Der Verfahrensbeistand für Kinder (§ 158 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) ) - Sinnvoll oder ein reiner Kostenfaktor?
Der bis zum Inkrafttreten des FamFG im Jahr 2009 als Verfahrenspfleger bekannte Verfahrensbeistand hat sich in kindschaftsrechtlichen Verfahren nach anfänglicher Skepsis durchsetzen können. Die Aufgabe des Verfahrensbeistandes besteht darin, die Interessen des minderjährigen Kindes in das Verfahren einzubringen. Bei solchen Verfahren handelt es sich in der Regel um Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, in denen weitreichende Entscheidungen für den weiteren Lebensweg eines Kindes getroffen werden.
Dem Verfahrensbeistand - dessen Auswahl dem Familiengericht obliegt - werden bei seiner Tätigkeit ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen, Vermittlungskompetenz, Distanzierungs- und Durchsetzungsfähigkeit sowie Belastbarkeit abverlangt. Neben Rechtskenntnissen sind daher auch psychologisches und pädagogisches Wissen gefragt.
Im Verfahren ist er allein den Interessen des Kindes beziehungsweise dessen Wohl verpflichtet und sollte sich seine Unabhängigkeit gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten bewahren können.
In den meisten Fällen geht es um die Begleitung von Kindern und Jugendlichen in belastenden Lebenssituationen. Diese befinden sich durch die Trennung ihrer Eltern in großen Loyalitätskonflikten und sind teilweise traumatisierenden Beziehungserfahrungen ausgesetzt. Gelingt die Zielsetzung, dem Kind eine eigene Verfahrensposition zu verschaffen, dürften die (pauschalisierten) Vergütungssätze für den Verfahrensbeistand gut investiert sein.
Der Verfahrensbeistand erhält eine pauschale Vergütung von 350 Euro. Sofern ihm vom Gericht aufgegeben wird, mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes Gespräche zur Erarbeitung einer einvernehmlichen Lösung zu führen, erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro.
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