Kopieren von Fotos gemeinfreier Werke verstößt gegen Urheberrecht

Die Verfügbarkeit von Reproduktionsfotografien sind in Zeiten von Wikipedia und der damit verbundenen Datenbank Wikimedia Commons keine Seltenheit. Dass jedoch auch in diesem Bereich der Schutz des Urheberrechts gilt, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2016.

Kopieren von Fotos gemeinfreier Werke verstößt gegen Urheberrecht

Die Verfügbarkeit von Reproduktionsfotografien sind in Zeiten von Wikipedia und der damit verbundenen Datenbank Wikimedia Commons keine Seltenheit. Dass jedoch auch in diesem Bereich der Schutz des Urheberrechts gilt, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2016.

Geklagt hatten die Reiss-Engelhorn-Museen aus Mannheim gegen die Wikimedia Foundation Inc. sowie den Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V.

Die Mannheimer Reiss-Engelhorn-Museen sind Eigentümer von insgesamt 17 Gemälden, deren Urheberrechte erloschen sind. Der hauseigene Fotograf hatte Bildaufnahmen von diesen Gemälden angefertigt, die anschließend von einem Internetnutzer ohne Einholung einer Erlaubnis in die Datenbank Wikimedia Commons hochgeladen und dort als gemeinfrei gekennzeichnet wurden.

Die Folge waren mehrere ungenehmigte Nutzungen der Fotografien, darunter auch gewerbliche. Die Reiss-Engelhorn-Museen vertraten die Ansicht, dass ihnen als Urheber der Fotografien ein Mitbestimmungsrecht über die Nutzung zustünde. Die Vertreter von Wikimedia argumentieren hingegen damit, dass angefertigte 1:1-Reproduktionen von gemeinfreien Werken nicht den besonderen Lichtbildschutz genießen. Damit seien die Reproduktionen ebenso wie die Gemälde als gemeinfrei anzusehen.

In dem Urteil mit dem Aktenzeichen 15 O 428/15 entschieden die Richter des LG Berlin zugunsten der Reiss-Engelhorn-Museen. In Ihrer Begründung folgte das Gericht der Argumentation des Klagevertreters.

Demnach sei schon fotografischen Laien ersichtlich, dass Bildmaterial in einer farb- und kontrastgetreuen Qualität nicht durch einfaches Ablichten des Motivs entstünde, sondern für die Anfertigung ein erheblicher Aufwand nötig sei, um Ausrichtung, Ausleuchtung und Belichtung des Motivs so einzustellen, dass ein detailliertes Foto des Originalgemäldes realisiert würde.

Auch das, von der Wikimedia angeführte Fotografierverbot innerhalb der Ausstellungsräume des Museums, sei nach Ansicht der Berliner Richter kein Grund, den Lichtbildschutz zu versagen. Das Verbote diene demnach nicht vordergründig dazu, dem Museum die alleinige Entscheidung über die Verbreitung von Reproduktionen zu sichern. Ebenfalls nicht folgen, konnten das Gericht dem Argument einer eingeschränkten Informationsfreiheit, da diese nicht beinhalte, dass sich jeder kostenfrei oder gar auf Kosten Dritter, die Reproduktion eines Gemäldes beschaffe.

Die Unterlassungsklage gegen den Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V. hat das LG Berlin dagegen abgewiesen, da der Verein lediglich einen Link setze ohne sich den dahinterliegenden Inhalten zu eigen zu machen.

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