Eine Ehe kann hierzulande zu Lebzeiten beider Ehepartner nur durch den Tod einer der Ehepartner oder durch einen formellen Rechtsakt beendet werden. Die Ehescheidung als formelle Beendigung der Ehe wird per Gerichtsurteil ausgesprochen, nachdem bestimmte rechtliche Voraussetzungen festgestellt worden sind. Unter anderem wird erst geschieden, wenn die Ehe gescheitert ist.
Auch wenn die früheren Ehepartner nach der Scheidung nicht mehr als Eheleute aneinander gebunden sind, gibt es rechtliche Pflichten, die über das Ende der Ehe hinauswirken. Zum Beispiel kann es sich dabei um Unterhaltspflichten gegenüber dem früheren Ehepartner handeln oder die rechtliche Sorge für die gemeinsamen Kinder. Nicht immer gilt für die materiellen Folgen der Ehescheidung in Deutschland nur deutsches Recht. Bei binationalen Ehen können auch Rechtsvorschriften anderer Staaten berührt sein. Die Scheidung ist Teil des Familienrechts und unter anderem in den §§ 1564-1568 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), §§ 130 -150 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sowie hinsichtlich der typischen Rechtsfolgen in den §§ 1569 ff. BGB geregelt.
Das Scheitern der Ehe, beziehungsweise deren Zerrüttung ist die entscheidende Voraussetzung der Scheidung. Das Scheitern der Ehe ist gegeben, wenn die eheliche Gemeinschaft nach § 1353 BGB aufgehoben ist und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Es wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und danach einvernehmlich beide einen Scheidungsantrag stellen.
Ein Getrenntleben setzt dabei nicht immer die räumliche Trennung voraus. Unter Einhaltung bestimmter Bedingungen können Eheleute auch in der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben. Verweigert ein Ehepartner nach einem Jahr Trennung die einvernehmliche Scheidung, kann diese nach drei Jahren Trennung auch gegen seinen Willen ausgesprochen werden. Es gilt dann eine unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe zerrüttet ist. Es gibt Härtefallregelungen für die Fälle, in denen einem Ehepartner ein Zuwarten auf den Ablauf des Trennungsjahres nicht zugemutet werden kann. Der Begriff der unzumutbaren Härte unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der Auslegung durch die Gerichte. Körperliche Gewalt, die von einem Ehepartner ausgeht, kann etwa eine solche unzumutbare Härte für den anderen Ehepartner ausmachen. In diesem Fall wird vor Ablauf des Trennungsjahres und gegebenenfalls auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden.
Typische Rechtsfolgen der Scheidung sind bzw. können sein:
Das erstinstanzliche Scheidungsverfahren findet vor dem Amtsgericht statt, die 2. Instanz ist das Oberlandesgericht. Es besteht bereits vor dem Amtsgericht bei der Scheidung Anwaltszwang.
Scheidungsverfahren sind rechtlich komplexe Verfahren, die unter anderem erhebliche Kosten verursachen und für den Betroffenen eine erhebliche Änderung seiner bisherigen Lebensverhältnisse darstellen. Neben dem formellen Anwaltszwang ist Expertenrat daher bereits vor Einreichung eines Scheidungsantrages unverzichtbar. Sie finden auf www.advogarant.de Ihren Familienrechtsexperten.
Rund um Kinder gibt es immer wieder Auseinandersetzungen, angefangen beim Sorgerecht über Umgangsrecht bis hin zur Haftung für die Sprößlinge
Die Vaterschaft begründet nicht Unterhaltspflichten, sondern auch Rechte. Daher ist die Feststellung der Vaterschaft von besonderer Bedeutung.
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