Obergrenze für Barmittel am Grenzübergang

Die einen möchten sich im Urlaub einfach mal alles gönnen, was sonst nicht auf der Tagesordnung steht. Die anderen planen, sich endlich einen langgehegten Wunsch zu erfüllen – den Traum vom echten Perserteppich beispielsweise. Barzahlung ist dafür zwar nicht die einzige Möglichkeit, bringt aber häufig noch zusätzliche Preisnachlässe oder andere Vorteile.

Wo aber liegt für Bargeld die Obergrenze? Welcher Betrag ist zollfrei und mit wie viel Bargeld dürfen Sie anmeldefrei reisen? Spielt die Wahl des Verkehrsmittels eine Rolle? Wieviel Bargeld darf man im Flugzeug mitnehmen und wieviel im Zug? In diesem Beitrag haben wir alles Wissenswerte über Bargeld Obergrenzen und den Zollfreibetrag bei der Ein- und Ausreise für Sie zusammengefasst.

Bitte beachten Sie aber, dass es sich um die europäischen Zollbestimmungen handelt. Informieren Sie sich vor Einreise in ein außereuropäisches Drittland daher gegebenenfalls, welche Regelungen zum Zollfreibetrag dort gültig sind.

Bargeld ins Ausland mitnehmen: wie viel ist erlaubt?

Grundsätzlich gilt innerhalb der EU eine Obergrenze von € 9.999 € für die zollfreie Bargeldmitnahme. Sobald Sie € 10.000 und mehr mitnehmen wollen, müssen Sie das Geld beim Zoll anmelden. Die erlaubte Einfuhr von Bargeld nach/aus Deutschland pro Person beläuft sich also ebenfalls auf maximal € 9.999 ohne Anmeldung. Mit Anmeldung können Sie unbegrenzt Bargeld ein- oder ausführen.

Einfuhr von Bargeld nach Deutschland pro Person bedeutet hier übrigens: Wenn Sie zu zweit unterwegs sind, müssen die Barmittel entsprechend verteilt werden. Dies kann insbesondere bei Flugreisen wichtig sein. Befinden sich die erlaubten Barmittel für zwei Personen nur im Handgepäck eines der Reisenden, wird das gesamte Bargeld dieser Person zugeordnet. Sie müssen die erlaubten Barmittel also entsprechend auf das Handgepäck verteilen.

Was sind gleichgestellte Zahlungsmittel?

Gezählt werden nicht nur Barmittel in Form von Scheinen und Münzen, sondern auch sogenannte gleichgestellte Zahlungsmittel. Dazu gehören

  • alle Arten von Schecks sowie elektronisches Geld,
  • Sparbücher und Aktien,
  • Wechsel, Zinsscheine und Schuldverschreibungen,
  • Edelmetalle und Edelsteine, ausgenommen es handelt sich um verarbeiteten Schmuck.

Anmeldepflicht auf Reisen innerhalb der EU

Verreisen Sie innerhalb der EU, erfolgt die Anmeldung des Bargelds (und gleichgestellter Zahlungsmittel) nur mündlich und auf Befragung. Sie müssen also vor Reiseantritt kein Antragsformular ausfüllen, sind aber verpflichtet, vor Überschreiten der Grenze von sich aus dem Zoll mündlich Auskunft zu geben.

Sofern Geld und gleichgestellte Zahlungsmittel aus rechtmäßigen Quellen stammen, haben Sie ohnehin nichts zu befürchten. Das Gesetz schränkt nicht die Bargeldmitnahme ein. Sie können theoretisch auch eine Million im Koffer verstauen. Dem Zoll geht es letztlich nur darum, Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu erschweren. Deshalb möchte er wissen, woher das Geld stammt und welchem Verwendungszweck es dient.

Anmeldepflicht auf Reisen ins außereuropäische Ausland und auf Transitreisen

Reisen Sie ins außereuropäische Ausland oder wollen Sie einen die Obergrenze überschreitenden Betrag aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland einführen, müssen Sie dies schriftlich anmelden. Das erforderliche Formular erhalten Sie vor Ort. Empfehlenswerter ist es aber, sich das Formular vorab bereits von der Website des Zolls herunterladen und es in Ruhe auszufüllen.

Die schriftliche Meldepflicht für Barmittel in Höhe von € 10.000 und mehr – gleich, in welcher Währung sie mitgeführt werden – besteht auch bei Transitflügen, wenn eine Aus- oder Einreise aus einem Nicht-EU-Land erfolgt.

Wie und wo meldet man Barmittel an?

Die Anmeldung von Bargeld erfolgt innerhalb der EU mündlich, auf außereuropäischen Reisen und Transitreisen schriftlich. Sind Sie mit dem Flugzeug unterwegs, nehmen Sie den rot gekennzeichneten Ausgang für Reisende, die etwas zu verzollen haben. Reisen Sie per Flugzeug aus der EU aus, muss die Anmeldung bereits erfolgt sein, bevor Sie den Sicherheitscheck passieren.

Nutzen Sie ein anderes Verkehrsmittel, informieren Sie sich vorab, wo der Anmeldevordruck abgegeben werden muss. Bahnreisende können diesen in der Regel direkt bei den Zollbeamten im Zug abgeben, Schiffsreisende suchen die jeweilige Zollstelle im Hafen auf.

Der Vordruck, den Sie online herunterladen oder sich vor Ort aushändigen lassen können, ist in mehrere Abschnitte untergliedert. Gefragt wird nach Angaben

  • zur Person,
  • zu Menge, Art, Herkunft und Verwendungszweck der mitgeführten Barmittel,
  • zu Art und Dauer der Reise sowie Aufenthaltsorten.

Füllen Sie das Formular in doppelter Ausführung aus – eines behält der Zoll, eines bekommen Sie unterzeichnet zurück, sodass Sie einen Nachweis über die erfolgte Anmeldung haben.

Was darf der Zoll und welche Strafen drohen, wenn Sie sich nicht an die Bestimmungen halten?

In Vor-Corona-Zeiten waren Kontrollen an den innereuropäischen Grenzen zumeist kein Thema mehr und es besteht Hoffnung, dass dies auch zukünftig wieder der Fall sein wird. Doch sollte Sie dies nicht zu Leichtsinn im Umgang mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln führen. Die Verpflichtung, eine Bargeldmitnahme ab einer Höhe von € 10.000 selbsttätig mündlich anzumelden, besteht innerhalb der EU auch dann, wenn der Zollbeamte Sie eigentlich durchwinken würde. Sie sind zudem verpflichtet, Fragen zur Herkunft der Mittel, zum Eigentümer und zum Verwendungszweck zu beantworten.

Gegebenenfalls müssen Sie Ihre Angaben durch entsprechende Dokumente belegen. Die Zollbeamten sind berechtigt, Ihr Fahrzeug und Ihr Gepäck zu durchsuchen beziehungsweise Barmittel zu beschlagnahmen. Werden nicht ordnungsgemäß angekündigte Barmittel gefunden oder haben Sie unwahre Angaben gemacht, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1 Million Euro verfolgt.

Gleiches gilt, wenn die Mittel vor einer außereuropäischen Reise nicht schriftlich angemeldet werden. Besteht Verdacht auf Steuerhinterziehung wird zudem das zuständige Finanzamt informiert.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


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