In Deutschland kann jede Person seine Erben persönlich respektive selbst bestimmen; dies wird als gewillkürte Erbfolge bezeichnet. Grundlage dieser gewillkürten Erbfolge sind ein wirksamer Erbvertrag (§ 1941 BGB), ein wirksames gemeinsames Testament (§ 2265 BGB) und ein rechtswirksames Testament (§ 1937 BGB). Das Testament ist nach bundesdeutschem Recht eine letztwillige Verfügung, die eine formbedürftige, einseitige und widerrufbare Willenserklärung seitens des Erblassers über sein zu vererbendes Vermögen. Allerdings kann ein Testament im Hinblick auf die Erbrangfolge nach der Testamenteröffnung angefochten werden. Gerade wenn zum Beispiel in der Erbrangfolge ein Pflichtteilberechtigter übergangen wurde, kommt es in der Regel zu einer Anfechtung des Testaments. Daher ist es in Bezug auf die Erbrangfolge eminent wichtig, dass die jeweiligen Erben einen Rechtsanwalt mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragen. Wer einen diesbezüglich spezialisierten Anwalt sucht, wird bei Advogarant garantiert fündig. AdvoGarant vermittelt bundesweit qualifizierte Anwälte, die sich im Bereich Erbrangfolge bestens auskennen.
Wer aber aus dem Leben scheidet und zuvor kein Erbvertrag oder ein Testament aufgesetzt hat, für dessen Nachlass gilt die gesetzliche Erbfolge. Diesbezüglich wird der (Einzel-)Erbe bzw. werden die entsprechenden Erben Gesamtrechtsnachfolger des jeweiligen Erblassers. Dabei richtet sich das gesetzliche Erbrecht der Verwandten nach dem so bezeichneten Parentelsystem respektive Ordnungssystem. Demnach werden Verwandte aufgrund ihrer Abstammung in entsprechende Ordnungen eingegliedert. Gemäß der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerten Vorschriften des Erbrechts sind folgende Personen als Erben definiert: - nach § 1924 BGB der Ehegatte oder eben der entsprechende Lebenspartner (§ 10 LpartG) des verstorbenen Erblassers, - nach § 1925 BGB die Erben erster Ordnung (Abkömmlinge des Erblassers; auch adoptierte und nichteheliche Kinder), - nach § 1926 BGB die Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers sowie auch deren Abkömmlinge), - nach § 1928 BGB die Erben dritter Ordnung (Großeltern des Erblassers sowie auch deren Abkömmlinge), - nach § 1929 BGB die Erben fernerer Ordnungen (fernere Voreltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge).
Zu beachten sind bei der gesetzlichen Erbfolge zudem verschiedene Ausnahmen- bzw. Sonderregelungen. Lebt zum Beispiel ein Elternteil oder ein Kind noch, sind deren Nachkommen dann wiederum von der Erbschaft ausgeschlossen (hier: Repräsentation). Falls aber ein Erbberechtigter wegfällt, treten seine Kinder in die Erbfolge ein (hier: Eintrittsrecht). Im Hinblick auf das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners respektive des Ehegatten erben sowohl die Kinder als auch der überlebende Partner grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses; dies gilt auch bei lediglich einem vorhandenen Kind. Sind außer dem Ehegatten lediglich Verwandte der zweiten Ordnung bekannt, erhält der überlebende Ehegatte dann die Hälfte des Erbes. Eine weitere Sonderregelung besagt, dass bei einer Ehe, die als Zugewinngemeinschaft geführt wird, der Erbteil des jeweiligen Ehegatten um genau ein Viertel angehoben wird. Das bedeutet, die Hälfte, die den Kindern nicht zufällt, erbt dann der Ehegatte.
Mag der Verlust eines geliebten Menschen auch noch so schmerzen, die Praxis hat gezeigt, dass es selbst unter harmonisierenden Familienmitgliedern respektive Verwandten reichlich Konfliktpotenzial gibt, wenn es um die Erbfolge und entsprechende Erbanteile geht. Daher ist es absolut ratsam, in derartigen Fällen seine Interessen durch einen Anwalt wahren zu lassen. Ohne rechtlichen Beistand stellt sich die Thematik rund um das Erbrecht und die Erbfolge für die jeweiligen Erben oftmals äußerst kompliziert und komplex dar. AdvoGarant kennt diesbezüglich die richtigen Ansprechpartner bzw. mit der Materie bestens vertraute Rechtsanwälte. Wer Bedarf hat, findet hier im bundesweiten Rahmen kompetente und erfahrene Anwälte, die die eigenen Interessen in Bezug auf die Erbfolge rechtssicher vertreten.
Für eine Erbausschlagung kann es viele Gründe geben, angefangen wegen Überschuldung des Nachlasses bis hin zur Rettung des Pfflichtteils
Wer nicht Alleinerbe ist, ist mit den anderen Erben zunächst in einer Erbengemeinschaft verbunden. Das birgt Probleme und Risiken
Wer im Ausland lebt, kann u.U. anderen Erbrechtsregelungen unterliegen als in Deutschland. Nicht minder problematisch kann es sein, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat
Wer erbt, erhält nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern ist auch für Verbindlichkeiten des Nachlasses verantwortlich. Auch geht es um Erfüllung von Auflagen und Vermächtnisses.
Wer was erbt, ist nicht zuletzt auch eine Frage der Erbfolge, die zuächst das Gesetzt festgelegt hat, aber durch Testament und Erbvertrag anderes geregelt sein kann
Erben kann reich machen, aber der Fiskus verlangt seinen Tribut. Hier ausgesuchte Beiträge zur Erbschaftssteuer
Testament und Erbvertrag sind nicht die einzigen Instrumente, mit denen man das regeln kann, worüber ungerne gesprochen wird. Vorsorgeverfügung und Vollmacht sind da nur einige der Stichworte
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