Auszahlung der Abfindung

Die Auszahlungsmodalitäten der Gesellschaftssatzung führen häufig zur Unwirksamkeit der Abfindungsklauseln.

Soweit nach der Rechtsprechung für die (Un-)Anwendbarkeit der satzungsmäßigen Abfindungsbeschränkung nicht allein das Verhältnis zwischen dem wahren Wert des Anteils einerseits und dem nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung ermittelten Abfindungsbetrag andererseits entscheidend ist, wurden bislang namentlich die folgenden Umstände in die Würdigung miteinbezogen:

1. Auszahlungsmodalitäten

Eine Unanwendbarkeit der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsregelung insgesamt kommt insbesondere dann in Betracht, wenn durch die Auszahlungsmodalitäten spürbare Einschränkungen des ausscheidenden Gesellschafters begründet werden. Nach der Gesetzeslage steht dem ausscheidenden Gesellschafter die Abfindung nämlich unverzüglich mit seinem Austritt in einem Betrag zu (§ 271 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Im Interesse der Liquiditätssicherung der Gesellschaft kann zwar nach allgemeiner Ansicht gesellschaftsvertraglich ein abweichender Auszahlungsmodus wirksam vereinbart werden.

In Betracht kommen insoweit beispielsweise langjährige Ratenzahlungs- und Stundungsvereinbarungen. Solche Regelungen können sich für den ausscheidenden Gesellschafter jedoch ähnlich auswirken wie eine Beschränkung der Abfindungshöhe. Daher darf das Interesse der Gesellschaft an der Kapitalerhaltung insbesondere dann nicht einseitig über das Abfindungsinteresse gestellt werden, wenn die Abfindung für den ausscheidenden Gesellschafter einen Versorgungscharakter hat.

  1. Belastende Auswirkungen

    Unzulässig sind daher in solchen Fällen namentlich langjährige Ratenzahlungsvereinbarungen. Dies gilt umso mehr, wenn die ausstehenden Raten zudem weder oder nur niedrig verzinst werden, noch ihre Auszahlung im Fälligkeitstermin durch Bürgschaften, Grundpfandrechte oder ähnliche Mittel sichergestellt wird. Solche Regelungen schränken die Dispositionsmöglichkeit des ausscheidenden Gesellschafters über die Wiederanlage der durch seinen Austritt freigewordenen Mittel gravierend ein. Überdies setzen sie den Gesellschafter dem Risiko aus, den Abfindungsanspruch bei Fälligkeit nicht durchsetzen zu können. Diese Wirkungen werden noch verstärkt, wenn der Gesellschaftsvertrag ein Abtretungsverbot für die (Abfindungs-)Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft vorsieht (§ 399 BGB). Denn dann können die ausstehenden Raten auch nicht als Sicherheit für etwaige (Bank-)Kredite verwendet werden, die der Gesellschafter gegebenenfalls zur Liquiditätsverbesserung aufnehmen muss.

    Zumeist wird bei der Gestaltung der Auszahlungsmodalitäten außerdem nicht ausreichend beachtet, dass die durch das Ausscheiden aus der Gesellschaft entstehenden Steuerverpflichtungen relativ zeitnah erfüllt werden müssen. Das schränkt den finanziellen Handlungsspielraum des ausscheidenden Gesellschafters weiter ein und kann den Austritt finanziell unmöglich machen. Die Höhe der Rate(n) sollte daher aus Sicht des ausscheidenden Gesellschafters zumindest so bemessen sein, dass er seiner Steuerlast nachkommen kann.

  2. Rechtsprechung

    Die Rechtsprechung hat sich bislang nur sehr sporadisch zu den zulässigen Möglichkeiten der Gestaltung der Auszahlungsmodalitäten geäußert. Klare Konturen hinsichtlich der (Un-)Wirksamkeit von Auszahlungsregelungen lassen sich daraus kaum herleiten. Zudem waren bislang wesentliche Fragen, wie etwa die Beurteilung von Abtretungsverboten und die steuerlichen Auswirkungen, nicht Gegenstand der veröffentlichten Entscheidungen. Das Reichsgericht hat im Urteil vom 17. Januar 1940 zwar Bedenken geäußert, ob eine statuarische Regelung noch zulässig ist, nach welcher die Auszahlung des Abfindungsguthabens in zehn gleichen Jahresraten erfolgt. Die aufgeworfene Frage hat das Gericht letztendlich jedoch nicht beantwortet.

    Eine gesellschaftsvertragliche Regelung ist unwirksam, die eine Auszahlung des Abfindungsguthabens in 15 gleichen Jahresraten vorsieht. Dies gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes selbst dann, wenn der betroffene Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Zur Begründung hat der II. Zivilsenat ausgeführt, dass eine derart lang bemessene Laufzeit der Raten den Abfindungsanspruch in seinem Gehalt in untragbarer Weise schmälert. Ausdrücklich offen gelassen wurde in der Entscheidung, ob eine zehnjährige Ratenzahlungsfrist noch zulässig ist. Der Kläger hatte nämlich lediglich eine Auszahlung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren verlangt.

    Ungültig ist eine Abfindungsregelung, wenn sie für den Fall des Ausscheidens oder des Ausschlusses eines Gesellschafters ein Abfindungsguthaben nach dem vollen Verkehrswert vorsieht, aber die Fälligkeit auf längstens sechs Jahre ohne Zinsbeilage hinausschiebt. Das gilt auch für eine Abfindungsklausel, nach welcher der ausscheidende GmbH-Gesellschafter sein Abfindungsguthaben in drei Raten erhalten soll, die erst nach fünf, acht und zehn Jahren nach der Kündigungserklärung fällig sind. Diese lange Vorenthaltung der Abfindung („Zwangsdarlehen“) benachteilige den Ausscheidenden in sittenwidriger Weise

    Dabei sind Ratenzahlungsvereinbarungen und hinausgeschobene Fälligkeitstermine im Interesse der Unternehmenserhaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden.

    Sie werden allerdings problematisch, wenn hierbei das Abfindungsinteresse des ausscheidenden Gesellschafters - etwa durch Vereinbarung einer besonders langen Rückzahlungsdauer - nicht ausreichend berücksichtigt wird. Längerfristige Ratenzahlungsvereinbarungen können sich dann für den ausscheidenden Gesellschafter durchaus ähnlich auswirken wie Abfindungsbeschränkungen.

    Dabei werden Zahlungszeiträume von zehn Jahren oder mehr in aller Regel wegen anstößiger Benachteiligung des Ausscheidungswilligen für unwirksam erachtet, während Auszahlungszeiträume unter fünf Jahren im Allgemeinen als unbedenklich angesehen werden. Bei Auszahlungsaufschüben von fünf bis zehn Jahren kommt es auf den Einzelfall an, wobei die Modalitäten der Verzinsung und der Auszahlung, die Berechnung der Abfindung (Buchwert, Unternehmenswert) und dergleichen in einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen sind.

  3. Ansicht der Literatur

    Vom Schrifttum werden längerfristige, den nötigen Zeitraum für die Berechnung des Anspruchs und die Beschaffung der erforderlichen Mittel deutlich übersteigende Auszahlungsfristen nur unter bestimmten Umständen für unbedenklich gehalten. Die ausstehenden Raten müssen angemessen verzinst werden und dem Ausgeschiedenen dürfen auch im Übrigen keine unzumutbaren Risiken hinsichtlich der späteren Durchsetzung seiner Ansprüche auferlegt werden. Insoweit wird eine zehn Jahre übersteigende Abfindungszeit grundsätzlich für rechtlich unzulässig gehalten. Diskutiert wird, ob eine Laufzeit der Abfindungsraten bis zu zehn Jahren noch sittengemäß und unter dem Blickwinkel der Kündigungsfreiheit hinzunehmen ist. Dies wird durchweg nur dann angenommen, wenn die Auszahlungsmodalitäten im Ganzen noch als sachgemäß anerkannt werden können. Das heißt es kommt zu einer angemessenen Verzinsung und zu einer hinreichenden Absicherung der ausstehenden Raten

    Nach restriktiverer Literaturansicht trägt indes allein eine erheblich kürzer bemessene Auszahlungsdauer den schutzwürdigen Interessen des abzufindenden Gesellschafters ausreichend Rechnung. Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen, welche die Zahlung der Abfindung über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren hinaus erstrecken, seien allenfalls dann zulässig, wenn die übrigen Abfindungsklauseln gesellschafterfreundlich ausgestaltet sind und die Abfindung zum vollen Anteilswert erfolgt. Eine Streckung der Zahlungen auf bis zu fünf Jahren soll aber zulässig sein.

2. Absolute Höhe des Differenzbetrags

Feste Grenzen, ab wann solch ein erhebliches Missverhältnis zwischen Anteilswert und Abfindung anzunehmen ist, lassen sich kaum angeben. In der Literatur und Vertragsgestaltung wird als Faustregel vertreten, dass die Grenze für eine noch zulässige Abfindungsvereinbarung bei zwei Dritteln des wirklichen Anteilswerts zu ziehen sei. Nach anderer Auffassung darf die Abfindung jedenfalls nicht unter 60 Prozent des anteiligen Ertragswerts liegen.

In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass neben dem prozentualen Missverhältnis auch der absolute Betrag gewichtet werden müsse, um den die gesellschaftsvertragliche Abfindung hinter dem wahren Wert des Anteils zurückbleibt. Dieser Differenzbetrag hängt von dem realen Wert des Unternehmens sowie von der Höhe der Beteiligung des Gesellschafters ab. Er lässt Rückschlüsse zum einen darauf zu, ob der Gesellschaft die Auszahlung eines über dem gesellschaftsvertraglich geschuldeten Betrag finanziell möglich ist. Zum anderen wird erst hierdurch verdeutlicht, welche betragsmäßige Einbuße dem ausscheidenden Gesellschafter bei einem Festhalten an der gesellschaftsvertraglichen Regelung zugemutet wird. Dabei ist hier festzustellen, dass der Differenzbetrag die Gesellschaft zwar vor Probleme stellen mag, andererseits aber die Auszahlungsmodalitäten vom ausscheidenden Gesellschafter ein erhebliches Opfer verlangen.

3. Gläubigerschutz

Vereinbarungen, die den Abfindungsanspruch eines Gesellschafters für den Fall seines durch Gläubigerkündigung oder Insolvenzeröffnung bedingten Ausscheidens ausschließen oder in einem über vergleichbare Fälle des Ausscheidens hinausgehenden Maß beschränken, werden von der herrschenden Meinung wegen Gläubigerbenachteiligung als nichtig angesehen.

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Christian Lentföhr

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