Pershing LLC

Der Bundesgerichtshof hat der Klage eines geschädigten Anlegers gegen das US-amerikanische Brokerhaus Pershing LLC. stattgegeben.

In dem Verfahren vom 9. März 2010 handelte es sich um eines von mehreren, dem Bundesgerichtshof vorliegenden, gleichartigen Fällen. Auch in den noch ausstehenden Verfahren machen in Deutschland geschädigte Anleger Schadenersatzansprüche gegenüber der Pershing LLC. geltend.

Der deutsche Anleger war über eine in Deutschland / Düsseldorf ansässige Vermittlungsfirma an den US- amerikanischen Broker als Kunde vermittelt worden. Die Beteiligung an dem, vom BGH als sittenwidrig bewerteten Geschäftsmodell eines inländischen Terminoptionsvermittlers, sah der BGH - nach der Erklärung in seiner Pressemeldung als ausreichend an. Der unter anderem für das Bankrecht zuständige Zivilsenat des BGH verurteilte die amerikanische Börsengesellschaft Pershing LLC. dazu die Verluste aus Optionsgeschäften an US-amerikanischen Börsen zu erstatten.

Pershing LLC. stand nach Ansicht des BGH mit dem in Deutschland ansässigen Terminoptionsvermittler in vertraglicher Beziehung.

Nach den Vereinbarungen sollte der Vermittler gegen Entgelt über die Brokergesellschaft für die von ihm angeworbene Kunden ohne irgendwelche weitere Kontrolle Termingeschäfte an amerikanischen Terminmärkten durchführen. Hierfür stellte Pershing LLC. seinen Marktplatz zur Verfügung.

Die Klägerin schloss im Jahr 2003 mit dem Vermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Börsentermingeschäften. Danach fielen für die Tätigkeit des Vermittlers und der Beklagten umfangreiche Gebühren und Gewinnbeteiligungen an. Der in Deutschland ansässige Vermittler eröffnete bei Pershing LLC. ein Konto. Danach investierte die Klägerin insgesamt einen Betrag von 6.000 Euro. In der Folgezeit wurden zahlreiche, vollautomatische Geschäfte durchgeführt. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung erhielt die Klägerin im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von 205,01 Euro zurück.

Die Differenz zum eingezahlten Kapital machte die Klägerin mit ihrer Klage geltend. Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage erst abgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Klage im überwiegenden Umfang stattgegeben. Der BGH verhalf der beklagten Pershing LLC. trotz der eingelegten Revision nicht zu einer anderen Entscheidung.

Die Bundesrichter bejahten die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und erkannte auf eine Beteiligung der Pershing LLC. an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der in Deutschland tätigen Vermittlungsgesellschaft.

Der Vermittler hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem er für sie Termingeschäfte ausgeführt hat, die aufgrund der Gebührenstruktur von vornherein praktisch chancenlos gewesen sind. An diesem sittenwidrigen Geschäftsmodell des Vermittlers, das auf die Ausnutzung des Gewinnstrebens und Leichtsinns uninformierter und leichtgläubiger Geschäftspartner ausgerichtet gewesen sei, habe eine Beteiligung der Pershing LLC. stattgefunden. Eine geschäftserfahrene Brokergesellschaft wie die Pershing LLC. beteilige sich an einer sittenwidrigen Schädigung, wenn sie einem Vermittler einen nicht kontrollierten Zugang zur New Yorker Börse ermöglicht.

Demnach hat die Pershing LLC. zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Vermittler von vornherein chancenlose Börsentermingeschäfte veranlasst hat. Es war ein Zugang zu einem vollautomatischen Online-System ohne alle Kontrollmaßnahmen eröffnet. Die Vertragsgestaltung gibt zu erkennen, dass bei der Ausführung der Transaktionen andere „schalten und walten“, ohne dass auch nur eine minimale Kontrolle gewährleistet ist.

Bei solchen Rahmenbedingungen verschließt der Broker die Augen bewusst vor einer sich aufdrängenden Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells.

Falls Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, wie die Klägerin mit dem Vermittler und der Pershing LLC., sollten Sie umgehend eine in diesen Rechtsgebieten praxiserfahrenen Kanzlei beauftragen. Es empfiehlt sich die sofortige, unverzügliche Prüfung der Verträge und im gegebenen Fall auch die außergerichtliche oder gerichtliche Interessenvertretung. Diese sollte im Zweifel ausschließlich unter Hinzuziehung eines versierten Gutachters vorgenommen werden. So können Sie die hohe Gebührenstruktur der Geschäftsbeziehung eindeutig unter Beweis stellen, die der BGH unter anderem als Grundlage für die Haftung der Gesellschaften betrachtete.

Gutachter können in diesem Bereich weiterhelfen, bevor umfangreiche, anderweitige Kosten, insbesondere im Rahmen eines Klageverfahrens, nutzlos anfallen. Je nach Fall kann auch die Einschaltung von Prozessfinanzierungsgesellschaften sinnvoll sein, da die im Ausland ansässige Gesellschaft wahrscheinlich über kein Vermögen im Deutschen Inland verfügt, dass für Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung steht.

Gegebenenfalls lassen sich aber auch anderweitige, zahlungskräftige Anspruchsgegner im Inland finden.

Für den geschädigten Anleger stellt sich immer die gleiche Frage: Entweder er macht nichts - dann bleibt er in jedem Fall auf dem Schaden sitzen, oder er versucht sein Glück vor Gericht. Nach diesem Urteil besteht erneut Grund zur Hoffnung für geschädigte Anleger im Termin- Optionsbereich, auch und gerade bei ausländischen Anspruchsgegnern.

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RA Martin J. Haas

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