Schadensersatz

Schadensersatz für einen geschädigten Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung durch eine Bank.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt, die durch eine fehlerhafte Beratung ihrer Bank ihr Geld verloren haben. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf Empfehlung eines Bankmitarbeiters zeichnete ein Anleger im Jahr 1999 eine Beteiligung an einer Grundstücksverwaltung GmbH & Co. Vermietungs KG mit einer Einlage von damals 150.000 DM zuzüglich Agio. Es handelte sich um einen so genannten geschlossenen Immobilienfonds. Die hierfür benötigten Mittel hatte der Anleger aus dem Verkauf eines von seinem Vater ererbten Hausgrundstücks gewonnen. Der Anleger hatte im Beratungsgespräch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Anlage für ihn zur Alterssicherung dienen sollte. Der Fonds geriet ab dem Jahr 2002 in zunehmende, wirtschaftliche Schwierigkeiten. Letztendlich wurde 2006 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fondsgesellschaft angeordnet.

Der geschädigte Anleger begehrte von seiner Bank Schadensersatz.

Er machte geltend, diese habe ihre Pflicht aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt. Zu Recht, wie der BGH in seiner Entscheidung vom Juli 2010 bestätigte. Dieser Entscheidung liegt zudem die Besonderheit zugrunde, dass sich die Bundesrichter zur Frage der Verjährung ausdrücklich geäußert haben.

Grundsätzlich kann ein Anleger seine berechtigten Schadensersatzansprüche nur binnen einer Frist von drei Jahren geltend machen, nachdem er von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die einen Anspruch begründen. Die im Verfahren beklagte Bank hatte damit argumentiert, der Anleger habe es unterlassen, den ihm überreichten Emissionsprospekt genau durchzulesen. Darin hätte er auch die Risiken aus der gezeichneten Fondsbeteiligung erkennen können.

Diese Argumentation verwarf der BGH und stellte ausdrücklich klar, dass ein Anlageinteressent auf die Richtigkeit und Ordnungsgemässheit der ihm erteilten Anlageberatung vertrauen darf.

Eine unterbliebene „Kontrolle“ dieser Beratung durch Lektüre des Prospekts dürfe dem Anleger verjährungsrechtlich nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dies hatte zur Folge, dass der geschädigte Anleger den kompletten Schadensersatz zuzüglich Zinsen von der beklagten Bank erstattet bekam.

Diese Entscheidung hat Signalcharakter. Jeder Anleger sollte gerade bei der Frage möglicher Verjährungsproblematiken fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. Die beklagten Banken und/oder Anlageunternehmen weisen Ansprüche wegen Schadensersatz regelmässig zurück. Fast immer geschieht dies wegen angeblicher Verjährung der Ansprüche. Durch die aktuelle Entscheidung des BGH könnte nun jeder geschädigte Anleger die Möglichkeit haben, selbst bei so genannten „Altfällen“ noch zum jetzigen Zeitpunkt Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Bettina Wittmann

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche