Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist der übliche Weg, um auf ein wettbewerbswidriges Verhalten hinzuweisen.
Der Markt lebt vom fairen und lauteren Wettbewerb. Wird gegen diesen Grundsatz verstoßen, hat der verletzte Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gegen den Störer. Nicht nur Gewerbetreibende, auch immer mehr Verbraucher erhalten eine Abmahnung wegen vermeintlicher Wettbewerbs- und / oder Urheberverstöße, insbesondere bei nicht genehmigter Bild- oder Textnutzung.
Die Abmahnung soll den Abmahnenden durch Erhalt einer Unterlassungserklärung klaglos stellen, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass der Abmahnende nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verfügungsverfahren nicht erreichen zu können.
Geht die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht ein, ist der Weg frei für eine einstweilige Verfügung und / oder eine Unterlassungsklage mit einem hohen Streitwert (50.000 bis 100.000 Euro sind nicht selten). Deshalb muss auf eine Abmahnung in der Regel innerhalb kurzer Zeit reagiert werden. Selbst Fristen von nur wenigen Stunden können zulässig sein, zum Beispiel bei unzulässiger Werbung oder Nutzung von fremden Marken auf Messen und Ausstellungen. In der Regel ist eine Frist von fünf Werktagen ausreichend, um dem Abgemahnten Gelegenheit zu geben, auf die Abmahnung zu reagieren. Selbst wenn eine rechtlich zu kurze Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt worden ist, ist diese Frist nicht völlig unbeachtlich. Stattdessen wird eine zulässige Frist in Gang gesetzt.
Im Allgemeinen kann aber eine kurze Verlängerung der Frist von dem Abmahnenden erreicht werden. Das ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn in dem Abmahnschreiben selbst erklärt wird, es werde keiner Fristverlängerung zugestimmt.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist immer verbunden mit der Verpflichtung, bei Wiederholung der beanstandeten Handlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe dient allerdings nur zur Sicherung des Versprechens, die beanstandete Rechtsverletzung nicht noch einmal zu begehen. Wird das Versprechen auf Unterlassung eingehalten, muss man auch keine Vertragsstrafe fürchten.
Falls tatsächlich ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt, ist es Sache des Abgemahnten für eine geeignete Unterlassungserklärung zu sorgen. Allerdings sollte eine solche Unterlassungserklärung nicht ohne juristische Beratung formuliert werden, um das Risiko eines Formulierungsfehlers zu vermeiden. Sonst können leicht horrende Vertragsstrafeforderungen entstehen. Außerdem bindet eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen als vertragliche Regelung für 30 Jahre.
Ist ein Wettbewerbsverstoß zweifelhaft, sollte das dem Anspruchsteller auch mitgeteilt werden. Oft gibt es zudem auch Hinweise auf eine fehlende Berechtigung des Abmahnenden, weil der überhaupt kein Wettbewerber ist oder selbst wettbewerbswidrig handelt.
Wichtig ist auch, dass, wenn ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt, aber ungebührlich hohe Kostenerstattungen gefordert werden, die Unterlassungserklärung ohne Übernahme der Kosten abgegeben werden sollte. Dann bleibt nur das Risiko, dass der Abmahnende auf Erstattung dieser Kosten klagt. Er befindet sich zwar hinsichtlich einer Klage auf Kostenerstattung in einer günstigeren Position als ohne Unterlassungsverpflichtungserklärung. Dieser Vorteil wird aber durch den wesentlich geringeren Streitwert (nur Abmahnkosten) oft voll aufgewogen.
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