Richtige Angaben

Versandkosten und Angaben zu Testergebnissen - Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet über die Notwendigkeit von Angaben im Versandhandel.

Ein Unternehmen hatte im Internet Waren beworben und den Vertrieb dieser Waren ebenfalls über das Internet gestaltet. Wurden auf den Produktseiten Details angeklickt, öffnete sich eine neue Internetseite. Auf dieser neuen Seite ließen sich verschiedene Fenster mit weiteren Informationen, etwa zu technischen Daten, öffnen. Ein Mitbewerber beanstandete, dass diese Seiten keine Angaben zur Mehrwertsteuer oder Versandkosten enthielten und dass für die dort angebotenen Fotokameras mit einem Testergebnis geworben wurde, ohne zugleich die Fundstelle des Tests anzugeben. Das Landgericht Hamburg, sowie auch das Hanseatische Oberlandesgericht haben die Beanstandungen des Mitbewerbers bestätigt.

Der BGH führt hierzu aus, dass es beim Internetvertrieb ausreicht, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Bildschirmfenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet. Außerdem muss die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Abruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werden. Zu der Frage des Werbens mit einem Testergebnis hat der BGH klargestellt, dass die entsprechende Fundstelle deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein muss.

Hinsichtlich der Angaben zu den Versandkosten reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbes erfährt, dass und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

Das Gleiche gilt auch für die Angaben zur Mehrwertsteuer, da es sonst nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) entspricht. Das Unternehmen bietet Verbrauchern im Internet Waren durch Abschluss eines Fernabsatzvertrages an. Daher ist es bei der Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise die nach der PAngV geforderten Angaben zu machen. Es hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Die Art und Weise, wie die Hinweise zu geben sind, richtet sich nach der PAngV. Gemäß der PAngV müssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Die Preise müssen daher dem Angebot unter der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Bei der Aufklärung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Beim Vertrieb von Waren im Internet müssen die für den Verbraucher wesentlichen Informationen rechtzeitig bereitgestellt werden.

Dies gilt jedenfalls für die Mehrwertsteuer. Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden oder von der Art der ausgewählten Waren abhängt. Es reicht daher auch im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ unter den oben genannten Voraussetzungen aufzunehmen.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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