Zertifikate II

Haftung der Berater auf Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung.

Der TV-Beitrag im Verbrauchermagazin WISO am 29. Juni 2009 hat wieder einmal belegt, dass die Beratung von Banken in Deutschland völlig unzureichend ist. In Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Verbraucherzentralen wurde die Qualität der Anlageberatung in 25 verschiedenen Bankfilialen getestet. Als Fazit ergab sich, dass es nur einem von 25 Anlageberatern gelungen ist, eine auf den Kunden zugeschnittene Anlage zu empfehlen und diesen auch richtig aufzuklären.

Mit einem neuem Gesetz will die Bundesregierung die Situation jetzt verbessern. Künftig muss einem Anleger ein Beratungsprotokoll ausgehändigt werden. Kunden soll auch bei einer telefonischen Beratung ein Rücktrittsrecht von einer Woche eingeräumt werden. So will die Bundesregierung Anleger besser schützen. Für Anleger die auf Empfehlung ihres Bankberaters in den letzten Jahren bereits Zertifikate erworben haben, kommt das natürlich zu spät. Diese mussten die leidvolle Erfahrung machen, dass sie falsch beraten und völlig unzureichend aufgeklärt worden sind.

Nun hat aber das Landgericht Hamburg mit Urteilen vom 1. Juli 2009 und 23. Juni 2009 positive Signale für Anleger gesetzt.

In den Entscheidungen wurde die Hamburger Sparkasse zur Rückzahlung des Kapitals, dass die Geschädigten für den Erwerb von Lehman Brothers Zertifikaten aufgewendet hatten, verurteilt. Das Hamburger Landgericht hat das Aufklärungsverschulden vor allem damit begründet, dass die Sparkasse den Anleger nicht über die Höhe der Gewinnmarge aufgeklärt hat. Auch über das hohe wirtschaftliche Risiko bis hin zum Totalverlust, dass der Anleger mit dem Kauf von Zertifikaten eingeht wurde nicht beraten. Im Urteil vom 1. Juli wurde die Haftung der Bank auch noch zusätzlich darauf gestützt, dass der Kunde nicht über die fehlende Einlagensicherung informiert wurde.

Das dürfte auch auf viele weitere Anleger zutreffen. In den meisten Fällen werden die Kunden nicht über die Höhe der Gewinnmarge, die eine Bank beim Verkauf der Zertifikate vereinnahmt hat, aufgeklärt worden sein. Ferner hätten die Kreditinstitute ihre Kunden auch darüber informieren müssen, ob und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhalten haben. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Banken beweisen, dass sie eine vorsätzliche Falschberatung bezüglich des Erhalts von Rückvergütungen nicht zu vertreten haben.

Auch wenn das Landgericht Hamburg nur in einem Einzelfall entschieden hat, sollte das neue Urteil Anleger ermutigen, Schadensersatzansprüche gegen Banken durchzusetzen. Anleger denen Vergleichsangebote unterbreitet worden sind, sollten diese vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung kritisch prüfen.

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RA Oliver Busch

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