Betriebsausgaben – im welchem Umfang sie abziehbar sind

Betrieblich veranlasste Aufwendungen können grundsätzlich in Abzug gebracht werden, bzw. steuermindernd berücksichtigt werden. Allerdings gibt es zu jedem Grundsatz entsprechende Ausnahmen. Werden diese Ausnahmen nicht berücksichtigt, kann seitens einer Betriebsprüfung zügig der Vorwurf einer Steuerhinterziehung gem. § 370 AO erhoben werden.

Bewirtungsbelege

Einige Unternehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Bewirtung von Geschäftskunden oder Partnern steuerlich zu 100 % abgesetzt werden kann. Bei den Bewirtungskosten muss es sich tatsächlich auch um eine Bewirtung und nicht um eine Vergnügung gehandelt haben. Liegt eine Bewirtung vor, sind auch nur 70% der Ausgaben als Bewirtungskosten steuerlich absetzbar. Das richtige Ausfüllen des Bewirtungsbeleges wird selbstverständlich vorausgesetzt.

 

Bußgelder

Auch wenn die schnelle Fahrt zu einem dienstlichen Besprechungstermin oder ins Büro sicherlich dienstlich veranlasst ist, so stellt ein verhängtes Bußgeld keine betrieblich veranlassten Ausgaben dar. Die Absetzbarkeit von Bußgeldbescheiden als Betriebsausgaben ist allerdings nicht so einfach, wie es scheint. So fallen Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, nicht unter das Abzugsverbot. Bei Bußgeldbescheiden des Bundesamtes für Justiz, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der Geldbuße steuerlich in Abzug gebracht werden. Ist nämlich die ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt und der gesamte rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft worden, darf der Unternehmer bzw. die juristische Person den Teil der Geldbuße als Betriebsausgabe abziehen, der auf die Abschöpfung entfällt. Es muss seitens des Betroffenen allerdings ein geeigneter Nachweis gelingen. Geht es mithin bei dem Bußgeld nicht lediglich um eine Sanktionierung, sondern auch um eine Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, kann dieser steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Rechtsanwalts- bzw. Verteidigerkosten

Die Kosten für die Verteidigung strafrechtlicher Vorwürfe im Bereich des Steuerstraf- und Wirtschaftsstrafrechts können ohne Rechtsschutzversicherung ein nicht ganz unerhebliches Loch in die Betriebskasse reißen, sodass häufig die Frage gestellt wird, ob diese Kosten steuerlich absetzbar sind. Eine steuermindernde Abzugsfähigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Unternehmer zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst wurde. Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn eine Rechtsanwaltsrechnung bzgl. eines Tatvorwurfes aus der privaten Sphäre des Mandanten, nicht nur auf die Firma ausgestellt worden ist, sondern auch noch einen unzutreffenden Betreff ausweist. In diesem Fall werden künstlich Betriebsausgaben generiert, die es nie gab, sodass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Wird allerdings die Rechnung nur auf die Firma ausgestellt, und im Betreff ordnungsgemäß beschrieben, um was es sich tatsächlich handelt, darf die Rechnung in die Buchhaltung aufgenommen werden, allerdings muss sie als Entnahme gebucht werden.

 

Deklarierung als Betriebsausgaben

Besonders problematisch sind solche Sachverhalte, in denen Zahlungen als Betriebsausgaben bezeichnet werden, der Zahlung allerdings kein entsprechender Geschäftsvorfall zugrunde liegt. Konkret kann dies an einem aktuellen Verfahren verdeutlicht werden:

Das OLG Frankfurt hat eine Anklage wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2006 mit Beschluss vom 16.08.2019 zugelassen. Die Staatsanwaltschaft wirft den ehemaligen Sportfunktionären Hinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor. So soll angeblich die Rückführung eines Privatdarlehens zu Unrecht als Betriebsausgabe verrechnet worden sein. Tatsächlich soll es sich allerdings bei der Zahlung um eine Beteiligung an den Kosten einer Veranstaltung gehandelt haben, was ertragssteuerlich zur berücksichtigen wäre. Bei der Rückführung eines Darlehens wären lediglich die Darlehenszinsen, soweit sie vereinbart worden sind, als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

Gefahr der Tatentdeckung

Die Redewendung „wo kein Kläger – da kein Richter“ wird häufig auch im Bereich des Strafrechts gebraucht. Bei der Steuerhinterziehung verhält es sich allerdings so, dass Umsatzsteuersonderprüfungen und/oder Betriebsprüfung an der Tagesordnung sind. Die zunehmende Digitalisierung führt weiterhin dazu, dass immer mehr Sachbearbeiter in den Veranlagungsstellen schlicht frei werden und zur Außenprüfung versetzt werden. Dies hat zu Folge, dass in naher Zukunft die Kontrolldichte zunehmen wird.

Treten entsprechende Ungereimtheit im Rahmen der Betriebsprüfung zu Tage, wird relativ schnell der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung erhoben. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll bereits bei Laufender Betriebsprüfung einen Steuerstrafverteidiger hinzuzuziehen, der in Abstimmung mit dem Steuerberater und dem Mandanten die Betriebsprüfung begleitet.

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