Schmerzensgeld

Zahlung von Schmerzensgeld und dessen Berücksichtigung bei Sozialleistungen.

Immer wieder wird von Geschädigten die Frage aufgeworfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Zahlungen über Schmerzensgeld aus ärztlichen Behandlungsfehlern insbesondere als Einkommen anzurechnen sind? Gerade bei der Bewilligung von Sozialleistungen die einkommens- und vermögensabhängig und damit nachrangig sind, gilt es diese Frage zu beachten. Sie ist deshalb häufig von Bedeutung, weil Personen, die wegen eines nachweisbaren, ärztlichen Behandlungsfehlers oder aus anderen Haftungsgründen eine schwere Schädigung erlitten haben, heutzutage Schmerzensgeld in nennenswerter Höhe geltend machen können.

Gerade bei schweren Fällen wird häufig die Frage aufgeworfen, inwieweit das gezahlte Schmerzensgeld bei den Sozialleistungen zu berücksichtigen ist. Als Sozialleistungen kommen hier insbesondere die Sozialhilfe, die Grundsicherung, das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sowie das Wohngeld in Betracht.

Eine einheitliche und klare Regelung zum Schmerzensgeld hat der Gesetzgeber trotz vielfacher Forderungen bislang nicht getroffen. Allerdings ist in einigen Bereichen, so für das Arbeitslosengeld II und für die Sozialhilfe gesetzlich geregelt, dass Entschädigungen die den Betroffenen wegen eines Schadens (der nicht Vermögensschaden ist) zugute kommen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Einkommen ist aber immer zeitbezogen und bezieht sich damit auf den jeweiligen Monat des Zuflusses. Das nicht verbrauchte „Einkommen“ wird nach Ablauf des Monats Vermögen.

Daher hat diese Regelung zum Schmerzensgeld für sich allein genommen zunächst keine große Bedeutung.

Allerdings wird daraus gefolgert, dass der nicht verbrauchte Teil des Schmerzensgeldes nach Ablauf des jeweiligen Monats, in dem gezahlt wurde, auch als Vermögen anrechnungsfrei zu bleiben hat. Das gilt auch, wenn es sich bei dem „Restbetrag“ um den größten Teil des Schmerzensgeldes handelt. Die vorgesehenen Freigrenzen (Schonvermögen) helfen da aber nicht weiter, da sie viel zu niedrig sind.

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 7. Februar 2011 (Aktenzeichen 4 LC 151/09) entschieden, dass auch beim Wohngeld eine Schmerzensgeldzahlung nicht zum Gesamteinkommen zählt, das (mindernd) zu berücksichtigen ist. Weiter hat das Gericht entschieden, dass das Schmerzensgeld auch nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist.

Lediglich die Zinserträge, die aus der Anlage des Schmerzensgeldes resultieren, sind bei der Berechnung des Wohngeldes als Einkommen zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung entspricht der dazu verbreiteten Auffassung, insbesondere in der juristischen Literatur. Sie könnte auch auf sämtliche einkommens- und vermögensabhängigen, nachrangigen Sozialleistungen ausgedehnt werden.

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Peter A. Aßmann

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