Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Schweiz - die Steuerhoheit liegt bei Kantonen und Gemeinden.
In der Schweiz erhebt der Bund keine Erbschaftssteuer. Diese auf den ersten Blick erfreuliche Tatsache wird leider dadurch getrübt, dass die meisten Kantone in der Schweiz eine Erbschafts- und Schenkungssteuer erheben. Nur der Kanton Schwyz erhebt keinerlei Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Der Kanton Luzern erhebt keine Schenkungssteuer, allerdings werden im Todesfall Schenkungen der letzten fünf Jahre besteuert.
Zuständig für die Festsetzung dieser Nachlasssteuer ist jeweils der Kanton, in dem der Erblasser beziehungsweise Schenker seinen letzten Wohnsitz inne hatte. Für unbewegliches Vermögen steht die Steuerbefugnis dem Belegenheitskanton zu. Internationale Besteuerungsbeschränkungen, zum Beispiel durch das mit Deutschland vereinbarte Erbschaftssteuer-Doppelbesteuerungsabkommen, sind dabei natürlich zu beachten.
Steuerpflichtig sind bei der Erbschaftssteuer jeweils die Erben, bei Schenkungen die beschenkten Personen.
Die Kantone haben verschiedene Steuerbefreiungen geschaffen. Ehegatten (alle Kantone) und direkte Nachkommen (alle Kantone außer Appenzell-Innerrhoden, Waadt und Neuenburg) profitieren von einer grundsätzlichen Steuerfreiheit. Sie werden in der Schweiz nicht mit Erbschafts- oder Schenkungssteuer belastet, mit Ausnahme der drei Kantone.
Grundsätzlich unterliegen alle Vermögensanfälle von Todes wegen der Erbschaftssteuer, alle unentgeltlichen Zuwendungen der Schenkungssteuer.
Besteuert wird das erworbene Nettovermögen, also alle Zuwendungen abzüglich der erworbenen Schulden. Als maßgebender Wert ist grundsätzlich der Verkehrs- beziehungsweise Kapitalwert anzusetzen. Grundstücke werden mit einem amtlichen Wert angesetzt, der in der Praxis unter dem Verkehrswert liegt. Grundstücke sind damit durch einen niedrigen Wert genauso privilegiert wie Betriebsvermögen, das mit Buchwerten angesetzt wird.
Insbesondere bei der Steuerbemessung zeigt sich, dass die kantonale Steuerhoheit in der Schweiz bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu einem komplizierten und wenig übersichtlichen System führt.
In der Regel sind bei der Steuerberechnung gewisse Freibeträge zu berücksichtigen, die häufig nach dem Grad der Verwandtschaft abgestuft sind. Das Steuermaß als Grundlage für die Berechnung der Steuerschuld ist in der Regel progressiv ausgestaltet und ist ebenfalls abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des steuerbaren Nachlassvermögens.
Insbesondere bei der Vererbung von Betriebsvermögen sehen verschiedene Kantone eine Ermäßigung der geschuldeten Steuer vor. Das Unternehmen muss dafür in vergleichbarer Form weitergeführt werden.
Die vorstehenden Grundsätze führen dazu, dass die endgültige Steuerbelastung der Erben oder Beschenkten in der Schweiz stark variiert. Für die am tiefsten besteuerten, nahen Verwandten (nicht Ehegatten oder Abkömmlinge, da diese in der Regel befreit sind) beläuft sich die Gesamtbelastung zwischen ein und sechs Prozent. Die Maximalbelastungen liegen bei den am stärksten besteuerten Nichtverwandten bei sehr großen Vermögen zwischen 30 und 50 Prozent. Im Vergleich zu Deutschland werden diese maximalen Sätze aber aufgrund höherer Freibeträge sowie der progressiven Ausgestaltung der Tarife deutlich später erreicht.
Sofort-Beratersuche
AdvoGarant Artikelsuche