Bemessung des Schmerzensgeldes

Die Bemessung des Schmerzensgeldes muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebender Umstände erfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung stehen.

Dabei sind neben den Umständen beim Verletzten auch diejenige aus der Sphäre des Schädigers und solche die Beide betreffen, zu berücksichtigen.

Auf der Seite des Schädigers kommt es besonders auf den Schuldgrad bei der Schadensherbeiführung an (Vgl. Wussow/Schmitt, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. Teil III Kap. 54 Rdnr. 27). Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten wirkt sich daher grundsätzlich schmerzensgelderhöhend aus, wohingegen ein leichtes Verschulden das Schmerzensgeld mindert (BGH, NJW 1993, 1531; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2004, 1167; BGHZ 128, 117).

1.Berücksichtigung des Schuldgrades des Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes.

Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 26.02.2015, AZ: 4 U 26/14) hat für eine Schmerzensgeldbemessung nach einem Verkehrsunfall festgestellt ein durch den unstreitigen oder erwiesenen Unfallhergang belegtes grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers sei grundsätzlich als erhöhender Faktor bei der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen (so auch OLG Celle, Urteil vom 18.09.2013, AZ: 14 U 167/12; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2005, AZ: 12 U 190/04).

Besonders weist der Senat auf die Gesetzesmotive in der Begründung zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften hin. Dort heißt es ausdrücklich, dass im Verschuldensfalle die Genugtuung weiterhin bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden kann, wenn dies im Einzelfall notwendig erscheint (BT-Drucks. 14/7752, 15).

Die schmerzensgelderhöhende Berücksichtigung grober Fahrlässigkeit bedeutet dabei selbstverständlich nicht, dass zwei getrennte Beträge ausgeworfen und sodann addiert werden müssten (Wagner, NJW 2002, 2049; vgl. BGHZ 128, 117).

Im entschiedenen Fall geriet der Schädiger infolge nicht angepasster Geschwindigkeit ausgangs einer Rechtskurve auf einer Landstraße mit seinem Fahrzeug mindestens 50 cm über die Fahrbahnmitte hinaus und kollidierte deshalb mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug.

Der Senat stellt fest, der Schädiger habe den Unfall grob verkehrswidrig verschuldet, da er aufder regennassen, an der Unfallstelle nur 5,3 m breiten, in seiner Fahrtrichtung in Annäherung an die Unfallörtlichkeit unübersichtlichen Fahrbahn der Landstraße L 178 so schnell fuhr, dass seine Kollisionsgeschwindigkeit 83-104,1 km/h betrug, obwohl auf der stark frequentierten Straße stets mit Gegenverkehr zu rechnen war. Der Schädiger hatte vor der Kollision bereits ein anderes entgegenkommendes Fahrzeug passiert, ohne dies zum Anlass zu nehmen, seine Fahrweise und Geschwindigkeit den Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnissen anzupassen.

2. Ansatz eines Teilschmerzensgeldes im Arzthaftungsrecht.

Der Schmerzensgeldanspruch ist grundsätzlich einheitlich. Dies bedeutet, dass ein Gesamtbetrag festzustellen ist, der sowohl alle bereits eingetretenen, als auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen Verletzungsfolgen abgilt.

In Fällen, in welchen Zukunftsschäden aus objektiver Sicht nicht vorhersehbar sind, d.h. mit denen nicht ernstlich gerechnet werden kann (BGH NJW 2004,1243), kann jedoch zunächst ein Teilschmerzensgeld zuerkannt werden oder wenn sich nach der ursprünglichen Schmerzensgeldbemessung herausstellt, dass objektiv nicht vorhersehbare weitere Schäden eingetreten sind, eine neue Schmerzensgeldbemessung erfolgen.

Dies kann insbesondere im Arzthaftungsrecht für die Folgen einer ärztlichen Fehlbehandlung oder eine haftungsrechtlich relevanten Aufklärungspflichtverletzung eine Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung sind hier Geburtsschäden, oder Schäden im Kindesalter, da die zukünftige Entwicklung bei Schäden, welche im frühen Alter auftreten, oft schwer vorhergesagt werden kann.

Bei Geburtsschäden, insbesondere bei dadurch verursachten Hirnschädigungen des Kindes sind die Folgen auch oft gravierend. Die Bemessung eines Schmerzensgeldes bewegt sich in derartigen Fällen daher meist im oberen Bereich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Behandlungs- und Schadenrisiko bei Geburtsvorgängen keine Herabsetzung des Schmerzensgeldes rechtfertigt (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess,26. Auflage, 7. Kapitel, Rn. 86; OLG Zweibrücken, MedR 2009, 88).

Zur Bemessung eines Teilschmerzensgeldes bei einem Geburtsschaden ist insbesondere eine Entscheidung des OLG Hamm von Interesse (VersR 2016, 991). Das Gericht hält beim Auftreten einer Tetraplegie mit gravierenden Beeinträchtigungen in Folge einer Fehlbehandlung bei einer Geburt ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 300.000,00 für angemessen.

Als gravierende Beeinträchtigungen kommen Störungen der Motorik, der Bewegung, der Sprache und der Umstand in Betracht, dass sich das Kind seiner mangelnden Kompetenzen bewusst wird und darunter leidet. Ein höheres Schmerzensgeld (vgl. OLG Zweibrücken, aaO: EUR 618.000,00; OLG Jena, VersR 2009, 1676: EUR 600.000,00; KG, VersR 2012, 766: EUR 619.000,00) hat das OLG Hamm im Wesentlichen nicht zugesprochen.

Begündung: Die zukünftige Entwicklung des Kindes konnte nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen als ungewiss eingeschätzt werden und einige mögliche Folgen des Geburtsfehlers nicht als so gesichert angesehen werden, dass sie als zukünftige hinreichende vorhersehbare Beeinträchtigung bereits jetzt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden könnten und müssten.

Das Urteil sieht diesbezüglich auch einen Feststellungsantrag für zukünftige Schäden vor. Für den Fall, dass derartige Spätschäden auftreten oder aus objektiver Sicht prognostizierbar werden, kann eine erneute Schmerzensgeldbemessung hierfür erfolgen.

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Rechtsanwalt Robert Joachim Wussow


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