Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung bei Selbständigen und Nichtselbständigen und Eheverträge.
Bei Trennung und Scheidung kommt es zu einer Vielzahl von Problemen. Hier können selbstverständlich nur ein paar dieser Problempunkte erwähnt werden, die aber teilweise große, wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Leider wird in Eheverträgen immer wieder die Gütertrennung, nicht aber der modifizierte Zugewinnausgleich vereinbart. Letzterer hat den Vorteil, dass es für den Todesfall beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinnausgleichsgemeinschaft bleibt. Der Erbteil beträgt dann ¼, der pauschalierte - erbschaftssteuerfreie - Zugewinnausgleich beläuft sich ebenfalls auf ¼. Damit kann ein erbschaftssteuerrechtlicher Vorteil, der erheblich sein kann, gesichert werden. Selbst wenn dann vereinbart würde, dass ein Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung nicht gegeben ist, würde der erbschaftssteuerrechtliche Vorteil erhalten bleiben.
Hinsichtlich der Regelungen des Zugewinnausgleichs ist anzumerken, dass die Gestaltungsfreiheit nahezu unbeschränkt ist. Der gesetzliche Güterstand kann - wie bereits dargelegt - dahingehend vereinbart werden, dass für den Scheidungsfall der Zugewinnausgleich völlig entfällt. Sinnvoller ist es aber den Zugewinnausgleich hinsichtlich einzelner Punkte zu gestalten.
Erbschaften fallen zwar sowohl in das Anfangsvermögen, als auch in das Endvermögen, so dass die Erbschaft, wie auch Geschenke von Eltern und Großeltern, grundsätzlich zugewinnneutral sind. Allerdings ist die Wertsteigerung im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Wird also ein Acker geerbt, der zum Bauland wird, so ist die Wertsteigerung des Grundstücks im Zugewinn auszugleichen. Folglich sollte vereinbart werden, dass Wertsteigerungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleiben.
Sehr ärgerlich und enttäuschend kann es sein, wenn der Veräußerungserlös einer Kanzlei, einer Firma oder Praxis im Zugewinn ausgeglichen werden muss, obwohl die Firma aus dem Zugewinn ausgeklammert war. Aus diesem Grunde sollte vertraglich geregelt werden, dass ein solcher Erlös, einschließlich seiner Erlöse aus einer erfolgenden Anlage, vom Zugewinn ausgeschlossen wird. Gleiches sollte für wertvolle Gegenstände gelten, die irgendwann einmal verkauft und später ersetzt werden. In diesen Fällen wird der Ersatzgegenstand vertraglich ebenfalls aus dem Zugewinnausgleich ausgegliedert. Mit dem Erlös sollte wie ausgeführt verfahren werden.
Hier sollte vertraglich vereinbart werden, dass zumindest die Anlagen, die einer der Ehegatten zur Altersvorsorge unterhält, bei ihm verbleiben. Das gilt um so mehr, wenn der andere Ehegatte im Rahmen des gesetzlichen Ausgleichs der Rentenversicherungen, eine gesicherte und angemessene Altersrente erhalten kann. Da dies natürlich eine ungesicherte Prognose ist, sollte in einem Ehevertrag eine angemessene Regelung zur Sicherung der Altersvorsorge während der Ehe gefunden werden. Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass beide Vertragsparteien, von jeglichen Verfügungsbeschränkungen über ihr Vermögen oder die ihnen gehörenden Hausratsgegenstände befreit werden.
Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums, muss neben dem Zugewinnausgleich, noch eine Vermögensauseinandersetzung vorgenommen werden. Ist also der Wert des gemeinsamen Hauses oder des gemeinsamen Kontos im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden, hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Auseinandersetzung des Miteigentums beziehungsweise auf Auszahlung der Hälfte des gemeinsamen Bankkontos. Streiten sich die Eheleute vor Gericht um den Zugewinn, kann dies angesichts der später noch nachfolgenden Vermögensauseinandersetzung also sehr teuer werden. Deshalb kann auch hier ein Ehevertrag erhebliche Hilfestellung geben.
Bei Schenkungen oder ehebedingten Zuwendungen sollte ein Rückforderungsrecht vertraglich vorbehalten bleiben, wenn bei Zuwendung schriftlich oder notariell beurkundet ein Rückforderungsvorbehalt vereinbart wurde. Bei entsprechender Regelung, kann der dem Ehegatten überlassene Miteigentumsanteil wieder zurückgefordert werden.
Ein häufig übersehenes Problem ist das der so genannten Ehegattengesellschaft. Eine solche kann entstehen, wenn die Ehegatten Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind, die sie zum Zweck der Vermietung haben. In einem solchen Falle müsste die Gesellschaft auseinandergesetzt, also eine Schlussbilanz erstellt werden. Um dies zu umgehen, kann jederzeit vereinbart werden, dass die Grundsätze der Ehegattengesellschaft nicht zum Tragen kommen sollen.
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