Steuerzahler, die eine fällige Steuerschuld nicht bezahlen können, müssen mit erheblichen Nachteilen rechnen.
Die Finanzbehörden können Vollstreckungsmaßnahmen einleiten und Säumniszuschläge festsetzen. Diesen Sanktionen ist der Steuerzahler jedoch nicht völlig schutzlos ausgeliefert. Er kann beim Finanzamt Stundung, Aussetzung der Vollziehung und einen Vollstreckungsaufschub beantragen.
Die Voraussetzung für die Stundung eines Steueranspruches ist, dass die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit für den Steuerzahler eine erhebliche Härte bedeuten würde, und dass der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Eine Härte liegt beispielsweise vor, wenn die Steuerforderung unvermutet auf den Steuerschuldner zukommt, etwa bei unvorhersehbaren Steuernachforderungen auf Grund einer Außenprüfung. Auch liegt eine Härte vor, wenn der Steuerzahler durch die pünktliche Bezahlung der Steuern in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten käme. Allerdings muss er, wenn er nicht über eigene Mittel zur Zahlung der Steuerschuld verfügt, sich ernsthaft um einen Bankkredit bemühen, damit er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen kann.
Die Stundung wird in der Regel nur auf Antrag des Steuerzahlers gewährt. Zur Begründung sollte ein Liquiditätsstatus vorgelegt werden, der eine Gegenüberstellung der verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte auf der einen Seite und der Steuerrückstände sowie der kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten auf der anderen Seite enthält.
Die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage gegen einen Steuerbescheid befreit den Steuerzahler nicht davon, die Steuer zum Fälligkeitstermin zu bezahlen. Allerdings gibt ihm das Gesetz in diesem Falle die Möglichkeit, Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides zu beantragen. Die Aussetzung der Vollziehung soll auf Antrag erfolgen,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen oder
wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte.
Zuständig für die Aussetzung der Vollziehung ist zunächst das Finanzamt, das den angefochtenen Steuerbescheid oder Grundlagenbescheid erlassen hat.
Auch ohne formelle Ablehnung des Aussetzungsantrages durch das Finanzamt ist der gerichtliche Aussetzungsantrag zulässig, wenn
die Finanzbehörde über den Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat oder
Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides oder Härten für den Steuerpflichtigen, die sich aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides ergeben würden.
Finanzamt und Finanzgericht können die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Wird die Vollziehung eines Steuerbescheides ausgesetzt, entfallen rückwirkend etwa schon eingetretene Vollziehungsfolgen, bereits durchgeführte Vollziehungsmaßnahmen sind rückgängig zu machen, eine Erhebung von Säumniszuschlägen entfällt.
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung eine unbillige Härte darstellt, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Im Gegensatz zur Stundung und zur Aussetzung der Vollziehung ist mit dem Vollstreckungsaufschub eine Verlegung des Fälligkeitspunktes nicht verbunden. Die Steuer bleibt also trotz des Vollstreckungsaufschubes weiterhin fällig.
Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung berechnet das Finanzamt Zinsen. Die Zinsen betragen für jeden Monat ein halbes Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen, angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag nach unten abgerundet.
Demgegenüber fallen beim Vollstreckungsaufschub Säumniszuschläge an, da die Steuer ja nach wie vor fällig ist. Für jeden angefangenen Monat beträgt der Säumniszuschlag ein Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages. Abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag. Im Falle einer Zahlung durch Überweisung wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag nicht erhoben (so genannte Schonfrist). Bei einer Bar- oder Scheckzahlung gilt die Schonfrist nicht.
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