Vergütung des Vorstands und das Geschäftsführergehalt.
Die Vergütung des Vorstands einer Aktiengesellschaft muss künftig auch in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands stehen und darf die (branchen- oder landes-) übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Das lässt sich auf das Geschäftsführergehalt bei einer GmbH übertragen. Bei Gesellschaftergeschäftsführern wurde dies steuerrechtlich schon früher verlangt.
Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Auch hier ist eine Ausstrahlung auf die GmbH stets zu befürchten. Aktienoptionen können künftig frühestens vier Jahre nach Einräumung der Option ausgeübt werden. Damit wird dem begünstigten Manager ein stärkerer Anreiz zu nachhaltigem Handeln zum Wohl des Unternehmens gegeben.
Es bedarf hierfür einer ausdrücklichen, gesetzlichen Regelung, weil in bestehende Verträge eingegriffen wird. Jüngere Verträge enthalten oft eine diese Rechtslage wiedergebende Klausel. Eine solche Verschlechterung liegt zum Beispiel vor, wenn die Gesellschaft Entlassungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann und die Weiterzahlung der Vergütung für die Gesellschaft „unbillig“ wäre. Eine Insolvenz ist dafür nicht erforderlich.
Die Herabsetzung von Ruhegehältern ist auf die ersten drei Jahre nach dem Ausscheiden des betroffenen Vorstandsmitglieds aus der Gesellschaft befristet. Diese Regelung wird von der Gesellschafter-Versammlung einer GmbH nicht ohne weiteres auf das Geschäftsführergehalt anzuwenden sein, sondern nur durch vertragliche Inbezugnahme.
Die Entscheidung über die Vergütung eines Vorstandsmitglieds darf künftig - anders als bislang - nicht mehr an einen Ausschuss des Aufsichtsrates delegiert werden. Sie muss vom Plenum des Aufsichtsrates getroffen werden. Damit wird die Festsetzung der Vergütung transparenter. Hier sind auch für das Geschäftsführergehalt in einer GmbH vergleichbare Fallgestaltungen denkbar, etwa wenn ein Beirat bestellt wurde.
Setzt der Aufsichtsrat eine unangemessene Vergütung fest, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Damit wird klargestellt, dass die angemessene Vergütungsfestsetzung zu den wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats gehört und er für Pflichtverstöße persönlich haftet. Hier ist kritisch zu fragen, ob eine Gesellschafterhaftung in der GmbH entstehen kann? Für den Fall der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit werden die Unternehmen künftig zu einer weitergehenden Offenlegung von Vergütungen und Versorgungsleistungen an Vorstandsmitglieder verpflichtet. Damit erhalten die Anteilsinhaber einen besseren Einblick in den Umfang der mit dem Führungspersonal getroffenen Vereinbarungen.
Bei Abschluss der in der Praxis häufig anzutreffenden so genannten „Directors and Officers Liability-Versicherungen“ (kurz: D&O-Versicherungen) ist zwingend ein Selbstbehalt zu vereinbaren. Er darf nicht niedriger als das Eineinhalbfache der jährlichen Festvergütung sein. So soll eine Verhaltenssteuerung für mehr Nachhaltigkeit erreicht werden. Dies lässt sich auf das Geschäftsführergehalt in einer GmbH entsprechend anwenden. Gemäß § 93 Absatz 2 Aktiengesetz bezieht sich der Selbstbehalt nur auf den Schaden, nicht aber auf Abwehrkosten, die durch einen eingeschalteten Rechtsanwalt entstehen. Entsprechende Anwaltskosten einer versicherten Person sind daher unabhängig von der Selbstbehaltsregelung vom Versicherer zu tragen.
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