Ausschlagungsrecht Ehegatte

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Es greift ein, falls der andere Ehepartner keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat.

Danach wird der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (zum Beispiel Kinder) Erbe zu ¼, während er neben Verwandten der zweiten Ordnung (zum Beispiel Eltern) oder neben Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen wird.

Eine Besonderheit regelt nun § 1931 Absatz 3 BGB, der bestimmt, dass die Vorschrift des § 1371 BGB unberührt bleibt. Das bedeutet, dass für den Fall, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, die Erbquote des überlebenden Ehegatten als Zugewinnausgleich pauschal um ein Viertel erhöht wird.

Damit wird der überlebende Ehegatte, der im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, neben Kindern Erbe zur Hälfte und neben Eltern Erbe zu ¾.

Aber: Der überlebende Ehegatte hat beim Bestehen des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nach § 1371 Absatz 3 BGB ein Wahlrecht, ob er dieses gesetzliche Erbrecht annehmen will oder nicht.

Denn die vorgenannte Vorschrift ermöglicht ihm das Erbrecht auszuschlagen und an dessen Stelle den vollen Zugewinnausgleich sowie den sogenannten kleinen Pflichtteil zu verlangen. Dieses Wahlrecht gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte mittels letztwilliger Verfügung zum Allein– oder Miterben eingesetzt wurde.

Dabei wird der Zugewinnausgleich nach den familienrechtlichen Regeln bestimmt, während der kleine Pflichtteilsanspruch der Pflichtteil ist, der sich ohne die Erhöhung des gesetzlichen Erbrechtes um ¼ nach § 1371 Absatz 1 BGB ergibt.

In der Praxis sollten daher überlebende Ehegatten genau nachrechnen, da es für sie oftmals wesentlich günstiger sein dürfte, das gesetzliche oder gewillkürte Erbrecht auszuschlagen und dafür den Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil zu verlangen, insbesondere, wenn sie nur Miterben neben den Kindern sind.


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