Darlehensverträge zwischen Angehörigen

Angehörige können ihre Rechtsverhältnisse grundsätzlich untereinander so gestalten, dass die Steuerbelastung möglichst gering ist.

Darlehensverträge müssen jedoch in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte üblicherweise vereinbaren würden. Stehen sich fremde Personen als Vertragspartner gegenüber, kann man regelmäßig davon ausgehen, dass Darlehensverträge auf einem Interessengegensatz beruhen. Demgegenüber sind Darlehensverträge unter Angehörigen vielfach nicht von solchen Gegensätzen bestimmt, sondern insbesondere von familiären Erwägungen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem umfangreichen Schreiben die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung solcher Darlehensverträge zwischen Angehörigen konkretisiert. In dem Schreiben geht es auch um Darlehensverträge zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter (BMF, Schreiben vom 23. Dezember 2010 - IV C 6 - S 2144/07/10004).

Zu den Angehörigen zählen aus steuerlicher Sicht:

  1. Verlobte;

  2. Ehegatte;

  3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie;

  4. Geschwister;

  5. Nichten und Neffen;

  6. Schwägerin und Schwager sowie deren Geschwister;

  7. Tanten und Onkel;

  8. Pflegeeltern und -kinder.

Darüber hinaus sieht die Abgabenordnung die Angehörigeneigenschaft unter anderem auch noch nach der Ehescheidung vor.

Für eine steuerrechtliche Anerkennung müssen die Darlehensverträge klare und eindeutige Regelungen enthalten, sodass Zweifel über die wesentlichen Bestandteile des Vertrags ausgeschlossen sind.

Die Vertragspartner müssen die Darlehensverträge ernsthaft durchführen wollen. Für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der Vertrag mit dem gleichen Inhalt auch unter Fremden so geschlossen worden wäre. Darlehensverträge können aber auch zivilrechtlich nicht wirksam sein, zum Beispiel wenn ein vorgeschriebenes (Form-)Erfordernis nicht beachtet worden ist und keine Heilung des (Form-)Fehlers erfolgt oder möglich ist. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit führt aber nicht in jedem Fall zur Versagung der steuerlichen Anerkennung. Darlehensverträge unterliegen nicht allein deshalb einem Formzwang, weil sie unter Angehörigen abgeschlossen werden. Dennoch ist die Schriftform schon aus Beweisgründen dringend anzuraten. Der Steuerpflichtige trägt nämlich für den Vertragsinhalt die objektive Beweislast.

Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt nicht allein und ausnahmslos dazu, dass Darlehensverträge steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages ist jedoch ein besonderes Indiz gegen den Bindungswillen der Vertragsparteien. Bemühen sich die Vertragspartner allerdings umgehend, den Mangel zu beseitigen, steht einer Anerkennung der Darlehensverträge auch schon in der Zeit der zivilrechtlichen Unwirksamkeit nichts entgegen, sofern die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Hauptleistungspflichten sind inhaltlich festzulegen und die vereinbarten Verpflichtungen müssen über die üblichen, familiären Hilfeleistungen hinaus gehen.

Darlehensverträge und ihre tatsächliche Durchführung müssen die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen (zum Beispiel Eltern und Kinder) gewährleisten. Eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen muss in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer möglich sein. Als Vergleichsmaßstab dienen Darlehensverträge, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.

Folglich sind

  • Vereinbarungen über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens zu treffen;

  • die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten und

  • der Rückzahlungsanspruch (gerade bei langfristiger Laufzeit) ausreichend zu besichern.

Die ausreichende Besicherung muss mit banküblichen Sicherheiten erfolgen, wie einer Hypothek, Grundschuld, Bankbürgschaft, Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern und so weiter. Entscheidend ist der konkrete Fremdvergleich im jeweiligen Einzelfall. Haben volljährige, wirtschaftlich voneinander unabhängige Angehörige Darlehensverträge abgeschlossen, können sie auch ausnahmsweise steuerlich anerkannt werden, wenn sie nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Darlehenssumme, die zur Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt wird, ansonsten bei einem fremden Dritten hätte aufgenommen werden müssen. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung der Darlehensverträge, insbesondere die regelmäßige Zinszahlung - auf die Modalitäten der Tilgung und Besicherung kommt es in diesen Fällen nicht entscheidend an.

Zahlen Eltern ihren Kindern Zinsen aufgrund von entsprechenden Darlehensverträgen, können die Zinsen bei den betrieblichen Einkünften der Eltern abgezogen werden.

Sie gelten selbst dann als Betriebsausgaben, wenn die Valutabeträge aus Mitteln stammen, die den Kindern zuvor von den Eltern geschenkt wurden, sofern die Schenkung und das Darlehen unabhängig voneinander vereinbart wurden. Besteht jedoch zwischen Schenkung und Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang, weil die Schenkung mit der Auflage einer Darlehensgewährung verbunden wird, sind die Zinsen bei der Ermittlung der betrieblichen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abziehbar. In einem solchen Fall stellen die als Zinsen bezeichneten Beträge vielmehr nicht abziehbare Zuwendungen dar.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

  • Steuerrecht
    AdvoGarant

    Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind nach Paragraf 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung bei Immobilien nicht mehr als zehn Jahre und bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr beträgt (sog. Spekulationsgeschäfte).

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    Steuerberaterin Karin C. Ehinger

    Durch die Coronakrise im Frühjahr 2020 stieg die Anzahl der Personen in Kurzarbeit zeitweilig über 10 Mio. Arbeitnehmer im April 2020 an. Gesetzesänderungen der Bundesregierung haben den Zugang zur Kurzarbeit erleichtert. Auch die Höhe der Leistungen wurden angepasst.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    AdvoGarant

    Bei der Sozialversicherung sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld seit jeher bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts beitragsfrei. Nach dem neuen Paragrafen 3 Nummer 28a des Einkommensteuergesetzes sind sie für Lohnzeiträume vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nun auch steuerfrei. Sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    AdvoGarant

    Jeder Steuerzahler kann sich im Einspruchsverfahren auf schwebende Prozesse vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berufen. Das Finanzamt ist dann gesetzlich verpflichtet, den Einspruch bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen. Getreu dem Motto „Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte“, profitieren Sie quasi als Trittbrettfahrer von den anhängigen Musterverfahren.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    André Lehmann

    Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise werden bei immer mehr Unternehmen spürbar. Die finanziellen Soforthilfen von Bund und Ländern reichen meist nicht aus, um die Liquiditätsengpässe zu überwinden. Daher versucht die Bundesregierung mit weiteren vielschichtigen Maßnahmenpaketen, Unternehmen schnell und unbürokratisch Hilfe zu leisten, z. B. durch Unterstützungsmaßnahmen der Finanzverwaltung

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    Advogarant

    21 Prozent der Bundesbürger sind älter als 65 Jahre. Insgesamt 17,5 Millionen Menschen befinden sich im wohlverdienten Ruhestand und beziehen Altersrente. Deren Höhe richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse. Weil es für Rentner keine gesonderten Steuerklassen gibt, ist sie vom Familienstand und der vor dem Renteneintritt gewählten Steuerklasse abhängig.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    AdvoGarant

    Die Finanzverwaltung prüft zwar bei Verträgen mit Familienangehörigen besonders kritisch, ob die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich die Erzielung von Einkünften betreffen und nicht in erster Linie von familiären Erwägungen bestimmt sind. Wer sich an die Regeln hält, hat jedoch gute Karten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht es Angehörigen nämlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Andreas Messmer

    Besteuerung von Renten - Besonderheit bei der Ermittlung der Einkünfte von Rentnern.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht

    Das Getrenntleben in einem abgesetzten Refugium außerhalb der Ehe- oder Familienwohnung ist nicht nur melderechtlich, sondern auch steuerlich problematisch.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht

    Vermietung von Ferienwohnungen - Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei?

    Weiterlesen    

Über den Autor

RA Hans-Jörg Schwiete

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche