Internet-Tauschbörsen

Der BGH stärkt Eltern gegen Abmahnungen. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses haftet nicht für das Verhalten von jugendlichen oder volljährigen Familienangehörigen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz von Inhabern von Internetanschlüssen gegen Abmahnungen und deren Kosten wegen Urheberrechtsverletzungen –  u.a. bei Teilnahme an Tauschbörsen ("filesharing") – ausgedehnt.

Neue Maßstäbe für Elternpflichten

Bereits mit Urteil vom 15.11.2012 hatte der BGH eine Grundsatzentscheidung getroffen.  Demnach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie ihr Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Es handelte sich dabei um ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das die grundlegenden Gebote und Verbote der Eltern befolgte.

Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gegen das Verbot verstossen wird, sind die Eltern verpflichtet, die Internetnutzung des Kindes zu überwachen oder den Zugang zum Internet für das Kind (teilweise) zu sperren.

Damals hatte der 13 Jahre alte Sohn u.a. mit dem Tauschbörsenprogramm "Morpheus" über den Internetanschluss der Eltern Musiktitel zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Eltern wurden auf Schadensersatz über mehr als Euro 5.000 in Anspruch genommen. 

Eltern haften für ihre Kinder – das kennen wir von Baustellenschildern. Dieser Grundsatz gilt aber dann nicht, wenn die Eltern ihrer Aufsichtspflicht genügen. Was die Eltern hier leisten müssen, ist abhängig von Alter und Charakter des Kindes. Die Eltern sollen bei der Erziehung wachsende Fähigkeiten und Bedürfnisse des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen.

In einem anderen Fall ging es um das unerlaubte Anbieten eines Computerspiels über Tauschbörsen durch den Ehepartner. Hier hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln es als fraglich eingestuft, dass der Inhaber des Internetanschlusses für den Ehepartner haften muß. Der Inhaber des Anschlusses habe keine Kontrollpflicht gegenüber dem Ehepartner.

Besonderes Vertrauensverhältnis mindert Aufsichtspflichten

Diese Linie in der Rechtsprechung hat der BGH nun offenbar fortgeführt. Der volljährige Sohn hatte vom Anschluss des Vaters aus, Musikaufnahmen im Internet zum Herunterladen angeboten.

Der BGH hat eine Haftung des Vaters abgelehnt. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen. Er muss diesen nicht belehren oder überwachen. Nur wenn der Anschlussinhaber konkret befürchtet, dass der volljährige Familienangehörige den Anschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er dagegen Maßnahmen zu ergreifen.

>Damit zeichnet sich eine Linie in der Rechtsprechung ab, die In-Anspruch-Nahme von Anschlussinhabern einzudämmen. Die Musik- und Filmverlage und Betreiber von Computerspielen müssen – und werden – sich demnächst direkt an die (meist jugendlichen) Täter halten, um Schadensersatz wegen Urheberrechtverletzungen geltend zu machen.

Achtung "Kinder", das kann teuer werden!

Über den Autor

Harald Getz


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