Winterliche Räum- und Streupflichten

Was passiert, wenn im Winter bei Schnee oder Eisglätte ein Fußgänger vor Ihrem Haus ausrutscht, hinfällt und sich bös verletzt. Wer hat für Räumung und Streudienst zu sorgen und wer haftet für eventuelle Unfälle? Dazu hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gesprochen.

Der Winter und damit einhergehende Schnee- und Eisglätte nahen. Insbesondere Spätheimkehrer und Frühaufsteher, die zu Fuß unterwegs sind, sind damit wieder erhöhten Gefahren ausgesetzt. Nach einem Sturz, der Verletzungen nach sich gezogen hat, stellt sich dann stets die Frage, wer für die erlittenen Verletzungen haftbar gemacht werden kann. Es liegt dann nahe, wenn der Sturz auf einem innerörtlichen Hausgrundstück erfolgte, den Hauseigentümer in die Haftung zu nehmen, insbesondere dann, wenn die betreffende Kommune - so wie es die meisten getan haben – eine Straßenreinigungs- und Gebührensatzung erlassen hat, in der die Räum- und Streupflicht auf den Eigentümer delegiert worden ist. Meist finden sich dort Regelungen, wonach die Gehwege werktags in der Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten und bei Eis- und Schneeglätte zu streuen sind.

Es stellt sich dann die Frage, wie weit die Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers geht und welche Maßnahmen er zu ergreifen hat.

In dem vom Bundesgerichtshof am 24.01.2017 entschiedenen Fall (BGH VI ZR 254/16) war der Geschädigte im Januar gegen 7.20 Uhr auf einem Gehweg auf einer nicht gestreuten Glatteisfläche von ca. 1 x 1 m Größe zu Fall gekommen. Die Vorinstanz war der Auffassung gewesen, es stelle keine zu hohen Anforderungen an den Eigentümer, zu verlangen, den Gehweg an Werktagen bis 7.00 Uhr auf Schnee und entstandene Glätte zu überprüfen und diese zu beseitigen. Dies könne im Monat Januar eines Jahres bei nächtlichen Minustemperaturen keine unzumutbare Leistungspflicht sein. Zudem wurde dem Hauseigentümer vorgeworfen, er habe auch schuldhaft gehandelt, da er morgens seinen Hund ausgeführt habe und er es unterlassen habe, dabei seinen 10 m langen Gehweg eingehender zu prüfen als ein Passant.

Der Bundesgerichtshof hat die Vorinstanz aufgehoben und klargestellt, dass die winterliche Räum- und Streupflicht eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraussetzt. Dabei muss es sich um eine „allgemeine Glätte“ und nicht nur um einzelne vorhandene Glättestellen handeln. Wenn der gesamte Bürgersteig, wie hier, trocken und geräumt war und lediglich eine einzige Glatteisfläche von ca. 1 x 1 m Größe vorhanden war, dann handele es sich nicht um eine allgemeine Glätte.

In dem entschiedenen Fall hatten die Vorinstanzen es verabsäumt, Feststellungen dazu zu treffen, weshalb und warum sich gerade diese einzelne Glättestelle gebildet hatte. So gab es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Hauseigentümer gerade mit ihrer Entstehung rechnen musste. Hieraus leitete der Bundesgerichtshof ab, dass auch keine besondere Pflicht des Hauseigentümers auf Prüfung der gesamten Gehwegfläche auf Bildung einzelner glatter Flächen bestand, es sei denn, es hätten hierfür konkrete Anhaltspunkte bestanden.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof weiter festgestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die entsprechende kommunale Satzung von einer „allgemeinen Glätte“ spricht. Denn eine Gemeindesatzung müsse bei gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass sie keine Leistungspflichten begründen will, die über die Grenze der Zumutbarkeit oder Verhältnismäßigkeit hinausgehen.

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Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann


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