verstoß gegen die neue Dokumentationspflicht, welche Banken eigentlich zur Aushändigung der von ihnen erstellten und vom Berater zu unterzeichnenden Dokumentation verpflichtet.
Nach dem WpHG müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihre Kunden in geeigneter Form über die ausgeführten Geschäfte oder über die erbrachte Finanzportfolioverwaltung unterrichten. Die Unternehmen sind nun verpflichtet, ihre Kunden im Vorfeld von Geschäftsabschlüssen und Wertpapierdienstleistungen entsprechend zu informieren.
Die Dokumentationspflicht stellt unmissverständlich klar, dass darüber hinaus auch eine Berichtspflicht bezüglich ausgeführter Geschäfte besteht.
Nach der Rechtsprechung kann bereits die schriftliche Dokumentation geführter Aufklärungs- und Beratungsgespräche vor einer Anlageentscheidung dafür sprechen, dass der Kunde eine sichere Anlage zur Altersvorsorge wünscht. Bankkunden sollten daher auf der Aushändigung des Beratungsprotokolls bestehen. Falls sich ein Bankberater weigert das Dokument zu übergeben, sollten Kunden um so hartnäckiger sein und sich nicht vertrösten oder abspeisen lassen.
Im gleichen Zusammenhang kritisiert die Stiftung Warentest die Auswahl der Produkte durch die Banken, welche einem Kunden empfohlen werden. So war festzustellen, dass den Kunden weiter ungeeignete oder zu riskante Produkte empfohlen werden. Die Berater klären zudem häufig nicht über wesentliche Eigenschaften und Kosten des Anlageprodukts auf, sondern achten vor allem auf die eigene Provision.
Nach der jüngeren Rechtsprechung muss die Einstufung eines Anlegers in eine Risikoklasse seinem Interesse entsprechen. Seit dem 1. November 2007 darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit einer Anlageberatung beziehungsweise einer Finanzportfolioverwaltung keine Empfehlung abgeben, wenn es die erforderlichen Informationen nicht erlangt.
Ein Verstoß gegen die Eingruppierung in eine falsche Risikoklasse wirft die Frage einer nicht anlegergerechten Beratung durch die Bank auf.
Allein aus dem Vorhandensein von Erfahrungen mit Investmentfonds und dem Wunsch nach einer höheren Rendite darf nicht auf das Risikobewusstsein des Anlegers geschlossen werden, wenn dieser Schluss den Lebensumständen und dem Anlageziel des Anlegers widerspricht. Anleger, die sich hinsichtlich eines erworbenen Anlageprodukts falsch beraten fühlen, sollten fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. Schadensersatzansprüche für Anlageberatungen vor dem 31. Dezember 2009 verjähren stichtagsgenau drei Jahre nach dem Kauf der empfohlenen Produkte.
Das könnte Sie auch interessieren:
-
-
-
Rückabwicklung von Kreditverträgen ist auch dann möglich, wenn das Darlehen bereits vollständig getilgt ist
Der BGH hat sich in einer Entscheidung vom 12. Juli 2016 zum Az. XI ZR 501/15 mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Widerruf eines Darlehensvertrages auch dann möglich ist, wenn das Darlehen bereits getilgt worden ist.
Weiterlesen
-
Wer ein Nachrangdarlehen gewährt, sollte sich über die rechtlichen Konsequenzen zuvor im Klaren sein. Denn es stellt eine unternehmerische Beteiligung im weiteren Sinne mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion für die Verbindlichkeiten des Unternehmens her und schließt so auch den möglichen Totalverlust des eingesetzten Geldes ein.
Weiterlesen
-
Nimmt bei Ehepaaren, nur ein Ehegatte ein Bankdarlehen in Anspruch, so ist es sittenwidrig, wenn die Bank für dieses Darlehen auch den anderen Ehegatten, wenn dieser vermögenslos ist, in Mithaftung nimmt. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.11.2016 entschieden.
Weiterlesen
-
Der Bundesgerichtshof hatte in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die Widerrufbelehrungen deswegen unwirksam waren, da der Darlehensnehmer nicht erkennen konnte, wann die Widerruffrist zu laufen begann. Das Recht zum Widerruf erlosch daher nicht.
Weiterlesen
-
Die Verbraucherzentralen Bremen, Hamburg und Sachsen fanden durch Überprüfung von rund 10.000 Kreditverträgen heraus, dass die große Mehrheit der nach dem 01.11.2002 abgeschlossenen Kredit- und Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten.
Weiterlesen
-
Widerrufsbelehrung bei Baudarlehen oft unwirksam – Viele Kreditnehmer könnten ohne Vorfälligkeitsentschädigung günstig umschulden.
Weiterlesen
-
Frühestens ist selten zu spät - weitest unbekannte Verbraucherrechte eröffnen Chancen, auch beim Widerruf.
Weiterlesen
-
Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen sind unzulässig.
Weiterlesen
-
Das Recht der Verbraucherdarlehen wurde durch eine gesetzliche Richtlinie des Europäischen Parlaments in das deutsche Recht übernommen.
Weiterlesen
-
Der Widerruf eines Kreditvertrages mit Restschuldversicherung ist häufig auch noch Jahre nach Vertragsabschluss möglich.
Weiterlesen
-
Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Falschberatung von Banken.
Weiterlesen
-
Wenn Freunde oder Familienmitglieder den Privatkredit nicht zurückzahlen.
Weiterlesen
-
Kreditkündigung seitens der Bank: Die Überprüfung der Abrechnungen von Krediten fördert fast immer Fehler der Bank zu Tage.
Weiterlesen
-
Bankkunden haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Schadensersatz aus dem Einlagensicherungsfonds privater Banken.
Weiterlesen
-
Haftung ist grundsätzlich die Verantwortung für den Schaden des anderen. Die Haftung in der Ehe als einer der rechtlich engsten Gemeinschaften ist überaus facettenreich. Doch was gilt beispielsweise für die Schulden vor der Ehe? Vorab: Die Schulden und Verbindlichkeiten des einen werden durch die Eheschließung nicht automatisch zu denen des anderen Ehepartners.
Weiterlesen
-
Anleger sollten sich nicht von falschen Klauseln und Vereinbarungen zum Gerichtsstand irritieren lassen.
Weiterlesen
-
Bundesgerichtshof (BGH) verneint ein Abtretungsverbot von Darlehensforderungen auch für Sparkassen.
Weiterlesen
-
Sittenwidrige Darlehen und Bürgschaften von Ehegatten: Bank scheitert gegenüber sittenwidrig mitverpflichteter Ehefrau.
Weiterlesen
-
Die Eurohypo AG sitzt auf einem Pulverfass - Marktkenner bewerten das Institut als „hochgiftig“.
Weiterlesen