Umgangsrecht

Der leibliche Vater hat ein Umgangsrecht mit seinen Kindern auch wenn ein Anderer rechtlich der Vater ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass einem Vater das Umgangsrecht mit seinen Kindern nicht verwehrt werden darf, auch wenn er nie mit seinen Kindern zusammen gelebt hat und ein anderer Mann im Rechtssinne der Vater der Kinder ist. In dem entschiedenen Fall bat der leibliche Vater bereits vor der Geburt die Kindesmutter, ihm Umgang mit den Zwillingen zu gewähren. Die Kindesmutter und ihr Ehemann, mit dem diese bereits drei andere Kinder hatte und mit dem sie zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge verheiratet war, wodurch der Ehemann der rechtliche Vater der Zwillinge wurde, lehnten die Bitten des leiblichen Vaters ab.

Dieser stellte sodann einen Antrag auf Umgangsrecht beim Amtsgericht, welches zu seinen Gunsten entschied. Zumindest einmal im Monat sollte ihm für eine Stunde betreuter Umgang gewährt werden, da er als enge Bezugsperson Recht auf Umgang mit seinen Kindern habe und der Kontakt im Interesse des Kindeswohls liege.

Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde der Kindesmutter hob das Oberlandesgericht (OLG) den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Antrag des leiblichen Vaters auf Umgang mit seinen Kindern zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der leibliche Vater kein umgangsberechtigter Elternteil sei, da sich das Umgangsrecht auf die Eltern im Rechtssinne beziehe und nicht auf den rein biologischen Vater. Vater im Rechtssinne sei der Ehemann der Kindesmutter, der zum Zeitpunkt der Geburt mit ihr verheiratet war.

Es würden keine Voraussetzungen vorliegen, um als enge Bezugsperson ein Umgangsrecht zu beanspruchen.

Zwischen ihm und den Kindern sei keine sozial-familiäre Beziehung aufgebaut worden. Nach Auffassung des OLG sei es hierbei auch unerheblich, ob der Kontakt zwischen dem leiblichen Vater und den Kindern in deren Interesse läge. Das Grundgesetz schütze das Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit seinem Kind nur soweit, als eine sozial-familiäre Beziehung bereits besteht. Geschützt sei aber nicht der Wunsch des Vaters, eine Beziehung zum Kind aufbauen zu wollen. Der EGMR entschied daraufhin, dass die Entscheidung des deutschen OLG einen Eingriff in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt.

Der Wunsch, eine familiäre Beziehung aufzubauen, fällt in den Geltungsbereich von Artikel 8, wenn es nicht dem leiblichen Vater zu zu schreiben ist, dass bislang keine Beziehung aufgebaut werden konnte. Das „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8 des leiblichen Vaters sei betroffen. Er wollte von Anfang an das Umgangsrecht mit seinen Kindern wahrnehmen und bat die Kindesmutter immer wieder darum, welche ihm jedoch jeglichen Kontakt verweigerte.

Nach deutschem Recht war dieser Eingriff in das Privatleben des leiblichen Vaters gesetzlich vorgesehen. Die maßgebliche Bestimmung im Bürgerlichen Gesetzbuch sieht vor, dass eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Wille des Gesetzgebers hierbei ist, bestehenden Familienbindungen Vorrang gegenüber dem Umgangsrecht des leiblichen Vaters zu seinem Kind einzuräumen.

Eine Untersuchung der Frage, ob Kontakte zwischen dem leiblichen Vater und den Kindern in deren Interesse liegt, war von daher gar nicht vorgesehen.

In vielen anderen Staaten haben die Gerichte die Möglichkeit zu überprüfen, ob der Kontakt zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind im Interesse des Kindeswohls liegt und können dem leiblichen Vater gegebenenfalls ein Umgangsrecht gewähren. Auch der EGMR erkannte an, dass die bestehenden Bindungen gleichermaßen schutzwürdig sind wie die Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind. Es wäre jedoch eine gerechte Abwägung zwischen den konkurrierenden Rechten mehrere Betroffener notwendig gewesen - nämlich denen der Kinder, der Kindesmutter, des leiblichen Vaters, des rechtlichen Vaters und der Kinder der Mutter mit dem rechtlichen Vater, mithin der Halbgeschwister.

Diese Abwägung sah der EGMR von dem deutschen Gericht nicht vorgenommen. Insbesondere hatte es das OLG vollständig unterlassen, die Frage zu prüfen, ob der Kontakt zwischen den Kindern und dem leiblichen Vater im Interesse des Kindeswohls liege.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Jessica Gaber

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche