Gesellschaftsrecht III

Einige Zeit lang existierten die Personenhandelsgesellschaft KG sowie die juristische Person GmbH nebeneinander.

Logischerweise drängte sich nach und nach die Überlegung auf, ob eine GmbH nicht in einer KG die Rolle einer persönlich haftenden Gesellschafterin übernehmen könne. Dann hätte man mehrere Vorteile erreicht. Einerseits steht die Möglichkeit, gesellschaftsvertragliche Regelungen in einfacher Schriftform zu fassen und damit auch entsprechende Änderungen kostengünstiger und schneller vorzunehmen. Andererseits kann man die Auswirkungen von Gewinnen und Verlusten auch steuerlich direkt auf der Gesellschafterebene realisieren. Beides bei vollständiger Beschränkung der Haftung.

Unumstritten war dies nicht. Damit veränderte sich schließlich auch die Kommanditgesellschaft so, dass man nicht mehr darauf vertrauen konnte, zumindest eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter vorzufinden. Um den Geschäftsverkehr in diesen Situationen zu warnen, wurde gesetzlich festgelegt, dass die Kommanditgesellschaft einen deutlichen Hinweis darauf ausweisen müsse, dass eine GmbH die Rechtsstellung des persönlich haftenden Komplementärs eingenommen hatte. Die Rechtsform der GmbH & Co. KG war geboren.

Diese GmbH & Co. KG beinhaltete letztlich eine vollständige Haftungsbegrenzung.

Zum Einen haften die Kommanditisten sowieso nur auf das von ihnen übernommene Kommanditkapital. Zum Anderen wird die Rechtsstellung des Komplementärs als persönlich haftender Person von einer GmbH (wiederum nur beschränkt haftend) ausgefüllt. Daher sah sich der Gesetzgeber im Jahr 1980 gezwungen, wesentliche Gläubigerschutzvorschriften aus dem Recht der GmbH in das Recht der Kommanditgesellschaft zu übernehmen. Für den Fall, dass in einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person, also ein Mensch, mit ihrem gesamten Vermögen haftet, sondern lediglich eine GmbH als Komplementärin vorhanden ist, gelten ganz überwiegend die Haftungsvorschriften des GmbH-Rechts.

In der Beratungspraxis standen damit unterschiedliche Gesellschaftsformen zur Verfügung, die den jeweiligen Erfordernissen entsprechend, gewählt werden konnten. Soweit Gesellschaften zu gründen waren, bei denen das Haftungsrisiko sehr überschaubar erschien, konnte man sich zur offenen Handelsgesellschaft oder zur “normalen” Kommanditgesellschaft entschließen. Bestanden jedoch für das unternehmerische Handeln erhebliche Risiken, bot sich eher die GmbH als geeignete Rechtsform an.

Bei unternehmerischem Handeln mit hohem Risiko und möglicherweise auch deutlichen Anlaufverlusten oder der Möglichkeit größeren Schwankungen der Ergebnisse, wurde in der Regel die Rechtsform der GmbH & Co. KG gewählt. Immerhin zeigen die steuerlichen Ergebnisse ihre Wirkung bei dieser Gesellschaftsform direkt auf der Ebene der Gesellschafter. Festzustellen ist allerdings auch, dass immer wieder Personen für ihr unternehmerisches Handeln die Rechtsform der GmbH wählen, ohne sich der damit verbundenen Risiken bewusst zu sein. Stattdessen sind sie der festen Meinung, auf diese Weise die persönliche Haftung zu minimieren.

Die GmbH kann sich unter mehreren zusätzlichen Aspekten als sperrig erweisen.

Beispielsweise ist es in einer Personenhandelsgesellschaft ebenso wie in einem Einzelunternehmen völlig unproblematisch, die vorhandene Liquidität auch für private Zwecke zu entnehmen. Demgegenüber sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen der juristischen Person GmbH nur dann zulässig, wenn entsprechende vertragliche Grundlagen vorhanden sind. Zahlungen an Gesellschafter ohne derartigen Rechtsgrund haben weitreichende, negative, steuerliche Folgen und können leicht zu Rückzahlungsansprüchen führen. Eine natürliche Person bemerkt irgendwann, dass keine Liquidität mehr vorhanden ist, die Zahlungsunfähigkeit wird also relativ leicht erkannt.

Viel problematischer ist dies, wenn es um die Frage der Ermittlung einer Überschuldung geht. Solange sich beispielsweise Dritte, die über fällige Forderungen verfügen, wegen der Bezahlung hinhalten lassen, kann also durchaus eine Situation eintreten, in welcher die Zahlungsunfähigkeit noch nicht signifikant, eine Überschuldung jedoch bereits entstanden ist. Diese Situation birgt haftungstechnisch erhebliche Gefahren sowohl für die Geschäftsführer als auch für die Gesellschafter, die bei einer kleinen GmbH oftmals personenidentisch sind.

Sobald eine GmbH Kredite aufnehmen muss, erweist sich zudem die Hoffnung auf eine Haftungsbegrenzung als trügerisch. Jedes Kreditinstitut verlangt hierfür in der Regel persönliche Sicherheiten der Gesellschafter. Und schon ist es mit der Haftungsbegrenzung vorbei.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Andreas Stratenwerth

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche