Patientenaufklärung

Für ärztliche Heileingriffe ist grundsätzlich die Einwilligung des Patienten erforderlich, sonst ist die Behandlung rechtswidrig.

Die Einwilligung des Patienten ist nur dann wirksam, wenn er über den Verlauf des Eingriffs im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist. Dazu gehören die Erfolgsaussichten, die Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren. Nur so werden das Selbstbestimmungsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Patienten gewahrt. Dem Patienten müssen aber nicht alle denkbaren, medizinischen Risiken exakt oder in allen möglichen Erscheinungsformen dargestellt werden. Es genügt, wenn ihm ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums dargelegt und verdeutlicht wird.

Es ist nicht erforderlich, die Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen aufzuzählen oder dem Patienten die Risikohäufigkeit beziehungsweise die Komplikationsdichte im Einzelnen nach statistischen Größen zu beziffern. Er muss aber eine zumindest ungefähre Vorstellung von den Risiken und deren Umfang erlangen können. Je nach Gesprächssituation, etwa auf Nachfrage oder bei erkennbarem Interesse des Patienten an weiterer Information, kann eine verbale Einordnung als relativ häufiges, seltenes oder sehr seltenes Risiko erforderlich, aber auch ausreichend sein.

Seltene, sogar äußerst seltene Risiken sind aber stets zu erwähnen, wenn deren Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde.

Das gilt vor allem, wenn die entsprechenden Risiken trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind. Grundsätzlich reicht es dabei aus, wenn dem Patienten das schwerste möglicherweise in Betracht kommende Risiko dargestellt wird. Vor einer Augenoperation ist zum Beispiel die gesonderte Erwähnung des Risikos einer Kapselruptur entbehrlich, wenn der Patient auf das Risiko eines Glaskörpervorfalls hingewiesen worden ist. Der Hinweis auf die Möglichkeit von Entzündungen und die Schädigung des Innenohrs im Rahmen einer Ohroperation umfasst auch das Auftreten einer chronischen Mittelohrentzündung mit nachfolgender Hörminderung.

Die dem Patienten erteilte Grundaufklärung über die mit jeder Operation typischerweise verbundenen Risiken „Wundheilungsstörungen, Nachblutungen, Nerven- und Gefäßverletzungen“ erfasst einerseits auch das sehr seltene Risiko einer Nervenverletzung. Andererseits genügt der Hinweis auf das Risiko möglicher Nervenschädigungen, Gefühlsstörungen und Muskelfunktionsstörungen nicht, wenn es bei einer offenen Biopsie eines Brustwirbelkörpers zum Eintritt einer vorübergehenden Lähmung kommen kann. Der Hinweis auf eine „mögliche Nervschädigung“ erfasst auch nicht das äußerst seltene Risiko des Eintritts chronischer, unbeherrschbarer Schmerzen und dauerhafter Lähmungen.

Der Arzt ist grundsätzlich nicht gehalten, den Patienten über die statistische Wahrscheinlichkeit einer möglichen Komplikation zu informieren.

Allerdings entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung, auf eine im konkreten Fall vorliegende, signifikante Erhöhung eines Risikos hinzuweisen (zum Beispiel von 0,5 auf 1 Prozent). Die Erklärung, das Risiko sei „sehr selten“, genügt nicht. Dem Patienten muss dargelegt werden, dass sich ein Risiko in seinem Fall häufiger als im Normalfall verwirklichen kann.

Auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko des Eingriffs weniger schweres Risiko ist aufzuklären, wenn es dem Eingriff spezifisch anhaftet, für den Laien überraschend ist und durch seine Verwirklichung die Lebensführung des Patienten schwer belastet werden würde. So ist die Einwilligung des Patienten unwirksam, wenn er zwar auf das als äußerst gering beschriebene Risiko einer Querschnittlähmung, nicht aber über die Risiken Falschgelenkbildung und Verwachsungen im Brustraum sowie Rippeninstabilität durch den operativen Zugang aufgeklärt wurde.

Begibt sich der Arzt mit der von ihm vorgeschlagenen Behandlungsmethode auf „Neuland“ mit noch nicht vollständig geklärten Risiken?

Dann muss der Patient über diese Tatsache sowie über die Vor- und Nachteile dieser und alternativer Verfahren aufgeklärt werden. Gleiches gilt bei einem „Off-Label-Use“, also der indikationsfremden, zulassungsüberschreitenden Anwendung eines Medikamentes. Hier muss der Patient über den zulassungsüberschreitenden Einsatz einschließlich damit verbundener, auch entfernterer Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt werden. Bei fehlenden oder lückenhaften klinischen Studien muss der Arzt auch über die Möglichkeit bislang unbekannter Nebenfolgen aufklären.

Bei der Anwendung einer „Außenseitermethode“, also einer noch nicht allgemein anerkannten Heilmethode, muss der Arzt nicht nur auf die Gefahr eines Misserfolgs hinweisen. Er muss auch darauf aufmerksam machen, dass der geplante Eingriff (noch) kein medizinischer Standard und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abgesichert ist.

Ist präoperativ die Diagnose der Bösartigkeit eines Tumors nicht gesichert, sondern nur überwiegend wahrscheinlich, muss der Patient entscheiden. Will er die radikale Tumorentfernung unter Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken? Oder will er eine intraoperative Abklärung mit den damit verbundenen Gefahren einer Streuung von etwa vorhandenen Krebszellen? Besteht bei einer Operation das erhebliche Risiko, dass die Krankheit nach dem Eingriff wieder ausbricht, ist der Patient hierauf hinzuweisen.

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RA Rüdiger Martis

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