Vertrag über den Vollberitt eines Pferdes

Die Heimatkrankenkasse hatte eine Pferdehalterin auf Zahlung sämtlicher Krankenhaus- und Arztkosten ihrer Versicherungsnehmerin verklagt und behauptet, es habe sich die tierische Gefahr nach § 833 BGB beim Sturz vom Pferd verwirklicht. Die Heimatkrankenkasse hatte behauptet, dass das Pferd im Galopp durchgegangen sei. Das Landgericht entschied aber, dass der Sturz nicht auf ein tierisches Verhalten zurückzuführen sei, sondern auf einen gelockerten Sattel, für dessen Festzurren die Reiterin verantwortlich ist.

Der BGH hat mit Urteil vom 12.01.2017 (Az. III ZR 4/16) zur Einordnung eines Vertrages über den Vollberitt eines Pferdes als Dienstvertrag entschieden.

Ist die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Stallbetreibers hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten. Er hat hierfür darzulegen und nachzuweisen, dass ihm kein Pflichtverstoß trifft.

Eine solche Beweislastumkehr ist gegeben, wenn das vom Beklagten zu betreuende Pferd bei einem Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen erleidet. Zudem muss der Beklagte die mit dem Freilauf zusammenhängende Betreuung des Pferdes nicht geschultem Personal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut haben, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war.

Nach dieser Entscheidung hat ein Anbieter von Dienstleistungen im Pferdebetrieb sich mit den damit verbundenen Risiken intensiver zu befassen, die Prozessläufe vorab zu beschreiben und zu dokumentieren, wer was an welchem Pferd vorgenommen hat. Alles muss zu jeder Zeit über eine geeignete Software abrufbar sein.

Zu Dienstleistungen, wie in diesem Fall, gehören die Ausbildung eines Pferdes, das führen zur Pferdeführanlage, zum Laufband, zur Koppel, zum Hufschmied, Longieren, Laufenlassen, Medikamentengaben etc.

Eine erfreuliche Entscheidung wurde gegen die Heimatkrankenkasse vor dem Landgericht Itzehoe vom 17.01.2017 (Az. 10 0 83/16) errungen, die allerdings noch nicht rechtskräftig ist.

Die Heimatkrankenkasse hatte eine Pferdehalterin auf Zahlung sämtlicher Krankenhaus- und Arztkosten ihrer Versicherungsnehmerin verklagt und behauptet, es habe sich die tierische Gefahr nach § 833 BGB beim Sturz vom Pferd verwirklicht. Die Heimatkrankenkasse hatte behauptet, dass das Pferd im Galopp durchgegangen sei. Tatsächlich allerdings hatte die Reiterin am 3. März 2013 vergessen, den Sattel nachzugurten. Sie verrutschte dadurch mit dem Sattel im Galopp, verlor das Gleichgewicht, fiel und zog sich die Verletzungen zu, die zu den Arzt- und Krankenhauskosten führten.

Das LG Itzehoe entschied, dass der Sturz nicht auf ein tierisches Verhalten zurückzuführen sei, sondern auf einen gelockerten Sattel, für dessen Festzurren die Reiterin verantwortlich ist.

Eine ähnliche Entscheidung hatte bereits das OLG Stuttgart vom 17.05.2016 – 12 U 170/15 getroffen. In diesem Fall hatte die Reiterin ein erneutes Nachgurten vorgesehen und als erforderlich erachtet, es aber nicht durchgeführt. In einer derartigen Situation hätte sie keine höhere Gangart wählen dürfen, ohne billigend einen Sturz in Kauf zu nehmen.

Eine Anwaltskanzlei hat ausgehend vom recht neuen Gesetzt zum Behandlungsvertrag ( §§ 630a ff BGB) den Vorschlag unterbreitet, einen § 630i BGB zu schaffen, wonach der Einstallvertrag legal definiert wird und die Beweislastverteilung geklärt ist:

Die neue Norm könnte wie folgt lauten:

(1) Durch den Einstallvertrag wird derjenige, der die Unterstellung, Fütterung, Pflege, den Beritt und die Ausbildung des Pferdes zusagt (Stallanbieter), zur Leistung der versprochenen Einstallung, der andere Teil (Einstaller) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Einstallung hat nach den zum Zeitpunkt der Einstallung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, insbesondere ist auf einen hinreichenden Tierschutz zu achten.

(3) ein Verschulden des Stallanbieters wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Einstallungsrisiko verwirklicht hat, das für diesen beherrschbar war und zur Verletzung des Eigentums des Einstallers geführt hat. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn das eingestallte Pferd durch unsachgemäße Behandlung des Stallanbieters oder dessen Erfüllungsgehilfen zu Schaden kommt.

Angesichts von knapp vier Millionen Reitern in Deutschland besteht großer Klärungsbedarf, wer im Schadensfalle was zu beweisen hat. Solange der deutsche Gesetzgeber diese Frage nicht abschließen klärt, ist es Sache der Rechtsprechung, interessengerechte Lösungen zu finden. Dies kann jedoch viele Jahre Rechtsunsicherheit bedeuten und mitunter auch zu zweifelhaften Ergebnissen führen.

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