Virus

Haftung des Webseitenbetreibers für die Infektion mit einem Virus?

Die Person, die eine Webseite betreibt, haftet für den Inhalt der Website sowie für Gefahren, die von der Webseite ausgehen. Eine mögliche Gefahr stellt die Infektion des Webseiteninhalts mit einem Virus dar. Dies bedeutet, dass die Webseite entweder von vornherein einen Virus enthält oder sich nachträglich, beispielsweise durch Hacking, mit einem Virus infiziert hat. Ein Internetuser, der die Webseite aufruft, kann sich hierbei ebenfalls mit dem Virus infizieren.

Es stellt sich die Frage unter welchen Voraussetzungen der Webseitenbetreiber für eintretende Schäden beim Internetuser haftet. Derjenige, der ein Virus mit Absicht erstellt oder verbreitet haftet natürlich für die Schäden, die er damit verursacht. Fraglich ist allerdings wie die versehentliche oder unwissentliche Verbreitung zu bewerten ist. Dabei gibt es verschiedene Fallkonstellationen:

I. Haftung des Websitebetreibers

1. Erstellen der Webseite durch einen Dritten

Wenn die Webseite durch eine dritte Person gegen Entgelt erstellt wurde und sich bereits zu diesem Zeitpunkt, also von Anfang an, ein Virus auf der Webseite befunden hat, ist das Produkt mangelhaft. In diesem Fall greift die Sachmangelhaftung. Das bedeutet, dass der Ersteller der Webseite gegenüber dem Websitebetreiber haftet, sofern sich der Virus bereits bei der Übergabe auf der Website befunden hat. Hiervon umfasst sind dann auch Schäden, die bei Besuchern der Webseite eintreten. Da der Websitebetreiber für den Inhalt der Website verantwortlich ist, haftet er für Schäden, die dem Internetuser entstehen. Dessen Verschulden wird ihm zugerechnet, sofern er das Produkt ungeprüft online gestellt hat. Der Websitebetreiber haftet demnach genauso, als ob er die Website mit dem Virus erstellt hätte. Allerdings kann er den Schaden dann gegenüber dem Ersteller der Website geltend machen.

2. Infektion der Webseite durch Hacking

Der Webseitenbetreiber haftet grundsätzlich für Gefahren, die von seiner Website ausgehen. Hierbei haftet er nicht nur von Anfang an, sondern auch für Gefahren, die während des laufenden Betriebes auftreten. Eine solche Gefahr ist die Infektion der Website mit einem Virus. Der Betreiber ist beim Betrieb einer Website verpflichtet die Gefahr, die davon ausgeht, dass er eine Website online stellt möglichst gering zu halten. Dies wird durch Virensoftware erreicht. Er muss hierbei eine Virensoftware und Firewall einsetzen, die auf aktuellem Stand gehalten werden muss.

Diese Situation ist vergleichbar mit einem Haus. Der Hauseigentümer muss darauf achten, dass von seinem Haus keine Gefahren ausgehen. Wenn etwa ein Ziegel von seinem Dach fällt kann der Hauseigentümer dafür haften falls er keine ausreichenden Maßnahmen dagegen getroffen hat.

3. Infektion der Webseite während des laufenden Betriebs durch Angestellte

Wenn ein Angestellter oder eine Person, die im Unternehmen des Websitebetreibers eingebunden ist einen Virus verbreitet, kann dieses Verhalten dem Betreiber zugerechnet werden. Dies bedeutet, dass es keinen Unterschied macht ob der Websitebetreiber selber handelt oder sein Angestellter. Hierfür ist Voraussetzung, dass den Websitebetreiber ein sogenanntes Organisationsverschulden trifft. Das bedeutet, dass dem Websitebetreiber ein Vorwurf in Bezug auf die Organisation seines Betriebes beziehungsweise seines Unternehmens trifft. Dies ist der Fall wenn er seine Angestellten nicht hinreichend überwacht und/oder schult. Wenn der Websitebetreiber seine Mitarbeiter ausreichend schult, überwacht und technische Maßnahmen, wie aktuelle Virensoftware und Firewall einsetzt, wird ihm ein mögliches Verschulden seiner Arbeitnehmer nicht zugerechnet. Dann haftet er nicht.

II. Reduktion oder Aufhebung der Haftung durch Eigenverschulden des Internetusers

Die Haftung eines Websitebetreibers kann eingeschränkt oder sogar aufgehoben werden sofern den User ein eigenes Mitverschulden trifft. Wenn bei einer Person ein Schaden eintritt muss diese Person Maßnahmen ergreifen damit sich dieser Schaden nicht ausdehnt. Sofern Sie dies nicht tut, ist die geschädigte Person für den eingetretenen Schaden mitverantwortlich und es kommt zu einer Kürzung oder Aufhebung des Anspruchs. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Schädiger entweder nicht so stark oder unter Umständen gar nicht haftet.

Auch bei dem Eintritt des Schadens selbst kommt ein Mitverschulden in Betracht. In dem Fall bedeutet dies, dass derjenige, bei dem der Schaden eintritt, eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt. Dies bedeutet, dass die geschädigte Person nicht die Sorgfalt aufbringt, die die vernünftige, allgemein übliche Verkehrsanschauung fordert. Sofern dem User so etwas vorzuwerfen ist und dies den Schaden mitverursacht hat, kann die Haftung des Webseitenbetreibers eingeschränkt oder sogar ganz aufgehoben werden.

Beispiel: Frau Schmidt bricht sich ein Bein. Schuld ist Herr Mayer. Frau Schmidt leidet unter dem Beinbruch, geht aber nicht zum Arzt. Das Bein verheilt nicht gut und Frau Schmidt leidet jahrelang unter den Schmerzen. Wäre sie zum Arzt gegangen hätte sie nur drei Wochen unter Schmerzen gelitten. Hier kann sie kein Schmerzensgeld für jahrelange Schmerzen verlangen. Ihr steht nur ein Anspruch für die drei Wochen zu. Alles darüber Hinausgehende hat sie dadurch verursacht, dass sie nicht zum Arzt gegangen ist und sich nicht ausreichend behandeln ließ obwohl ihr klar sein musste, dass eine Behandlung erforderlich ist. Herr Mayer konnte dafür nichts, also haftet er auch nicht dafür. Ähnlich verhält es sich bei einer Website.

Jedem Internetuser ist bekannt oder sollte bekannt sein, dass er sich durch aktuelle Virensoftware schützen muss.

Virenscanner überwachen den Internetverkehr fortlaufend und verhindern eine Infektion mit Viren. Sofern der Internetuser keinen aktuellen Virenschutz verwendet, kann es zu einer Infektion mit einem Virus kommen. Hätte er sich ausreichend geschützt wäre der Schaden nicht eingetreten. Sofern es sich also um einen Virus handelt, der von einem aktuellen Virenscanner problemlos erkannt und entfernt werden kann, ist die Haftung des Websitebetreibers aufgehoben.

Etwas anderes gilt wenn der Websitebetreiber darüber informiert wurde, dass von seiner Webseite ein Virus verbreitet wird. In diesem Falle kommt es zu einer verschärften Haftung. Dies bedeutet, dass der Webseitenbetreiber für den Virenbefall voll haftet. Auch hier kommt allerdings eine Einschränkung der Haftung in Betracht sofern der Internetuser keine Virensoftware verwendet.

Fazit: Der Websitebetreiber muss Personen, die die Website unterhalten oder Zugriff auf die Website haben, ausreichend schulen und erforderlichenfalls überwachen. Zudem muss die Website durch Firewall und Virenschutz fortlaufend geschützt sein. Die Firewall und der Virenschutz müssen aktuell gehalten werden. Sobald dem Betreiber bekannt wird oder der Verdacht aufkommt, dass sich auf seiner Website ein Virus befindet, muss er die Website mittels aktuellem Virenschutz prüfen und den Virus entfernen oder entfernen lassen.

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RAin Silke Brit Eckold

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